Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.09.2005 – 24 W (pat) 146/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 33 977.2

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth sowie der Richterin Kirschneck 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 1. März 2004 und 23. April 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-,

Fettentfernungs- und Schleifmittel" zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Oxytonic

ist für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen;

Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die

angemeldete Marke setze sich aus „Oxy-" (= auf Sauerstoff (Oxygenium) hinweisende Vorsilbe) und „tonic" (= engl. für „Tonikum", „Mittel, das stärkend und kräftigend wirkt") zusammen und bezeichne sprachüblich ein Kräftigungs- und Stärkungsmittel, das Sauerstoff enthalte. Sie besage damit – auch wenn sie derzeit

nicht in dieser beschreibenden Bedeutung nachweisbar sei – für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres erkennbar, daß die Waren der Anmeldung

Sauerstoff enthielten oder damit angereichert seien, um die Reinigungswirkung zu

erhöhen bzw die Versorgung des Körpers mit Sauerstoff zu verbessern. Die Verwendung von Sauerstoff zu diesen Zwecken sei dem Verkehr durch die Medien

bekannt. Dies gelte ebenso für die Bedeutung der entsprechenden Bestandteile

der angemeldeten Wortmarke, wie Nachweise aus dem Internet belegten. Von der

Anmelderin genannte Markeneintragungen seien mit der hier zu beurteilenden

Wortbildung nicht vergleichbar und könnten auch grundsätzlich nicht zu einer Bindung der Markenstelle führen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Meinung, die

angemeldete Wortzusammensetzung sei unterscheidungskräftig, weil sie lediglich

sekundäre Eigenschaften der Waren anspreche, die Bestandteile „Oxy-" und „tonic" in Verbindung mit solchen Waren selten vorkämen und dem angesprochenen

deutschen Verkehr auch nicht bekannt seien. Die angemeldete Marke sei außerdem zur Beschreibung der Waren nicht geeignet, denn das betreffende Wort existiere nicht und weise allenfalls einen ungenauen begrifflichen Anklang an eine beschreibende Angabe auf. Es sei darum nicht ersichtlich, daß dieser Begriff als beschreibende Angabe konkret in Betracht komme. Im Übrigen bestehe gemäß Art 3

GG bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen eine Bindung der Markenstelle an die Eintragspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, das die

Schutzfähigkeit zahlreicher vergleichbarer Marken mit den Bestandteil „Oxy-" bejaht habe.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Rechercheergebnisse des Senats zu den Wörtern bzw Wortelementen „Oxy" und „tonic",

die der Anmelderin übersandt worden sind, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Nach Auffassung des

Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG für die Waren "Seifen; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel" entgegen. Hinsichtlich der übrigen Waren liegt kein Schutzversagungsgrund vor.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für

eine bessere Welt"; EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Nr 29 ff – „Doublemint"). Solche

Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur

freien Verfügung belassen werden (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 676 – Nr 54,

55 – „Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 – Nr 34 ff – „BIOMILD"). Es

ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellt

oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH

GRUR 2004, 674, 676 – Nr 53, 56 – „Postkantoor"). Auch Begriffsneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender

Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, daß sie ihre Funktion

als Sachbegriffe ohne Weiteres erfüllen können. Insbesondere kann eine

Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt,

selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne

von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG haben, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR 2004, 680, 681 – Nr 41 – „BIOMILD"; EuGH GRUR

2004, 674, 678 – Nr 100 – „Postkantoor"). Letzteres ist hier teilweise der Fall.

Zwar ist das Wort „oxytonic" in der englischen Sprache als ein feststehendes

Fachwort der Sprachwissenschaft nachweisbar (vgl „AllWords.com" English

Dictionary, Stichwort „oxitone"). Jedoch handelt es sich bei der Wortverbindung auch um ein sprachüblich gebildetetes Kompositum, das als beschreibende Angabe für die og Waren konkret in Betracht kommt. In der englischen

wie in der deutschen Sprache wird „oxy-" als Vorsilbe mit der Bedeutung

„Sauerstoff" verwendet (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl,

Stichwort “oxy-, Oxy-"; Merriam-Webster Online Dictionary, Stichwort “oxy").

Eine sachbezogene Verwendung von „Oxy" in der Bedeutung von „Sauerstoff" für einschlägige Waren ist nachweisbar, deren durch Sauerstoff bewirkte belebenden, reinigenden, desinfizierenden oder bleichenden Eigenschaften in der Werbung hervorgehoben werden (vgl Google-Recherche zu

den Stichwörtern „oxy Waschmittel" vom 13. Juni 2005 sowie zu den Stichwörtern „oxy cleaner" und „oxy skin" vom 14. Juni 2005). „Tonic" ist ua das

englische Wort für „Tonikum, Stärkungsmittel, etwas, das wiederherstellt, erfrischt oder stimuliert" (vgl Deutsch - Englisches Wörterbuch - TU Chemnitz;

Merriam Webster aaO, Stichwort „tonic"). In der deutschen Sprache kommt

„Tonic" vor allem auf dem Getränkesektor und medizinischem Gebiet, aber

ua auch in Verbindung mit Haarwasser im wesentlichen in gleicher Bedeutung wie im Englischen vor („Haar Tonic"; Duden, aaO, Stichwort „Tonic";

wissen.de Wörterbuch der deutschen Sprache, online-Ausgabe, Stichwort

„Tonikum"). Für Waren, die der Körper- und Schönheitspflege dienen und

stärkend, pflegend, belebend und/oder reinigend wirken, liegt somit die Bezeichnung als „tonic" (= Tonikum, Stärkungsmittel) nahe, zumal es auch entsprechende Wortbildungen wie „hair tonic", „Haartonikum" oder „Gesichtstonikum" für ein Gesichtspflegemittel (Wortschatz Deutsch, online-Wortschatzlexikon der Uni Leipzig) etc gibt. „Oxytonic" reiht sich somit in existierende,

als Sachangaben verwendete deutsch- und englischsprachige Wortzusammensetzungen wie „Oxy-Produkte, Oxy-Waschmittel, Oxy-Pulver, Oxy-Reiniger" usw ein (vgl Google-Recherche „oxy Waschmittel" vom 13. Juni 2005)

oder „oxy cleaner, oxy-mist skin treatment, oxy pad, oxy radical attacker, oxypowder" usw (vgl Google-Recherchen „oxy cleaner" und „oxy skin" vom

14. Juni 2005) ein.

Bei der angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich daher um eine

Wortkombination, die zur Beschreibung der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Waren „Seifen; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel"

dienen kann und die im Allgemeininteresse nicht für einen einzelnen Anbieter

monopolisiert werden darf. Es ist hierbei unerheblich, dass die Wortzusammensetzung auch eine sprachwissenschaftliche Bedeutung hat, die in Verbindung mit Waren der Klassen 3 und 5 allerdings äußerst fern liegt und außerdem selbst Personen mit sehr guten Kenntnissen der englischen Sprache

weitgehend unbekannt sein dürfte. Außerdem ist markenrechtlich nicht bedeutsam, ob man die angemeldete Marke anders als in ihrer sachbezogenen

Bedeutung interpretieren könnte oder ob die beschriebene Eigenschaft der

Waren für den Abnehmer wichtig ist. Vielmehr muss ein Wortzeichen nach

der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es - wie hier - in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der im Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet

(vgl EuGH GRUR 2004, 674, 67 – Nr 97 – „Postkantoor"). Ebenso kommt es

- anders als die Anmelderin meint - bei diesem Eintragungsversagungsgrund

nicht darauf an, ob der entsprechende Begriff allgemein verständlich ist, ob er

von einer einer großen oder geringen Anzahl von Unternehmen zur freien

Verwendung benötigt wird und ob die Merkmale der Waren, die beschrieben

werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl EuGH

aaO 676, 677, 679 – Nr 77, 58, 102 - Postkantoor").

Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch

nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts berufen. Aus Voreintragungen ähnlicher oder

übereinstimmender Marken erwächst auch unter dem Gesichtspunkt des

Gleichbehandlungsgebots (Art 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung

über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um

eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall

bezogenen Prüfung unterliegt (vgl BGH GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“;

BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; vgl dazu auch EuGH GRUR 2004, 428,

431 f – Nr 60 ff „Henkel"). Außerdem wäre eine derartige Bindung nicht mit

der Möglichkeit einer Löschung von Marken wegen Vorliegens absoluter

Schutzhindernisse

in Einklang zu bringen

(vgl

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 262).

Ob der angemeldeten Marke für die og Waren auch gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG die Eintragung zu versagen ist, kann dahinstehen, weil die Anmeldung

insoweit bereits gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückzuweisen ist.

3. Hinsichtlich der Waren „Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel" handelt es sich bei „Oxytonic" jedoch nicht um eine

schutzunfähige Angabe.

Wie bereits oben ausgeführt, stellt „tonic" bzw „Tonikum" die Bezeichnung für

ein medizinisch oder kosmetisch auf den menschlichen Körper wirksames

Mittel dar, die aber keinen Bezug zu Waren wie Wasch-, Bleich-, Entfettungs-

, Reinigungs- und Putzmittel aufweist. Insoweit ist die angemeldete Wortzusammensetzung zur Beschreibung nicht geeignet und fällt nicht unter den

Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Der angegriffenen Marke fehlt für Waren „Wasch- und Bleichmittel, Putz-,

Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel" auch nicht die gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden

(vgl ua EuGH

GRUR 2002, 804, 806 – Nr 35 – „Philips“; GRUR 2003, 514, 517 – Nr 40 –

„Linde ua“; GRUR 2004, 428, 431 - Nr 48 – „Henkel"; GRUR 2004, 1027,

1029 – Nr 33, 42 – „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,

denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnen (EuGH aaO – Nr 86 – „Postkantoor“).

Weil der Senat aber - wie oben näher begründet - nicht feststellen konnte,

dass das Wort „Oxytonic" für die genannten Waren als Sachangabe in Betracht kommt, liegen diese Voraussetzungen insoweit nicht vor.

Ströbele

Kirschneck

Guth

WA