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BPatG Beschluss vom 13.09.2005 – 24 W (pat) 137/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 137/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 05 498.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 13. Mai 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bildmarke
ist zur farbigen Eintragung in das Register mit den Farben „weiß, rot, blau, gelb“
- ursprünglich – für verschiedene Waren der Klassen 11, 16 und 28 angemeldet.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2004 hat die mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37
Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Bildmarke stelle die naturgetreue Wiedergabe
eines Teils der angemeldeten Waren bzw deren Verpackung, nämlich eines Verpackungskartons, dar. Die Darstellung des Waren- oder Verpackungsteils weise
keine auffällige originelle Besonderheit auf, die sie bei flüchtiger Betrachtung aus
dem Bereich rein technisch funktionaler oder ästhetischer Merkmale von Konkurrenzprodukten herausheben würde. Die angemeldete Marke sei daher nicht
geeignet, die Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu individualisieren.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
entbehrt die angemeldete Bildmarke nicht der notwendigen Unterscheidungskraft.
Sie weise eine prägnante und eigenartige Gestaltung auf und zwar sowohl hinsichtlich der dargestellten Einzelelemente als auch hinsichtlich der Gesamtgestaltung. Wesentliches Gestaltungselement sei die Abbildung des „Original Herrnhuter
Advents- und Weihnachtssterns“ in leicht stilisierter Form in den traditionellen Produktfarben weiß, gelb und rot. Dieser habe mit seinen siebzehn pyramidenförmigen Strahlen auf quadratischer Grundfläche und acht pyramidenförmigen Strahlen
auf dreieckiger Grundfläche in unterschiedlicher Länge ein charakteristisches
Aussehen und sei den maßgeblichen Verkehrskreisen als „Original Herrnhuter
Weihnachtstern“ überragend bekannt. Außerdem bestehe die angemeldete Marke
nicht nur aus einer Warenabbildung, vielmehr sei die Sternabbildung in Form eines Repetiermusters in roten Rauten auf blauem Grund angeordnet. Der dadurch
bewirkte eigentümliche und einprägsame Gesamteindruck, welcher gewollte assoziative Wirkungen erzeuge, gehe über den eines bloßen Hervorhebungsmittels
hinaus. Es handle sich um ein über Jahrzehnte stets gleich gebliebenes und den
beteiligten Verkehrskreisen in dieser Form überragend bekanntes Verpackungsmuster, welches einem weihnachtlichen Geschenkpapier ähnle.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren wie folgt
eingeschränkt:
„Beleuchtungsgeräte, nämlich Lichtspots zur Beleuchtung von
Bühnen; Lampen, nämlich Taschenlampen; Lampenschirmhalter;
Lampenfassungen; Lampenaufhängevorrichtungen.“
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs 4 und 5 Nr 1 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige
Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Für die nach Einschränkung
des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren stehen der Eintragung der
angemeldeten Marke nach Auffassung des Senats keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Die angemeldete Marke besitzt Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG,
dh ihr wohnt die (konkrete) Eignung inne, die noch in Rede stehenden Waren als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR 2002,
804, 806 (Nr 35) „Philips“; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr 40) „Linde ua“; MarkenR
2004, 116, 120 (Nr 48) „Waschmittelflasche“; BGH GRUR MarkenR 2003, 148,
149 „Winnetou“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“). Zwar ist die Markenstelle
zutreffend davon ausgegangen, dass einer Bildmarke, die sich in der bloßen naturgetreuen Abbildung der Ware selbst oder ihrer Verpackung bzw eines Teils davon erschöpft und die keine von den typischen Gestaltungsvarianten der beanspruchten Waren oder ihrer Verpackung erheblich abweichende, charakteristische
Merkmale aufweist, im allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt
(vgl EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr 49) „Henkel“; GRUR Int 2005, 135, 137
(Nr 31) „Maglite“; BGH GRUR 2001, 239 f „Zahnpastastrang“; GRUR 2004, 683,
684 „Farbige Arzneimittelkapsel“). Eine solche Abbildung der beschwerdegegenständlichen Waren oder ihrer Verpackung aber stellt die angemeldete Marke nicht
dar.
Bei den betreffenden speziellen Beleuchtungsgeräten und Lampen wird man wohl
schon den in der Bildmarke enthaltenen mehrzackigen Stern nicht als eine übliche
Produktform ansehen können. Sternformen finden sich vorwiegend nur bei dekorativen Wohnbeleuchtungen, kaum hingegen bei funktionalen Bühnenbeleuchtungsspots oder Taschenlampen. Auch die weiter beanspruchten Lampenteile und
das Lampenzubehör sind typischerweise nicht sternförmig. Abgesehen davon erschöpft sich die angemeldete Bildmarke nicht nur in der Wiedergabe eines Sterns,
sondern besteht insgesamt aus einer länglichen, hochkant stehenden, blau grundierten, an den oberen beiden Ecken abgerundeten Rechtecksfläche, die mit roten
Rauten überzogen ist, in denen jeweils im Wechsel weiße, rote und gelbe mehrzackige Sterne angeordnet sind. Dieser rechteckige Ausschnitt eines aus Sternen
und Rauten kombinierten farbigen Flächenmusters weist in seiner maßgeblichen
Gesamtwirkung ersichtlich charakteristische Gestaltungsmerkmale auf, die über
die bloße bildliche Wiedergabe eines möglichen sternförmigen Produkts oder einer
entsprechenden Verpackung hinausgehen.
Für die fraglichen Waren ist ferner auszuschließen, dass die Darstellung des Flächenmusters auf dem länglichen Rechteck im Verkehr als Teil oder Muster der
Warenaufmachung angesehen werden wird. Zwar gibt es, wie die der Anmelderin
vom Senat übermittelten Internet-Seiten zeigen, Weihnachts-Lampen zum saisonalen Einsatz, deren Schirme oder sonstigen Leuchtkörper in weihnachtlichem
Sternendekor ausgestaltet sind. Ebenso ist vorstellbar, dass auf derartigen Lampen bzw ihrer Verpackung mit der Abbildung eines Musterausschnitts auf den jeweiligen Dekor hingewiesen wird. Um solche weihnachtlichen Dekorlampen handelt es sich jedoch bei den im Warenverzeichnis verbleibenden Bühnenbeleuchtungsspots und Taschenlampen nicht. Ferner sind die „Lampenschirmhalter, Lampenfassungen“ und „Lampenaufhängevorrichtungen“ im allgemeinen nicht speziell
für Lampen mit einer bestimmten Musterung vorgesehen, sondern allenfalls für
eine bestimmte Form von Lampen oder Lampenschirmen, weshalb das angemeldete gemusterte Rechteck auch nicht als bildhafte Bestimmungsangabe ernsthaft
in Betracht kommt.
Der angemeldeten Marke kann schließlich die Unterscheidungskraft nicht mit der
Begründung abgesprochen werden, sie gebe lediglich bildhaft eine übliche Verpackungsaufmachung der betreffenden Waren wieder. Zwar mag sich das dargestellte Sternenmuster durchaus als Dekor für ein im Rahmen des Üblichen liegendes weihnachtliches Verpackungspapier oder für eine weihnachtliche Verpackungsschachtel anbieten, wofür es nach dem Vortrag der Anmelderin tatsächlich auch verwendet wird. Auch können die Waren der noch beanspruchten Art
speziell zur Weihnachtszeit in Weihnachtspapier oder -schachteln verpackt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich insoweit nicht um eine produktspezifische warenbedingte Verpackung für die betreffenden Beleuchtungsspots,
Taschenlampen sowie Lampenteile und -zubehör handelt, sondern um allgemeine, für Waren jeder Art in Betracht kommende Verpackungsmittel. Inwieweit
der Abbildung derartiger universell einsetzbarer Verpackungsmaterialien in bezug
auf die in Rede stehenden Waren die Unterscheidungskraft fehlt, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden. Denn die angemeldete Bildmarke zeigt nicht
die Verpackung als solche oder das verpackte Produkt, sondern nur den Ausschnitt eines gemusterten Verpackungspapiers oder -kartons. Eine Übung aber,
dass bei Waren generell oder solchen der hier in Rede stehenden Art mittels eines
Musterausschnitts auf den Dekor des verwendeten Verpackungsmaterials hingewiesen wird, vermochte der Senat nicht festzustellen. Es kann deshalb auch nicht
davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Marke einen entsprechenden bildhaften Hinweis auf die Art oder Ausgestaltung der Verpackung entnehmen werden.
Andere Gründe, aus denen der angemeldeten Marke in bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren die Unterscheidungskraft fehlen würde, liegen
nicht vor.
Da die angemeldete Bildmarke – wie dargelegt – keine bloße Wiedergabe der
Ware oder ihrer Verpackung beinhaltet, und sie demzufolge nicht ausschließlich
aus Zeichen besteht, die zur bildhaften Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit
der betreffenden Waren dienen können, ist sie auch nicht nach der Bestimmung
des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Registerschutz ausgeschlossen.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb