Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.10.2005 – 29 W (pat) 196/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 196/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 11 216.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2003 wird aufgehoben, soweit

die Anmeldung für die Dienstleistung „Immobilienwesen“ zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Autorecht24

Die Wortmarke 301 11 216

soll für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Werbung, vor allem im Internet; Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen;

Klasse 38: Telekommunikation, Betreiben und Bereitstellen von Portalen im Internet und anderen Onlinemedienservices, Dienstleistungen eines Onlineanbieters, Programme für Datenverarbeitung und Telekommunikation, Bereitstellen eines computergestützten Datenbanksystems, insbesondere eines Marktes für Kfz,

sowie Informationen über Angebote und Nachfrage

von gebrauchten und neuen Kfz, Bereitstellen von

computergestützten Service-Datenbanken für Dienstleister und Hersteller aller Art;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung des Zeichens mit Schreiben vom 20.2.2002 beanstandet und mit Beschluss vom 16. Juni 2003 zurückgewiesen. Die Markenstelle vertritt die Auffassung, das angemeldete Zeichen sei von der Eintragung ausgeschlossen, weil es

in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sei.

Der Begriff „Autorecht“ beschreibe nur die inhaltliche Befassung mit dem Verkehrsrecht und einer entsprechenden Rechtsberatung. Die Zahl 24 stehe lediglich

für eine Verfügbarkeit „rund um die Uhr“. Die betreffenden Verkehrskreise würden

deshalb nur den Sachhinweis auf eine 24-stündige Beratung auf dem Gebiet des

Autorechts in dem Zeichen sehen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 17.7.2003 trägt der Anmelder

vor, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff als Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb auffasse, da die angemeldeten Dienstleistungen dadurch nicht unmittelbar beschrieben würden. Gerade die Wort-/Zahlkombination sei ungewöhnlich und nicht ohne weiteres verständlich.

Der Anmelder beantragt daher,

den Beschluss der Markenstelle vom 16.6.2003 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 27.9.2005 (Bl 17 dA) hat der Anmelder das Verzeichnis auf die

Dienstleistung „Immobilienwesen“ eingeschränkt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist, soweit sie noch aufrecht erhalten wurde, gemäss

§ 66 Abs 1, 2 MarkenG begründet, da der Eintragung im Umfang der nunmehr

noch angemeldeten Dienstleistung „Immobilienwesen“ weder ein Freihaltebedürfnis gemäss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht noch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (stRspr; EuGH GRUR 2004,

1027 – Rn 42 ff – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257

- Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050

- Cityservice; BGH GRUR 2001,

1153/1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren

und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001,

1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398

- LOOK, BGH WRP 2002, 1073, 1074, 1075 - BONUS II). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR 2003, 187, 190

Rn 41 - Linde ua; MarkenR 2004, 116, 120 Rn 50 - Waschmittelflasche).

Nach diesen Grundsätzen verfügt das Zeichen hinsichtlich der Dienstleistung

„Immobilienwesen“ über die erforderliche Unterscheidungskraft.

1.1. Bei der Prüfung des Zeichens seinem Gesamteindruck nach ergibt sich folgendes: „Autorecht“ ist aus den gebräuchlichen Begriffen „Auto“ und „Recht“ zusammengesetzt, was in der Kombination nichts anderes bedeutet als „rechtliche

Fragen rund um das Auto“. Die Zahl 24 ist wegen der häufigen Verwendung in der

Werbung und im Internet mittlerweile zu einem Synonym für „24 Stunden“ bzw

„rund um die Uhr“ geworden und bezeichnet lediglich eine 24-stündige Verfügbarkeit des angebotenen Produkts oder der angebotenen Dienstleistung.

Die Bezeichnung erschöpft sich daher in der Gesamtaussage, dass es sich bei

den gekennzeichneten Dienstleistungen um solche handelt, die in rechtlicher oder

tatsächlicher Hinsicht mit Autos zu tun haben und 24 Stunden täglich erbracht

werden (vgl auch PAVIS PROMA 24 W (pat) 162/03 - unfallrecht24; 33 W (pat)

173/02 - ANTIQUES 24; 25 W (pat) 280/01 - Alarm 24; 29 W (pat) 262/02 - auskunft 24; 25 W (pat) 207/01 - beauty24; 29 W (pat) 137/02 - cam24; 29 W (pat)

155/04 - design24; HABM R-619/01-2 - MALL 24).

Die Kombination der Zeichenbestandteile „Auto“, „Recht“ und „24“ hat daher als

Gesamtbegriff keinen neuen, eigenen Bedeutungsgehalt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (MarkenR 2004, 111 ff = GRUR 2004, 680 ff - BIOMILD) ist eine

sprachliche Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen, von denen jeder beschreibend ist, auch dann in der Gesamtheit beschreibend, und damit nicht

schutzfähig, sofern nicht ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung

und der Summe der Bestandteile besteht.

1.2. In Bezug auf die noch angemeldete Dienstleistung in Klasse 36 besteht

Schutzfähigkeit, da der gut informierte Durchschnittsverbraucher keine im Vordergrund stehende Sachangabe für „Immobilienwesen“ in dieser Wortfolge sieht. Autos sind gem. § 90 BGB Mobilien, dh bewegliche Sachen, und fallen per definitionem nicht unter den Begriff „Immobilienwesen“ „Immobilien“ sind unbewegliche

Sachen und werden grundsätzlich nicht mit dem Begriff „Auto“ bezeichnet.

2. Ein Freihaltebedürfnis für das Immobilienwesen besteht aus dem og Grund

ebenfalls nicht, da eine beschreibende Verwendung für die noch beanspruchte

Dienstleistung ausgeschlossen ist.

3. Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG steht der Schutzfähigkeit

ebenfalls nicht entgegen. Eine in diesem Sinne relevante Täuschungsgefahr muss

von der Marke selbst ausgehen und in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung

irreführend sein. Die Täuschungsgefahr im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG setzt

allerdings nicht nur eine Unrichtigkeit des Zeichens voraus. Das Zeichen muss

vielmehr auch geeignet sein, die beteiligten Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen (positiv) zu beeinflussen (Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl, § 8 Rn 558). Diese Eignung fehlt dem angemeldeten Zeichen, das in Bezug auf „Immobilienwesen“ unpassend ist und zu anderen Assoziationen des Verkehrs führen wird. Letztlich wird der Verbraucher eine unter diesem Zeichen angebotene Dienstleistung für Immobilien bestenfalls nicht in Anspruch nehmen, da

sie nichtssagend ist und ihm keine, nicht einmal eine falsche, Vorstellung vermittelt.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl