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BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 466/99

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 02 925.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"Rock im Park"

für

"Veranstaltung von Konzerten und musikalischen Darbietungen;

Unterhaltung durch die Darbietung von Veranstaltungen kultureller

Art; Programmhefte, Konzertplakate sowie bedruckte Bekleidungsstücke; Verwaltung von Aufzeichnungsrechten; Merchandising bei

Konzertveranstaltungen"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach

vorangegangener Beanstandung die Anmeldung mit Beschluß vom 16. Juli 1999

durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung hat

sie ausgeführt, der angemeldeten Wortmarke stehe das Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Die

Bezeichnung sei sprachüblich gebildet und bestehe durchweg aus schutzunfähigen Wörtern. Sie reihe sich in ähnlich naheliegende Bezeichnungen von Musikveranstaltungen wie "Rock am Schloß" (Schloß Fürstenau), "Rock in the ruins"

(Forchtenberg) oder "Folk-Rock im Schloßhof" (Herne-Bankau). Insgesamt erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in einer Kurzangabe zu einer Musikveranstaltung, die in jedem der zahlreichen Parks in Deutschland stattfinden

könnte, ohne daß das Publikum den Bezug zu einem bestimmten Veranstalter

herstellen würde, vgl Pavis CD-ROM, BPatG 29 W (pat) 83/95 ("Rock over

Germany"). Darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit der Titel "Rock im Park" im

gesamten Bundesgebiet ein bekannter und feststehender Begriff für eine jährlich

zu Pfingsten stattfindende Konzertveranstaltung in Nürnberg sei, sei allenfalls eine

Frage der Verkehrsdurchsetzung. Eine hinreichende Glaubhaftmachung - als

bedingende Vorstufe eines letztlich erforderlich demoskopischen Gutachtenseines markenmäßigen Gebrauchs der angemeldeten Bezeichnung in der Vergangenheit sei nicht erfolgt. Selbst wenn man zugunsten der Anmelderin ein bei allen

hier zu berücksichtigenden Verkehrskreisen bundesweit hinreichenden Bekanntheitsgrad unterstelle, sei vorliegend nichts bei dem bei Fragen der Verkehrsdurchsetzung entscheidenden Zuordnungsgrad des Zeichens gerade zu einem

bestimmten Anbieter der Dienstleistungen und Waren dargetan (vgl BPatG

BlPMZ 1998, 251). Auch die Eintragung der Marke "Rock am Ring" führe zu keiner

anderen Beurteilung. Letztlich könne dahinstehen, ob es sich bei der angemeldeten Marke um eine freizuhaltende Angabe handle, da bereits die Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, unter der Marke "Rock am Ring" finde jeweils parallel zu der Veranstaltung

"Rock im Park" ein Großkonzert am Nürburgring/Eifel statt, wobei die gleichen

Künstler an den drei Veranstaltungstagen jeweils in Nürnberg sowie am

Nürburgring aufträten. Die Wortmarke "Rock am Ring" sei bedenkenlos eingetragen worden und zwar für die Warenklassen, für die nunmehr die Eintragung der

Marke "Rock im Park" begehrt werde. Zudem handle es sich zusammen mit der

zeitgleich stattfindenden Veranstaltung "Rock am Ring" um die größte Open Air

Veranstaltung in Deutschland, so daß sich sowohl beim Publikum als auch bei

nationalen und internationalen Künstlern die Wortfolge "Rock im Park" zu einem

feststehenden Begriff etabliert habe.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der der Amtsakte 399 02 925.7 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs 2 und 5 zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach

Auffassung des Senats steht der Eintragung der Marke ein Freihaltebedürfnis gem

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, da das angemeldete Zeichenwort ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen können und deshalb von Mitbewerbern benötigt werden können.

Dem Verkehr sind eine Vielzahl von Musikveranstaltungen bekannt, die entweder

an einem bestimmten Ort stattfinden (zB "Bayreuther Festspiele","Salzburger

Festspiele", "Oberammergauer Festspiele"), sich einer bestimmten Figur widmen

(zB "Karl May-Festspiele") oder im Freien stattfinden. Zu letzteren gehört die

Vielzahl der "Open-Air-Festivals". In diesen Zusammenhang gehört auch "Rock im

Park", was für sich allein lediglich die Aussage trifft, daß es sich um eine Popmusikveranstaltung in einem Park handelt. Auch anderen Anbietern muß es freistehen, diese Bezeichnung für eigene musikalische Unterhaltungsveranstaltungen

in der Natur zu benutzen. Dasselbe gilt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der

Werbung. Auch hier muß es anderen Veranstaltern von Musikfestivals möglich

sein, ihr Angebot an Werbedienstleistungen anläßlich von "Open-Air-Festivals"

auf diese Weise zu kennzeichnen.

Dem kann die Anmelderin auch nicht entgegenhalten, daß die rein beschreibende

Verwendung der Worte "Rock im Park" den Mitbewerbern nach § 23 Nr 2

MarkenG unbenommen bleibe. Diese Argumentation verkennt den unterschiedlichen Regelungsgehalt des Eintragungsverbots des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und

der Schutzschranken des § 23 Nr 2 MarkenG. Der Schutzzweck des Eintragungsverbots nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt darin, bereits im Registrierverfahren

die Eintstehung von Fehlmonopolisierungen zu verhindern, während § 23 Nr 2

MarkenG als Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes

(in Verbindung mit § 14 MarkenG) lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber gegenüber möglicherweise zu Unrecht eingetragenen Markren enthält. Die

Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden demnach durch § 23 Nr 2

MarkenG inhaltlich nicht eingeschränkt oder gar gegenstandslos.

Das beanspruchte Markenwort entbehrt auch jeglicher Unterscheidungskraft gem

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden

Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr -etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung- stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"). Dies ist vorliegend der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird mit der Bezeichnung "Rock

im Park" unmittelbar beschrieben, daß eine Rockveranstaltung im Park stattfindet

und veranstaltet wird. Der angesprochenen Verkehrsteilnehmer wird in dieser

Wortfolge lediglich einen beschreibenden Hinweis auf einen Veranstaltungsort

sehen , nicht jedoch ein Betriebskennzeichen. Mithin fehlt dem angemeldeten

Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.

Aus der eventuell erfolgten Eintragung von schutzunfähigen Marken in das Markenregister kann für das vorliegende Verfahren kein Anspruch hergeleitet werden,

weil jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt und etwa zu Unrecht erfolgte frühere Eintragungen der Anmelderin nicht das Recht verschaffen, auch

weiterhin derartige Eintragungen zu erwirken (BGH BlPMZ 1997, 318, 319

"Autofelge").

Letztlich waren von der Markenstelle auch keine Feststellungen zu Verkehrsdurchsetzung zu treffen, da die Anmelderin deren Voraussetzungen weder

schlüssig belegt noch glaubhaft gemacht hat.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Hu