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BPatG Beschluss vom 20.10.2005 – 9 W (pat) 66/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 66/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 42 259.0-27

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper

und

Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05

beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B41F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Oktober 2002 wird

aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentanspruch 1, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Oktober 2000,

Patentansprüche 2, 3, 5, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 24. Dezember 1993,

(mit redaktioneller Anpassung der Rückbeziehung in Patentanspruch 3 -->"1 und 2" geändert in "1 oder 2"),

Patentansprüche 4, 6, 7, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 5. März 2001,

Beschreibung Seiten 1, 2, eingegangen beim Deutschen Patent-

und Markenamt am 6. Oktober 2000,

(mit redaktioneller Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten auf

Seite 2 -->"registrierter" geändert in "registrierte" (Zeile 4)),

Beschreibung Seiten 3-6 und Zeichnungen Figuren 1, 2, eingegangen

beim

Deutschen Patent-

und

Markenamt

am

15. Dezember 1992,

(mit redaktioneller Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten auf

Seite 3 -->"die Greifer tragen, die die" geändert in "die Greifer tragen, die einen" (Zeile 26)).

Die Bezeichnung lautet:

"Bogenrotationsdruckmaschine mit Probebogenauslage".

Anmeldetag ist der 15. Dezember 1992.

2. Die Beschwerdegebühr wird nicht zurückgezahlt.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

15. Dezember 1992 mit der Bezeichnung

"Bogenrotationsmaschine mit Probebogenauslage"

eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B41F des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 7. Oktober 2002 zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, durch die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1

angegebene Gattungsbezeichnung "Bogenrotationsdruckmaschine" für den Anspruchsgegenstand werde die Tragweite des Anspruchsgegenstandes missverständlich. Die Weiterbildung betreffe vom Fachgebiet und von der technischen

Ausrichtung her gesehen vielmehr eine Probebogenauslage, sie verändere dagegen nicht die Bogendruckmaschine als solche. Auch bei dem dem Oberbegriff des

Patentanspruchs 1

zugrundegelegten Stand

der

Technik

nach

der

DE 39 38 138 A1, der ebenfalls das Gebiet der Probebogenauslage betreffe, sei

eine entsprechende Gattungsbezeichnung verwendet ("Vorrichtung zur Auswahl,

Kennzeichnung und Markierung von Prüfbogen ..."). Die Fachwelt werde durch

den stattdessen auf eine Bogenrotationsdruckmaschine gerichteten Patentanspruch 1 begrifflich/fachlich von den tatsächlich umgesetzten Lösungsmerkmalen

abgelenkt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentanmelderin mit ihrer Beschwerde.

Die Prüfungsstelle habe ihren Zurückweisungsbeschluss auf PatG § 48 gegründet,

jedoch liege keiner der dort in Bezug genommenen Gründe für eine Zurückweisung vor. Der Beschluss nenne somit nicht die Gründe, die die Grundlage für die

ergangene Zurückweisung gebildet hätten. Es liege demnach ein Begründungsmangel vor. Dies rechtfertige die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Die Patentanmelderin beantragt sinngemäß,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen,

- die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

" Bogenrotationsdruckmaschine mit einem Ausleger,

welcher wenigstens einen Hauptstapel, den Bogen transportierende Fördermittel sowie gesteuerte Auslöseorgane zur Freigabe

des Bogens aufweist, mit einer Vorrichtung zur Probebogenentnahme und mit einem Rechner, der Einstelldaten der Druckmaschine und Messdaten des Fortdrucks registriert, dabei zugehörige

Daten zum Probebogen speichert und in Verbindung mit einem

markierten Probebogen ausgibt,

dadurch gekennzeichnet,

dass im Ausleger (5) ein Kodierwerk (10) für eine auf die zugehörigen Speicherdaten bezogene Kodierung der gesondert auf einem

Hilfsstapel (9) abgelegten Probebogen angeordnet ist."

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 7 an.

Im Prüfungsverfahren wurden zum Stand der Technik folgende Entgegenhaltungen in Betracht gezogen:

- DE 39 38 138 A1

- US 3 051 841 A

- DE 30 15 103 A1

- DE-PS 1 112 536

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.

a) Das Patentbegehren ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Die Ausgestaltung nach dem geltenden Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 4 in Verbindung mit Angaben aus der Beschreibung

(Seite 2, Zeilen 18-27; Seite 3, Zeile 30 bis Seite 4, Zeile 4 und Seite 4, Zeilen 12-18).

Die geltenden Patentansprüche 2, 3 und 5 stimmen mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3 und 6 überein.

Die Merkmale nach den Patentansprüchen 4 und 7 finden sich im ursprünglichen

Patentanspruch 5, die Ausgestaltung nach dem Patentanspruch 6 ergibt sich aus

der ursprünglichen Beschreibung (Seite 5, Zeilen 10-14).

b) Der Patentanspruch 1 vermittelt dem Fachmann eine eindeutige Definition des

unter Schutz gestellten Gegenstandes.

Im Folgenden legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Diplom-Ingenieur

der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Druckmaschinenhersteller/-ausrüster mit der Auslegung von Steuerungen für die Koordinierung der Maschinenkomponenten befasst ist und in diesem Gebiet über einige Jahre Berufserfahrung verfügt.

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss die Auffassung vertreten, dass beim

Gegenstand vorliegender Anmeldung die Weiterbildung sich nur auf die Vorrichtung zur Probebogenauslage richte, die Druckmaschine als solche jedoch unverändert bliebe. Deshalb müsse Gegenstand des Hauptanspruchs die Vorrichtung

zur Probebogenauslage sein und nicht die Bogendruckmaschine.

Grundsätzlich ist der Prüfungsstelle darin zuzustimmen, dass eine möglichst präzise Bezeichnung des Anspruchsgegenstandes einer allgemeiner gefassten und

daher weniger präzisen Bezeichnung vorzuziehen ist. Denn es ist Aufgabe des

Patentanspruchs, eine eindeutige Angabe über das als patentfähig unter Schutz

Gestellte zu machen. Ein Dritter muss exakt erkennen können, was Gegenstand

des Patents ist und was er gegebenenfalls zu unterlassen hat (vgl Schulte PatG

7. Auflage § 34 Rdn 78-80). Zur Erfüllung dieser Aufgabe müssen die Patentansprüche klar und knapp formuliert sowie deutlich gefasst sein (vgl Schulte PatG

7. Auflage § 34 Rdn 118, 119).

Im vorliegenden Fall kann die Bezeichnung "Bogenrotationsdruckmaschine" jedoch deshalb nicht von der tatsächlichen Weiterbildung wegführen, weil hier Probebogenauslage und Druckmaschine funktional zusammenwirken und somit die

Druckmaschine in die Weiterbildung einbezogen ist. So soll gemäß Aufgabenstellung die Probebogenauslage und Dokumentation automatisch durchgeführt werden. Wesentlich dafür ist die korrekte Zuordnung von Einstelldaten der Druckmaschine sowie Messdaten des Fortdrucks zum jeweiligen Bogen, der als Probebogen ausgelegt und kodiert werden soll. Dazu müssen die Auslösemittel zur Freigabe des Bogens sowie das Kodierwerk der Probebogenauslage mit dem Maschinenlauf koordiniert sein. Die Probebogenauslage ist demnach hier eine abhängig

von der Druckmaschine gesteuerte Komponente. Als Gegenstand vorliegender

Weiterbildung sieht der Fachmann somit nicht nur die Komponente "Probebogenauslage" für sich, sondern vielmehr die funktionale Einheit von Probebogenauslage und Druckmaschine bzw. weiteren Komponenten derselben, insbesondere

der Steuerung und den Druckwerken. Da zudem die Bezeichnung "Druckmaschine" nicht nur für den druckerzeugenden Maschinenteil verwendet wird, sondern nach dem üblichen fachlichen Sprachgebrauch auch die gesamte maschinelle Anlage einschließlich peripherer Komponenten wie Anleger und Ausleger

meinen kann, ist für den hier in Rede stehenden Anspruchsgegenstand die Gattungsbezeichnung "Bogenrotationsdruckmaschine ... mit einer Vorrichtung zur

Probebogenentnahme" zutreffend und sogar sinnvoll. Diese Bezeichnung trifft den

tatsächlich weitergebildeten Gegenstand. Die Tragweite des Anmeldungsgegenstandes kann demnach nicht missverstanden werden.

2. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht erfolgen.

Nach § 80 Abs 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass dies der Billigkeit entspricht.

Hierbei

sind

alle Umstände

des

Einzelfalls

zu

berücksichtigen

(Busse/Keukenschrijver PatG 6. Aufl § 80 Rdn 95). Demgemäss ist im vorliegenden Fall eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht veranlasst. Insbesondere

sind ein Verfahrensfehler oder sonstige Umstände, die eine Anordnung der Rückzahlung rechtfertigen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Von der Auffassung der Prüfungsstelle bezüglich einer korrekten Bezeichnung des

Anmeldungsgegenstandes in den Patentansprüchen war die Anmelderin mit den

Prüfungsbescheiden vom 8. September 2000 (Anlage) und 24. Januar 2001 in

Kenntnis gesetzt worden. Dabei war für den Fall der abweichenden Bezeichnung

durch die Anmelderin die Zurückweisung der Anmeldung angekündigt worden

(Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2001, Blatt 2, 5.Absatz). Die Anmelderin hat in

ihren Erwiderungen vom 4. Oktober 2000 und 2. März 2001 der Auffassung der

Prüfungsstelle widersprochen und bei Nicht-Einverständnis der Prüfungsstelle

ausdrücklich "um möglichst rasche Ausfertigung eines beschwerdefähigen Beschlusses" gebeten (Erwiderung vom 2. März 2001). Die Anmelderin war sich

somit über die möglichen Konsequenzen wegen ihrer von der Auffassung der

Prüfungsstelle abweichenden Ansicht durchaus im Klaren.

Die Patentanmelderin vertritt die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss

nicht die tatsächlichen Gründe nennt, auf die sich die Zurückweisung stützt.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Patentanmeldung zurückzuweisen ist,

sind in § 48 PatG angegeben. In Verbindung mit § 45 PatG ergibt sich, dass bei

Nicht-Erfüllung der Anforderungen ua des § 34 PatG die Zurückweisung erfolgen

muss. Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss deutlich gemacht, dass durch die

ihrer Ansicht nach unzutreffende Gattungsbezeichnung "die Fachwelt begrifflich/fachlich von den tatsächlich in Angriff genommenen Lösungsmerkmalen definitiv abgelenkt" sei. Die Prüfungsstelle war somit der Meinung, dass aus den Patentansprüchen nicht der Gegenstand erkennbar war, der als patentfähig unter

Schutz gestellt werden sollte. Diese Forderung des PatG § 34 (3) 3 war somit

nach Auffassung der Prüfungsstelle nicht erfüllt. Dieses ergibt sich ohne weiteres

aus den Ausführungen der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss.

Sonstige Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren oder besondere Umstände, die

eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen würden, sind von der Anmelderin nicht vorgetragen worden. Mithin liegt ein Grund für die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr nicht vor.

3. Das Patentbegehren nach den geltenden Patentansprüchen ist patentfähig.

Die Prüfung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 auf seine Patentfähigkeit

im Hinblick auf den in Betracht gezogenen Stand der Technik durch den Senat hat

keine einer Patenterteilung entgegenstehenden Gründe ergeben. Mit mangelnder

Patentfähigkeit war der angefochtene Zurückweisungsbeschluss auch nicht begründet, vielmehr hatte die Prüfungsstelle die Patentfähigkeit gegenüber dem in

Betracht gezogenen Stand der Technik bereits grundsätzlich anerkannt (Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2001, Seite 1; Anlage dazu).

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die rückbezogenen Unteransprüche Bestand, die vorteilhafte Weiterbildungen der Bogenrotationsdruckmaschine nach

Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

Reinhardt

Bb