Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.09.2005 – 26 W (pat) 186/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 186/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 18 701.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Friehe-Wich 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 30. Juli 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
inhofer
Die Marke
ist u.a. für die Dienstleistungen
„Groß- und Einzelhandel mit Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen;
Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung insoweit zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist damit begründet,
dass die Anmeldung nicht den Erfordernissen des § 3 Abs 1 Nr. 3 iVm § 14 Abs 1
MarkenV genüge. Die in der Anmeldung angegebenen Begriffe „Groß- und Einzelhandel mit ....“ bzw „Einzelhandel mit ...“ stellten keine ausreichend klare Bezeichnungen der beanspruchten Dienstleistungen dar. Es handele sich dabei offensichtlich und ausschließlich um unselbständige Hilfsdienstleistungen, deren
selbständige Erbringung für Dritte wirtschaftlich nicht sinnvoll und nicht vorstellbar
erscheine. Eine Klassifizierung jeder einzelnen unter die Begriffe fallenden
Dienstleistung bzw. Ware in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 15 MarkenV
sei auf dieser Grundlage nicht möglich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist u.a. auf eine
Entscheidung der 2. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. Dez. 1999 – Giacomelli Sport und die Verlautbarung
Nr. 3/01 des Präsidenten des HABM vom 12. März 2001, wonach die Angabe
„Einzelhandel“ ohne eine Einschränkung oder Spezifikation der Waren eintragungsfähig ist. Diesen vom HABM aufgestellten Erfordernissen werde das
Dienstleistungsverzeichnis ihrer Markenanmeldung gerecht, indem in ihr die Waren aufgeführt seien, welche Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen
seien. Es sei erforderlich, die Eintragungspraxis der deutschen Instanzen der des
HABM anzugleichen. Bei den beanspruchten Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen handele es sich entgegen der geradezu lebensfremden Ansicht der
Markenstelle um selbständige Dienstleistungen, deren Erbringung für Dritte
durchaus vorstellbar und auch wirtschaftlich sinnvoll sei. Gerade bei Einrichtungsgegenständen und Kraftfahrzeugen sei es üblich, dass diese von Groß- und Einzelhändlern vertrieben würden, deren Dienstleistungen sich nicht auf bloße Hilfsdienstleistungen wie das bloße Anbieten von Waren beschränkten.
Demgemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.
Die hier zu entscheidende Frage, ob der „Einzelhandel mit Waren“ eine Dienstleistung i.S. der Art 2, Art 4 Abs. 1 und Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie des Rates
89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken und der entsprechenden Bestimmungen der §§ 3
Abs 1, 9 Abs 1 Nr. 2 und 14 Abs 2 Nr. 2 MarkenG darstellt bzw. inwieweit derartige Dienstleistungen eines Einzelhändlers inhaltlich zu konkretisieren sind, um die
Bestimmtheit des Markenschutzes zu gewährleisten, war Gegenstand des Vorlagebeschlusses des BPatG zum EuGH vom 15. Okt. 2002 (GRUR 2003, 152).
Über dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH mit Urteil vom
7. Juli 2005 – C-418/02 - Praktiker (= GRUR 2005, 746 ff.) entschieden. Danach
erfasst der Begriff „Dienstleistungen“ insbesondere iS des Art 2 der MarkenRichtl
Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden.
Für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen ist es nicht
notwendig, die in Rede stehenden Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. Es
sind (nur) nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen. Hinsichtlich der Erwägungen,
die zu dieser Entscheidung geführt haben, wird auf das genannte Urteil verwiesen.
Damit kann von der Anmelderin keine weitere Konkretisierung der von ihr beanspruchten und von der Markenstelle teilweise zurückgewiesenen Dienstleistungen
verlangt werden, denn das Dienstleistungsverzeichnis enthält die notwendigen
Angaben der Waren, auf die sich die betreffenden Dienstleistungen beziehen:
„Groß- und Einzelhandel mit Möbeln ...“; „Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen“.
Mithin war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Vorsitzender Richter Albert ist
Friehe-Wich
Kraft
urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
Bb