Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.09.2005 – 25 W (pat) 192/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Markenanmeldung A 47 752/5 Wz
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Merzbach
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 8. September 1995 und vom
7. Mai 2002 wirkungslos sind, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 892 164
versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. September 1995 hat die Markenstelle für Klasse 05 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
bejaht und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.
Die Erinnerung der Anmelderin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss
vom 7. Mai 2002 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der Eintragungsversagung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998. 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Merzbach
Richterin Sredl hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Kliems
Na