Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.10.2005 – 23 W (pat) 310/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Oktober 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 101 10 312
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Tauchert sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel,
Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Knoll 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse A 47 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 3. März 2001 eingegangene Patentanmeldung das am 2. Oktober 2002
veröffentlichte Patent 101 10 312 (Streitpatent) unter der Bezeichnung „Saugreinigungswerkzeug mit rotierender Bürstenwalze“ erteilt.
Gegen das Patent hat Herr F…, Saaler Str. in
B…, mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2002, beim Patentamt per Fax eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben. Er beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen,
weil der Gegenstand des Patentes nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei.
Er stützt seinen Einspruch neben den bereits im Prüfungsverfahren in Betracht
gezogenen Druckschriften
D1 DE 41 08 900 C1
D2 DE 197 06 166 A1
D3 DE 34 14 862 A1
D4 EP 0 338 780 A2
auf die erstmals genannte Druckschrift
D5 CH 692 176 A5.
Der Einspruch ist von dem Einsprechenden mit Schriftsatz vom 12. August 2005
zurückgenommen worden.
In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin das Streitpatent in
der erteilten Fassung und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik,
einschließlich dem vom Senat anstelle der nachveröffentlichten Druckschrift D5
genannten vorveröffentlichten deutschen Gebrauchsmuster 296 21 116 (Druckschrift D5a), nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät, bestehend
aus einem Gehäuse (3) mit einer Turbinenkammer (6), in der eine
vom Saugluftstrom (7) des Saugreinigungsgerätes um eine Drehachse (9) drehend angetriebene Luftturbine (8) angeordnet ist, die
ein Reinigungswerkzeug (12) antreibt, das in einer Arbeitskammer (13) des Gehäuses (3) drehbar gelagert gehalten ist, wobei
die Bodenplatte (14) des Gehäuses (3) einen sich quer zur Arbeitsrichtung (10) des Saugreinigungswerkzeuges (1) erstreckenden Saugschlitz (16) aufweist, über den der Saugluftstrom (7) in
die Arbeitskammer (13) eintritt, mit einer Strömungsverbindung (20) zwischen der Arbeitskammer (13) und der Turbinenkammer (6), über die der Saugluftstrom (7) zum Antrieb der Luftturbine (8) in die Turbinenkammer (6) eintritt, und mit einer den
Saugluftstrom (7) aus der Turbinenkammer (6) abführenden Abströmöffnung (21),
dadurch gekennzeichnet,
dass zwischen der Arbeitskammer (13) und der Turbinenkammer (6) eine zweite Strömungsverbindung (30) vorgesehen ist,
dass die erste Strömungsverbindung (20) auf der einen Seite einer
gedachten Ebene (22) und die zweite Strömungsverbindung (30)
auf der anderen Seite dieser gedachten Ebene (22) liegt, wobei
die Ebene (22) durch die Drehachse (9) der Luftturbine (8) und
den Mittelpunkt (23) der Abströmöffnung (21) bestimmt ist, und
dass der Querschnitt einer Strömungsverbindung (30) einstellbar
ist.“
Wegen der geltenden - erteilten - Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift und hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Zuständigkeit des (technischen) Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts
für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1
PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn
- wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen
begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist.
Nach Rücknahme des Einspruchs bleibt das Bundespatentgericht auch für das
gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG regelmäßig von Amts wegen fortzusetzende Einspruchsverfahren zuständig; die Verfahrensbeteiligung des Einsprechenden endet
allerdings mit der wirksamen Einspruchsrücknahme (vgl hierzu BPatG BlPMZ
2003, 302 Ls - „Gerichtliches Einspruchsverfahren“; Schulte, PatG, 7. Auflage,
§ 61 Rdn 23, 27, 28).
II
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg, denn das Streitpatent war - wie von der Patentinhaberin beantragt - in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
1.) Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen keine Bedenken. Der
Einsprechende hat den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend
gemacht und diesen ausreichend substantiiert. Zwar ist die im Einspruchsschriftsatz
genannte Druckschrift D5
nachveröffentlicht
(Veröffentlichungstag:
15. März 2002); vorveröffentlicht ist nur das zugehörige prioritätsbegründende
deutsche Gebrauchsmuster 296 21 116 (Druckschrift D5a - Veröffentlichungstag:
27. März 1997). Jedoch wird zur Einspruchsbegründung auf diese Druckschrift D5
lediglich ergänzend zu den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften verwiesen, und der Einspruch setzt sich im Hinblick auf die in erster Linie und als
neuheitsschädlich genannte - vorveröffentlichte - Druckschrift D1 mit sämtlichen
Merkmalen des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 im einzelnen auseinander, vgl den Einspruchsschriftsatz vom 24. Dezember 2002, Seite 2 Absatz 1 und
Seite 3 letzter Absatz bis Seite 5 Absatz 2.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen auch nicht in
Frage gestellt worden.
2.) Die erteilten Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig. Denn der erteilte
Patentanspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1und die erteilten Patentansprüche bis 14 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4 bis 15
(in dieser Reihenfolge).
3.) Nach der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Abschnitt [0001]
und [0002]) geht die Erfindung im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einem
aus der EP 0 338 780 A2 (Druckschrift D4) bekannten Saugreinigungswerkzeug
für ein Saugreinigungsgerät aus, bei dem zur Einstellung der Antriebsleistung der
Luftturbine (25) ein Schieber (31) vorgesehen ist, der den Saugluftstrom ganz oder
teilweise auf die Luftturbine (25) leitet, und wobei zur Leistungsabsenkung der
Schieber (31) horizontal verfahren werden muss, um einen Teil des Saugluftstroms an der Luftturbine (25) vorbeizuführen, vgl dort insbesondere Fig 2 und 3
mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2 Zeile 50 bis Spalte 3 Zeile 49. Als nachteilig wird bei diesem bekannten Saugreinigungswerkzeug angesehen, dass die sich
dadurch ergebende Gestalt der Turbinenkammer eine optimale Abstimmung des
Antriebs zur Erzielung einer maximalen Leistung aus dem Saugluftstrom behindert.
Der Erfindung liegt demgegenüber die Aufgabe zugrunde (Abschnitt [0005]), ein
gattungsgemäßes Saugreinigungswerkzeug derart weiterzubilden, dass bei hoher
Leistungsausbeute ein kraftvoller Antrieb des Reinigungswerkzeugs auch unter
ungünstigen Arbeitsbedingungen erzielt ist und dennoch eine einfache Einstellbarkeit der Turbinenleistung möglich ist.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale.
Erfindungswesentlich dabei ist, dass zusätzlich zur ersten Strömungsverbindung
zwischen der Arbeitskammer und der Turbinenkammer eine zweite Strömungsverbindung zwischen den Kammern vorgesehen ist, so dass sich der durch den
Saugschlitz in die Arbeitskammer eintretende Saugluftstrom in zwei Teilluftströme
aufteilen kann und am Saugschlitz immer die volle Leistung des Saugluftstroms für
eine hohe Reinigungswirkung - und damit auch ein kraftvoller Antrieb entsprechend
der ersten Teilaufgabe - zur Verfügung steht (vgl hierzu auch Abschnitt [0007]). Da
zudem erfindungsgemäß die erste Strömungsverbindung auf der einen Seite einer
Ebene durch die Drehachse der Luftturbine und dem Mittelpunkt der Abströmöffnung
liegt und die zweite Strömungsverbindung auf der anderen Seite dieser Ebene, ergibt
sich eine bremsende Wirkung des über die zweite Strömungsverbindung in die Turbinenkammer eintretenden Teilluftstroms, da dieser Teilluftstrom den Schaufelkranz
der Luftturbine entgegen deren Drehrichtung beaufschlagt, mit der Folge, dass der
abgezweigte Teilluftstrom zur Drehzahlabsenkung bei reduzierter Leistungsabgabe
führt - und damit zur einfachen Einstellbarkeit der Turbinenleistung entsprechend der
zweiten Teilaufgabe (vgl hierzu auch den Abschnitt [0008] der Streitpatentschrift).
Zwar ist die bremsende Wirkung des durch die zweite Strömungsverbindung hinzutretenden Teilluftstroms auf die Luftturbine erst im erteilten Unteranspruch 3 explizit genannt. Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, tritt diese Wirkung jedoch - wie nach dem Vorstehenden aus der
zur Erläuterung heranzuziehenden Beschreibung eindeutig hervorgeht - zwangsläufig durch die im erteilten Anspruch 1 gelehrte spezielle Anordnung der zweiten
Strömungsverbindung ein. Demgemäss wird der die Luftturbine zusätzlich beaufschlagende bremsende Teilluftstrom von der Patentinhaberin auch als Kerngedanke der Erfindung angesehen.
4.) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Gegenstand
gemäß dem - wie vorstehend auszulegenden - erteilten Patentanspruch 1 im Hinblick auf den insgesamt im Verfahren befindlichen Stand der Technik als patentfähig.
Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) - Saugreinigungswerkzeug
für ein Saugreinigungsgerät gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist - wie sich
aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - gegenüber
dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (§ 3 PatG). Dessen Lehre beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), denn sie ergibt sich für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der
Technik. Zuständiger Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein mit der Konstruktion und Herstellung von Saugreinigungswerkzeugen mit Luftturbinenangetriebenen Bürstenwalzen befasster, berufserfahrener Diplomingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Fachhochschulausbildung.
Aus der - vom Einsprechenden als neuheitsschädlich angesehenen - deutschen
Patentschrift 41 08 900 C1 (Druckschrift D1), die bereits im Prüfungsverfahren
(dort in der C2-Fassung) in Betracht gezogen worden ist, ist ein gattungsgemäßes
Saugreinigungswerkzeug bekannt, das zwar zusätzlich zu einer ersten
Strömungsverbindung (Hauptströmungsöffnung 15) eine zweite Strömungsverbindung (Zuluftöffnung 37) aufweist, vgl dort insbesondere Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2 Zeilen 21 bis Spalte 3 Zeile 6 . Entgegen der Auffassung des Einsprechenden ist diese zweite Strömungsverbindung (37) - im Unterschied zu den im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 genannten diesbezüglichen Merkmalen - jedoch nicht zwischen der Arbeitskammer (Bürstenkammer 3)
und der Turbinenkammer und ersichtlich auch nicht auf der gegenüber der ersten
Strömungsverbindung (15) anderen Seite der Ebene durch die Drehachse (12) der
Luftturbine (10) und den Mittelpunkt der Abströmöffnung angeordnet. Vielmehr
dient die Zuluftöffnung (37) der Zuführung des sogenannten Nebenluftstroms, indem Außenluft über eine im Gehäuse (2) vorgesehene schlitzartige Ansaugöffnung (39) angesaugt wird, die dann über die Nebenströmungsöffnung (38) und die
Zuluftöffnung (37) über die Luftturbine (10, 11) zum Anschlussstutzen (9) strömt
(vgl Spalte 2 Z 47 bis 54), und mit dem, wie mit dem Hauptluftstrom, die Luftturbine (10, 11) angetrieben wird (Spalte 4 Zeilen 44 bis 55 und Spalte 5 Zeilen 1 bis
10).
Ein Hinweis oder eine Anregung, in diesem bekannten Saugreinigungswerkzeug
eine zusätzliche Strömungsverbindung für einen die Luftturbine bremsenden Teilluftstrom auszubilden, wie dies der Lehre des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 entspricht, ist dieser Druckschrift D1 nicht zu entnehmen.
Dies gilt auch für das - gegenüber der vom Einsprechenden genannten nachveröffentlichten CH 692 176 A5
(Druckschrift D5)
- vorveröffentlichte deutsche
Gebrauchsmuster 296 21 116 (Druckschrift D5a). Denn diese Druckschrift offenbart - entgegen der Auffassung des Einsprechenden - lediglich eine (einzige)
Strömungsverbindung (Saugluft-Durchtrittsöffnung 10) zwischen der Arbeitskammer (Bürstenwalzenkammer 6) und der Turbinenkammer (3) für den antreibenden
- Haupt- und Nebenluftstrom, wie aus der Fig 1 unmittelbar ersichtlich ist, vgl dort
die den Luftstrom symbolisierenden strichpunktierten Linien mit Pfeilen. Somit
kann die Druckschrift D5a dem Fachmann keinerlei Hinweis oder Anregung für die
im kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 genannte Lehre vermitteln.
Entsprechendes gilt auch für die im Prüfungsverfahren noch in Betracht gezogenen Druckschriften D2, D3 und D4.
So weist die ein Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät betreffende
EP 0 338 780 (Druckschrift D4), von der die Erfindung - wie dargelegt - ausgeht,
zwar über die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 hinaus zwischen der
Arbeitskammer (suction chamber 12) und der Turbinenkammer (turbine chamber 13) - zusätzlich zur ersten Strömungsverbindung (vent hole 29), über die der
Saugluftstrom zum Antrieb der Luftturbine (turbine 25) in die Turbinenkammer (13)
eintritt - eine zweite Strömungsverbindung (other vent hole 30) auf, vgl dort insbesondere Fig 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3 Zeilen 26 bis 49; jedoch wird der durch diese zweite Strömungsverbindung (30) in die Turbinenkammer (13) eintretende Teilluftstrom als Bypass an der Luftturbine (25) vorbei direkt
zu der Abströmöffnung (22) geführt („...the other vent hole 30 being not confronted
by the turbine 25 but directly by the connection port 22 of the suction joint 21“ - vgl
Spalte 3 Zeilen 30 bis 32 iVm Fig 2), so dass dieser durch die zweite Strömungsverbindung (30) hinzutretende Teilluftstrom die Luftturbine (25) auch nicht bremsend iS der Lehre des Streitpatents beaufschlagt. Für einen die Luftturbine bremsenden Teilluftstrom gibt diese Druckschrift D4 somit keinerlei Anhalt.
Bei den aus den Druckschriften D2 und D3 bekannten Saugreinigungswerkzeugen
für ein Saugreinigungsgerät ist zwischen der Arbeitskammer und der Turbinenkammer jeweils eine verstellbare Leitdüse vorgesehen, womit der die Luftturbine
antreibende Saugluftstrom und damit die Turbinenleistung einstellbar ist, vgl in
Druckschrift D2 insbesondere Fig 1 und 2 (Leitdüse 7) mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2 Zeile 16 bis Spalte 3 Absatz 3 bzw in Druckschrift D3 insbesondere
Fig 3 (Leitdüse 9) mit zugehöriger Beschreibung Seite 6 Absatz 1 bis Seite 7 Absatz 1. Da die Turbinenleistung bei diesem Stand der Technik somit auf andersartige Weise - mittels einer einzigen verstellbaren Leitdüse - einstellbar ist, können
diese beiden letztgenannten Druckschriften auch keine Anregung geben, zur Einstellung der Turbinenleistung eine zweite Strömungsverbindung zwischen Arbeitskammer und Turbinenkammer zur Bildung eines die Luftturbine zusätzlich beaufschlagenden bremsenden Teilluftstroms auszubilden, wie dies der Lehre des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents entspricht. Vielmehr ist es ein Verdienst der
Patentinhaberin, erkannt zu haben, dass durch einen solchen zusätzlichen, die
Luftturbine beaufschlagenden bremsenden Teilluftstrom iS des Streitpatents auf
einfache Weise die Einstellbarkeit der Turbinenleistung möglich ist und trotzdem
die volle Leistung des Saugluftstroms für eine hohe Reinigungswirkung zur Verfügung steht.
Da somit im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik ein Vorbild für die konstruktive Gestaltung der Ausbildung eines die Luftturbine bremsenden Teilluftstroms iS des Streitpatents fehlt, kann auch die Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D5a nicht ohne erfinderisches Zutun zu dem Saugreinigungswerkzeug gemäß Patentanspruch 1 führen.
Das Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät gemäß dem erteilten
Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.
5.) Die geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 14 betreffen vorteilhafte, nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen des Saugreinigungswerkzeugs nach dem
verteidigten - erteilten - Patentanspruch 1. Deren Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.
6.) Die Beschreibung gemäß Streitpatentschrift erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des relevanten Standes der Technik, von
dem die Erfindung ausgeht, und - in Verbindung mit der Zeichnung, Figuren 1 bis
8 - hinsichtlich der Erläuterung des erfindungsgemäßen Saugreinigungswerkzeugs
für ein Saugreinigungsgerät.
Soweit die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ihre Bereitschaft erklärt
hat, zur Klarstellung des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 die erst im Unteranspruch 3 explizit genannte bremsende Wirkung des durch die spezielle Anordnung der zweiten Strömungsverbindung erzeugten Teilluftstroms mit in den
Patentanspruch 1 aufzunehmen, so war dieser Anregung nicht nachzukommen.
Erweist sich nämlich der Einspruch - wie hier - als unbegründet, findet eine „Klarstellung“ des erteilten Patents nicht statt (vgl hierzu BGH GRUR 1988, 757, 760 -
„Düngerstreuer“).
Das Streitpatent war daher in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Dr. Tauchert
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Schramm
Pr