Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.09.2005 – 28 W (pat) 231/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 231/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke IR 648 116 08.05
hat der 28. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie
der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 31 vom 8. April 2003 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 908 820 wird der angegriffenen IR-Marke IR 648 116 „Boissons à base de café , de cacao ou de chocolat; sirops; produits pour la préparation des boissons; boissons à base de jus des fruits“ der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die für Waren der Klassen 03, 21, 29 bis 33, darunter
30 Pâte pour gâteaux; pâtes alimentaires; bonbons; café; thé;
cacao; sucre; riz; tapioca; succédanés du café; farines;
préparations à base de céréales; pain; biscuits; tartes;
articles de pâtisserie; dragées; glaces comestibles; miel;
sirop de mélasse; poivre; vinaigre; sauces à salades; épices;
glace à rafraîchir; boissons à base de café, de cacao ou de
chocolat.
32 Bières; eaux minérales, gazeuses et autres boissons sans
alcool; sirops; produits pour la préparation des boissons; jus
de fruits; boissons à base de jus de fruits.
33 Vins; spiritueux; liqueurs; boissons alcooliques
international registrierte Wort-Bild-Marke IR 648 116
ist Widerspruch aus der rangälteren Wort-Bild-Marke 908 820
eingelegt worden, die seit dem 17. August 1973 für die Waren der Klassen 05, 30
und 32
"Schnell-lösliche Fruchtextrakte zur Herstellung von alkoholfreien
Getränken, schnell-löslicher Tee-Extrakt zur Herstellung von
schwarzem Tee, schnell-lösliche Tee-Ersatz-Extrakte und Tee-Ersatz-Pulver zur Herstellung von Kamillen-, Kräuter-, Pfefferminz-
und Früchtetees"
eingetragen ist.
Mit Beschluss vom 8. April 2003 hat die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen,
die Widersprechende habe auf die von der IR-Markeninhaberin erhobene Einrede
die Benutzung ihrer Marke nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die eingereichten
Unterlagen deckten schon rein zeitlich nur den Benutzungszeitraum nach § 43
Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 114 MarkenG (also von 1991 bis 1996) ab, nicht
aber den ebenfalls einschlägigen Benutzungszeitraum nach Satz 2 dieser Vorschrift - also fünf Jahre vor Erlass der Entscheidung über den Widerspruch, d.h.
von 1998 bis 2003 -; darüber hinaus fehle in den eingereichten Unterlagen auch
eine Aufschlüsselung der Umsatz- und Absatzzahlen nach den verschiedenen
Warengruppen, deren konkreter Benutzungsumfang sich daher nicht feststellen
ließe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die
zunächst rügt, dass die Markenstelle den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, weil sie der Widersprechenden die Stellungnahme der IR-Markeninhaberin vom August 1998, in der die Nichtbenutzungseinrede mit sachlichen Ausführungen aufrecht erhalten worden sei, erst fünf Jahre später, nämlich mit dem
Beschluss vom April 2003, zur Kenntnis gebracht habe. Mit der Relevanz des
zweiten Benutzungszeitraums habe sie daher nicht rechnen müssen, nachdem die
von der Markenstelle gewährte Frist zur Vorlage von Benutzungsunterlagen im
Juni 1998 abgelaufen sei und sie über die Aufrechterhaltung der Benutzungseinrede keine Nachricht erhalten habe. Insoweit hätte es eines Hinweises der Markenstelle bedurft. Selbstverständlich sei die Widerspruchsmarke auch nach 1997
fortlaufend benutzt worden, und zwar primär für Brausetabletten auf Vitamin-
und Mineralienbasis, wie die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen
belegten. Der Widerspruch werde im Übrigen auf die Waren
„Boissons à base de café, de cacao ou de chocolat; sirops;
produits pour la préparation des boissons; boissons à base de jus
des fruits“
beschränkt, die vor allem als Instant-Getränke im Identitäts- bzw. engeren Ähnlichkeitsbereicht lägen, so dass angesichts der klanglichen Identität der Marken,
die mit „if“ wiedergegeben würden, eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der angegriffenen IR-Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der im Tenor genannten Waren anzuordnen sowie die
Erstattung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die IR-Markeninhaberin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie hält ihre Nichtbenutzungseinrede nach wie vor aufrecht und sieht im Übrigen
keine relevante Warenähnlichkeit, da es an einer direkten Vertriebsnähe fehle. Im
Übrigen käme den vorliegend kurzen Buchstabenkombinationen nur geringe
Schutzfähigkeit zu, wobei die
jeweils betroffenen Waren des alltäglichen
Gebrauchs ohnehin vorwiegend auf Sicht gekauft würden, bei welcher die grafischen Unterschiede unverkennbar zutage träten.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist im jetzt noch beantragten Umfang begründet, da die angegriffene Marke insoweit mit ihr verwechselbar ähnlich im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen ist.
Hinsichtlich der Benutzung der Widerspruchsmarke hat der Senat nach Vorlage
weiterer eidesstattlicher Versicherungen im Beschwerdeverfahren keine Bedenken, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für „Brausetabletten (Vitamine/Mineralstoffe)“ anzuerkennen, und zwar für beide nach § 43 Abs 1
MarkenG relevanten Zeiträume. Insbesondere schließen die angegebene Höhe
des konkret auf Ware und Jahr bezogenen Umsatzes, die Art der Verwendung
sowie die weiteren Benutzungsunterlagen (Warenmuster) eine bloße Scheinbenutzung aus. Nach der für die Benutzung von Einzelwaren maßgebenden erweiterten Minimallösung (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 26 Rdn 210 ff
mwN) erfasst die Ware „Vitamin-/Mineral-Tabletten“ zumindest die im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten „schnell-löslichen Fruchtextrakte
zur Herstellung von alkoholfreien Getränken“. Auch wenn solche Brausetabletten
eher zu Nahrungsergänzungsmitteln als zu Getränkepulver gehören, spielt es
keine Rolle, wie viel oder ob überhaupt ein Fruchtanteil in den Brausetabletten
enthalten ist, weil selbst künstlich hergestellte Fruchtextrakte (Fruchtzucker) zumindest als Ersatzstoff anzuerkennen sind. Da sämtliche noch angegriffenen Waren als Instant-Getränke derartige Fruchtextrakte enthalten können - auch Kaffee-
und Schokoladenpulver werden mit Fruchtzucker gemischt -, stehen sich Produkte
im engeren Ähnlichkeitsbereich gegenüber, was auch von der IR-Markeninhaberin
nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Jedenfalls kann die Verneinung einer
Warenähnlichkeit nicht allein auf eine von der IR-Markeninhaberin reklamierte
„mangelnde Vertriebsnähe“ gestützt werden.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist damit ein eher strenger Maßstab
anzulegen, zumal es sich um weitgehend niedrigpreisige Verbrauchsgüter für
Endabnehmer handeln kann, die auch als verständige Durchschnittsverbraucher
in solchen Fällen erfahrungsgemäß geringere Sorgfalt beim Erwerb der Waren
walten lassen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 9 Rdn 153 ff, 157
mwN).
Der danach erforderliche Abstand zur älteren Widerspruchsmarke wird von der
jüngeren Marke nicht mehr eingehalten.
Zwar werden die Marken in ihrer Gesamtheit wegen der deutlich unterschiedlichen
grafischen Gestaltung nicht miteinander verwechselt werden und genau so wenig
kann eine Verwechslungsgefahr allein schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die sich gegenüberstehenden Marken identische Bestandteile mit dem
Kürzel „if“ aufweisen, es sei denn, diese könnten in klanglicher Hinsicht isoliert
kollisionsbegründend gegenübergestellt werden.
Grundsätzlich wird einer Marke durch ihre Eintragung Schutz nur in der eingetragenen Form gewährt, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit geprüft wird. Daraus folgt jedoch nicht,
dass bei der Prüfung der Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren
Marke und einer älteren Widerspruchsmarke ausnahmslos von der jeweiligen Marke in ihrer Gesamtheit auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr jeweils der Gesamteindruck der betreffenden Marke, der in Ausnahmefällen vorrangig auch
durch einen von mehreren Bestandteilen bestimmt werden kann. Kollisionsbegründend ist ein solcher Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
dann, wenn er den Gesamteindruck der Marke dergestalt prägt, dass neben ihm
ein weiterer oder mehrere andere Bestandteile in den Hintergrund treten. Bei
Wort-Bild-Marken trifft dies in der Regel auf die Wortbestandteile als einfachster
und kürzester Bezeichnungsform zu (vgl. Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 434
mwN), so dass insofern die Bildbestandteile zumindest für die klangliche Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben, wenn die kollisionsbegründende Wirkung der Worte nicht ausnahmsweise wegen ihres beschreibenden Charakters
ausgeschlossen ist, was bei der angegriffenen Marke hinsichtlich des Wortes "IF"
jedoch nicht ersichtlich ist. Es kann daher rechtlich nicht beanstandet werden,
wenn die Markenstelle vorliegend diesen Bestandteil der Vergleichsmarken als
isoliert kollisionsbegründend herangezogen hat. Wird dieses Kürzel, das sich wegen seiner Prägnanz ohne weiteres als Produktkennzeichnung eignet, vom Verkehr entsprechend aufgegriffen, stehen sich letztlich klangidentische Worte gegenüber. Denn auch die angegriffene Marke wird hauptsächlich in ihrem Wortbestandteil in Erinnerung bleiben, nachdem der weitere Bestandteil mehr dekorativen
Charakter hat, falls er überhaupt optisch wahrgenommen wird.
Angesichts der aufgezeigten Warensituation führt diese Konstellation zwangsläufig
zur Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr.
Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Beschwerde der Widersprechenden
Erfolg haben und der IR-Marke der Schutz in dem beantragten Umfang versagt
werden.
Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, § 71 MarkenG.
Allerdings war dem Antrag der Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG stattzugeben. Denn die Markenstelle hat gleich mehrfach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Zum Einen hat sie der Widersprechenden den Schriftsatz der Gegenseite
vom 26. August 1998 so verspätet zugestellt, dass sie dazu nicht mehr vor Beschlussfassung Stellung nehmen konnte, was auch ursächlich für die Entscheidung war. Denn hätte die Widersprechende von den sachlichen Einwendungen
der Gegenseite rechtzeitig erfahren, hätte sie aller Wahrscheinlichkeit nach die
erforderlichen Klarstellungen, die sie im Beschwerdeverfahren nachgeholt hat,
bereits im Verfahren vor der Markenstelle vorgenommen. Zwar hat ein Widersprechender nach Erhebung einer zulässigen Benutzungseinrede die entsprechenden
Unterlagen zur Glaubhaftmachung auf eigene Verantwortung vollständig und
mängelfrei vorzulegen (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 43 Rdn 66 mwN), was hier zunächst unterblieben war, weil die Widersprechende ihre Umsatzzahlen nicht nach
den einzelnen Produkten ihres Warenverzeichnisses differenziert hat, wie von der
IR-Markeninhaberin zu Recht bemängelt wurde. Hierbei kann sie grundsätzlich
keinen Hinweis der Markenstelle oder des Gerichts erwarten, der sie auf mögliche
Mängel in den Unterlagen aufmerksam macht (Ströbele/Hacker aaO, Rdn 71).
Liegt aber eine Stellungnahme der Gegenseite zu den Benutzungsunterlagen vor,
kann diese nicht einfach - wie etwa bei Schriftsätzen mit reinen Rechtsausführungen - dem Widersprechenden bis zur Beschlussfassung vorenthalten werden, zumal wenn wie hier auch Tatsachen betroffen waren.
Zum Andern hat die Markenstelle ihre Entscheidung auf einen Gesichtspunkt der
Benutzungslage, nämlich § 43 Abs 1 S 2 MarkenG, gestützt, der bei Einreichung
der Glaubhaftmachungsunterlagen gar nicht relevant war, sondern erst im Zeitpunkt der nahezu fünf Jahre später ergangenen Entscheidung, weil der zunächst
nur bis 1997 glaubhaft gemachte Umsatz außerhalb des nun relevanten Benutzungszeitraumes (1998-2003) lag. Dieses Vorgehen war für die Widersprechende,
der auf Anfrage schriftlich eine Entscheidung bis Oktober 2000 avisiert worden
war, angesichts der langen Verfahrensdauer ohne sonstigen Schriftverkehr überraschend und hätte im Rahmen des allgemeinen Vertauensschutzes nach § 139
ZPO, der auch im Verfahren vor der Markenstelle anwendbar ist, einen entsprechenden Hinweis an die Widersprechende erfordert, weil sie erkennbar diesen
entscheidenden Gesichtspunkt übersehen hat (vgl. dazu Ströbele/Hacker aaO
Rdn 73). Hat das Amt wie hier das Verfahren erst nach fünfjähriger „Pause“ zu
Ende geführt und dann die Entscheidung auf § 43 Abs 1 S 2 MarkenG gestützt, so
liegt hierin eine Überraschungsentscheidung, die das rechtliche Gehör der Widersprechenden verletzt, da sie im Ergebnis auf eine Verhinderung des Parteivortrages der Widersprechenden zu diesem entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt
hinausgelaufen ist (vgl dazu Ströbele/Hacker, aaO, § 83 Rdn 73).
Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung hat der Senat jedoch von
einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache allein wegen dieser erheblichen Verfahrensmängel abgesehen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
WA