Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.09.2005 – 26 W (pat) 195/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 195/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 55 455.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. September 2005 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Friehe-Wich 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Juni 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand;
Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Parfümeriewaren;
ätherische Öle; Haarwässer; Zahnputzmittel; Mundwasser, Mundspray" zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Register als dreidimensionale Marke angemeldet ist die folgende Darstellung
für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 37:
Reinigung von Bekleidungsstücken und Textilien aller Art; Reinigung von Stein, Porzellan, Glas, Metall, Holz, Kunststoff
Klasse 1:
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische,
land-, garten- und
forstwirtschaftliche Zwecke;
Kunstharze im Rohzustand, Kunststoff im Rohzustand; Düngermittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen;
chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von
Lebensmittel; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;
Klasse 3:
Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Wäscheeinweichmittel, Waschmittel-Zusätze, Farbzusätze zur Wäsche, Putz-, Polier-, Reinigungs- und Spülmittel, Maschinengeschirrspülmittel, Glanzmittel,
Fleckentfernungsmittel; Reinigungsmittel für Maschinen, chemische Produkte zum Entfetten, Entölen und Reinigen von Metallen,
Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke, Wasserenthärtungsmittel, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,
Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer; Zahnpflegemittel,
Zahnputzmittel, Reinigungsmittel für dritte Zähne und Zahnspangen (auch in Form von Tabletten oder Pulver); Produkte für die
Mundhygiene, Mundwasser, Mundspray; Mittel mit Zusätzen für
die Zahnpflege und/oder Mundhygiene in Tablettenform, insbesondere für kosmetische Zwecke (soweit in Klasse 3 enthalten).
Der Anmeldung ist als Beschreibung beigefügt:
Die Marke zeigt eine Tablette in einer Schwarz-Weiß-Darstellung.
Die Tablette weist eine in etwa quaderförmige Gestalt auf, wobei
jedoch die kurzen Seiten giebelförmig nach außen hervorspringen
und einen insgesamt sechseckigen Grundriss herstellen und wobei die sechs Umfangskanten angefasst und die sechs Kanten
entlang des Mantels abgerundet sind.
Die Tablette ist in zwei Schichten unterschiedlicher Farbe so unterteilt, dass die Schichten über der größten Seitenfläche der Tablette aufgeschichtet sind.
Eine der beiden Schichten weist Einsprenkelungen in einer von
dieser Schicht unterschiedlichen Farbe auf, dargestellt als schwarze Punkte in der weißen Schicht.
Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete dreidimensionale Marke, die eine (Reinigungs-)Tablette darstelle, sei zwar nicht schon nach § 3 Abs 2 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen, dennoch fehle ihr die Eignung, als Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Nur wenn sich die Anmeldung aus dem Bereich rein technischer, funktionaler oder ästhetischer Merkmale herausheben bzw vergleichsweise
auffällige und originelle Besonderheiten aufweisen würde, könnten sie auch die
flüchtigen Verkehrsteilnehmer als spezifisches Unternehmenskennzeichen werten.
Solche herkunftshinweisenden Gestaltungselemente weise die angemeldete Marke jedoch nicht auf. Auf dem betreffenden Warengebiet sei der Verkehr an eine
Vielzahl von Gestaltungselementen und deren Kombination gewöhnt, so dass er
eine neue Kombination nur als eine beliebige Abwandlung, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werde. Der zweischichtige Aufbau, die
sechseckige Form, die an den Seiten hervorspringenden giebelförmigen Ecken
entsprächen offenkundig nur dem Bestreben nach einem ästhetisch ansprechenden Design.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der 6-eckige
Grundriss der von ihr angemeldeten Warenform stelle ein besonderes Gestaltungsmerkmal dar, das im Vergleich zu den bisher gängigen quaderförmigen oder
runden gepressten Waschmitteltabletten nicht nur eine beliebige Ausschmückung
bewirke, sondern einen originellen und phantasievollen Überschuss beinhalte, auf
Grund dessen der Verkehr die angemeldete Marke als Herkunftshinweis werte.
Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in Bezug auf die im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Waren begründet. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen fehlt der
angemeldeten Marke jedoch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird im vollem Umfang auf Ziff II der Gründe
des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 193/04 ergangenen Senatsbeschlusses
Bezug genommen. Die vorliegend zu beurteilende Marke unterscheidet sich von
der dortigen Marke lediglich durch die Einsprenkelungen in einer der beiden (Tabletten-)Schichten. Auch dieses - zusätzliche - Merkmal ist nicht geeignet, der Anmeldung für die versagten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Auch ein derartiges zusätzliches Gestaltungselement stellt auf den einschlägigen Warengebieten keine erhebliche Abweichung von den branchenüblichen
Gestaltungen dar.
Kraft
Reker
Friehe-Wich
Pü