Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.11.2005 – 30 W (pat) 180/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die angegriffene Marke 302 35 596
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die Waren und Dienstleistungen
Nahrungsergänzungsmittel, soweit in Klasse 5 enthalten; therapeutische Geräte, insbesondere Geräte zur Abgabe von Sauerstoff, Massagegeräte; Badeanlagen; Gymnastikgeräte und Turngeräte; Dienstleistungen eines Heil- und Kurbades, Betrieb von
Bädern
eingetragen ist unter 302 35 596 die Wortmarke
PLANETSPA.
Widerspruch wurde erhoben aus der unter 2 106 346 für die Waren
Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Betrieb von
Bädern, Schwimmbädern und Saunen
eingetragenen Marke
SPA.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Bei teilweise identischen, teilweise sehr ähnlichen Dienstleistungen und einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde der erforderliche geringe Abstand eingehalten. Die Buchstabenfolge „SPA/Spa“ als Abkürzung von lat. „sanus per aquam“ („gesund durch Wasser“) habe sich zu einem
Begriff im Wellnessbereich entwickelt, der für eine Kombination von Thermen-,
Fitness- und Ernährungsprogrammen sowie Kosmetikbehandlungen und die hierfür verwendeten pflegenden bzw. kosmetischen Produkte stehe, so dass „SPA“ in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Hinweis auf deren Art oder Bestimmung gebe. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ergäben sich keine Anhaltspunkte.
Die Vergleichsmarken unterschieden sich in ihrer Gesamtheit durch den zusätzlichen Markenteil „PLANET“ der angegriffenen Marke in Wortlänge und Schriftbild
hinreichend. Dieses Element der Einwortmarke trete auch nicht zurück gegenüber
dem mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil „SPA“, sondern bilde mit
diesem einen neuen einheitlichen Gesamtbegriff, so dass dieser nicht selbständig
kollisionsbegründend sein könne.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und im wesentlichen ausgeführt,
der Widerspruchsmarke komme eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu, da sie hinsichtlich der Verwertung der Mineralquellen des belgischen Ortes Spa die Monopolrechte besitze, was sich auch auf Produkte des Kosmetikbereiches beziehe, da
diese auch unter Verwendung von Mineralwässern hergestellt seien, zudem habe
die Marke SPA einen hohen Bekanntheitsgrad. Sie legt hierzu in der mündlichen
Verhandlung das Ergebnis einer Verkehrsbefragung vor.
Der identische Markenbestandteil „SPA“ der angegriffenen Marke sei selbständig
kollisionsbegründend, da der Markenbestandteil „PLANET“ als Hinweis auf den
Herstellungs- und Erbringungsort bzw. als werbliche Anpreisung im Sinne von
„Weltklasse“ beschreibend und daher als nicht kennzeichnungskräftig anzusehen
sei, so dass der Verkehr diesen Bestandteil gegenüber dem weiteren Element
„SPA“ vernachlässige. Der Begriff „Spa“ stehe nicht für „Bad“ und habe sich auch
nicht zu einer beschreibenden Angabe im Wellnessbereich entwickelt und sei daher nicht kennzeichnungsschwach. Es bestehe jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr, da sich das angegriffene Zeichen in eine Reihe von Marken der Beschwerdeführerin mit dem charakteristischen Markenbestandteil „SPA“ einreihe.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 11. Juni 2004 aufzuheben
und die angegriffene Marke zu löschen,
hilfsweise,
die Rechtsbeschwerde zuzulassen sowie
das Verfahren auszusetzen bis zum Erlass einer Entscheidung in
dem Rechtsbeschwerdeverfahren zum Löschungsverfahren betreffend die Widerspruchsmarke.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den Widerspruch zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im wesentlichen auf die im Beschluss der Markenstelle angeführten Gründe, ergänzend führt sie aus, eine intensive Nutzung der Widerspruchsmarke liege allenfalls für Mineralwässer vor, Hersteller von Badeanlagen hätten
mit den Betreibern von Heilbädern keine Berührung. Gegen die Bildung einer Serienmarke spreche, dass die Marken der Widersprechenden jeweils für andere
Waren und Dienstleistungen eingetragen seien.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angegriffene Marke ist nicht gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2, § 42 Absatz 2 Nr. 1
MarkenG zu löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass
die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st.
Rspr.; vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 - Mustang; WRP
2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX / NEURO-FIBRAFLEX; WRP 2004, 907 - Kleiner
Feigling).
1. Ausgehend von der Registerlage können die Marken zur Kennzeichnung
identischer – nämlich zum Betrieb von Bädern - ansonsten sehr ähnlicher Dienstleistungen – die Dienstleistungen eines Heil – und Kurbades der angegriffenen
Marke umfassen den Betrieb von Schwimmbädern und Saunen - verwendet werden. Hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren besteht
teilweise Ähnlichkeit, da es sich bei den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Parfümerien und Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege um Mittel handelt,
die beim Einsatz von therapeutischen Geräten insbesondere der Aromatherapie
Verwendung finden. Auch für Badeanlagen – z.B. Whirlpools – können spezielle
Badewasserzusätze Verwendung finden. Hinsichtlich der Gymnastik – und Turngeräte sowie der Nahrungsergänzungsmittel ist eher von Warenferne auszugehen.
2. Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer unterdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft und damit einem eingeschränkten Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, finden
sich zahlreiche Belege dafür, dass sich die Abkürzung „SPA/Spa“ zu einem allgemein gebräuchlichen Begriff im Wellness- und auch Körperpflege- und Kosmetikbereich entwickelt hat.
Das englische Wort „spa“ bedeutet „Bad, Badeort, Heilbad, Heilquelle, Kurbad,
Kurort, Mineralquelle, Wellnesscenter“ (vgl. LEO Onlinelexikon der TU München)
und leitet sich wohl von dem belgischen Badeort Spa ab.
Der Begriff Spa wird zunehmend auch in Deutschland verwendet, um eine Art
Heilbad zu bezeichnen. Die Bezeichnung Spa steht aber auch für Einrichtungen
(Wellnessfarmen, Beautyfarmen usw.), die den Einklang und die Harmonie von
Körper, Geist und Seele anstreben. Zum Angebot gehören Dienstleistungen im
Wellnessbereich wie Körper- und Gesichtsbehandlungen, Regenerations-, Fitness- und Ernährungsprogramme. Zu einem Spa gehören daher z. B. Bäder, Saunalandschaften, Massage- und Pflegebereiche, Entspannungszonen sowie Fitnessbereiche. Spas gibt es in verschiedenen Kategorien wie als Day Spa, Hotel-
Spa, Thermen-Spa, Spa-Resort, Privat-Spa (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Spa).
Der Begriff Spa beschränkt sich dabei nicht auf die Wellnesseinrichtung als solche, sondern bezeichnet auch die Gesamtheit der angebotenen Leistungen und
Anwendungen. So kann z. B. auch ein reiner Schönheitstag mit verschiedenen
kosmetischen Behandlungen als sog. Day Spa bezeichnet werden (vgl.
http://www.paradisi.de/Lexikon/D/Day Spa/).
Daneben wird der Begriff auch verwendet für die dabei verwendeten Produkte aus
dem Kosmetik- und Gesundheitsbereich, die auch als Wellnessanwendung zu
Hause im oder im Rahmen eines „persönlichen Home Spa“ angewendet werden
können (vgl. http://www.elle.de/PE1G/pe1g.htm?snr=5589; http://www.thalgo.de/-
men spa.php).
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden lässt sich dabei dem Begriff Spa
durchaus ein klarer Bedeutungsgehalt zuordnen. Da der Begriff Spa wie oben erläutert ebenso wie der Begriff Wellness im Laufe der letzten Zeit einen umfassenderen Bedeutungsgehalt erlangt hat im Sinne etwa eines luxuriösen Genussbades
ebenso wie im Sinne einer ganzheitlichen (Kurzzeit)entspannung für Körper, Seele
und Geist umfasst er auch die ganze Bandbreite der unter diesem Konzept angebotenen Leistungen und Produkte. Das beinhaltet zum einen das Angebot des
Reisemarktes und der Hotelbetriebe (vgl. hierzu z. B. „Spa lautet das neue Zauberwort der Wellnessbewegung. ...dient es ...als Bezeichnung des aufgefrischten,
gehobenen Kurbetriebes von ehedem...“ aus „Baden und baden lassen“ unter
http://www.bad-bad.de/arciv/mm wellness.thm), die sich insbesondere in der
Luxusklasse im Zuge einer „Professionalisierung des Wohlfühlmarktes“ von dem
Begriff Wellness distanzieren hin zum Begriff Spa, „...um ihrem Kurimage einen
neuen Anstrich zu geben und mit guten Spa-Konzepten auch junge Menschen
anzusprechen...“(vgl. „Goethe in der Sauna“ unter http://zeus.zeit.de/text/2003/41/-
Well 2fSpa) und daher bspweise mit Hilfe der sog. European Spa Academy Spa-
Konzepte auf der Grundlage der Spa-Philosophie entwickeln und entsprechendes
Spa-Fachpersonal bereitstellen
(vgl. http://www.spa-academy.de/philosophie
1.html).
Dabei soll nach diesem Konzept ein Spa alle jene Leistungen integrieren, die früher von Kurbädern, Kliniken, Kosmetiksalons oder Fitnessclubs einzeln angeboten
wurden (vgl. aus „Das Spa zum Lebensglück“ unter http://www.faz.net/s/-
Rub51A2BF0098D64DB1B0EE7722CC912140/Doc~E0BD6E81C90D94FF6A767
1E3B01FAEFB8~Atpl~Ecommon~Scontent.html).
Dabei steht einer beschreibenden Angabe grundsätzlich nicht entgegen, dass dem
Begriff „SPA“ nicht explizit entnommen werden kann, um welche konkrete Anwendung oder konkretes Produkt im Zusammenhang mit der Nutzung einer Badeanlage mit Wellnessbereich es sich handelt. So ist ein Zeichen bereits dann von der
Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004,
111 – BIOMILD). Aber auch die mit einer Aussage einhergehende Unbestimmtheit
einer Angabe ebenso wie die Unkenntnis des durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalt steht einem Verständnis als bloße Sachangabe
nicht entgegen (vgl. BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere
Welt). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere erforderlich und gewollt
sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener
Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Für den Begriff „SPA“ trifft dies zu, ohne dass er seine Eignung
zur
allgemein
verständlichen Sachinformation
verlieren würde
(vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 295).
Dieser Beurteilung stehen die von der Widersprechenden herangezogenen Entscheidungen des LG Köln vom 11. April 2002 AZ 31 0817/01 sowie des Berufungsurteils des OLG Köln vom 10. November 2003 sowie des BGH vom
um eine beschreibende Angabe handelt, zum anderen stammten die im Verfahren
vor dem BGH maßgebenden Unterlagen aus dem Jahre 1996. Inzwischen hat sich
aber wie oben dargelegt eine deutliche Fortentwicklung auf dem sog. Wellness-
Markt ergeben, so dass aus dieser Entscheidung wegen Veränderung der tatsächlichen Grundlagen nicht mehr viel hergeleitet werden kann.
Für die von der Widersprechenden beanspruchte Steigerung der ursprünglichen
Kennzeichnungsschwäche wurde in Bezug auf die von der Widerspruchsmarke
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ausreichend vorgetragen. Der
Hinweis auf die von der Widersprechenden beanspruchte Monopolstellung in bezug auf die Mineralwasserquellen der Stadt Spa ist nicht geeignet, im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung zuzulassen. Auch wenn Parfümerien, Kosmetika
und Körperpflegemittel unter Zusatz von Mineralwasser hergestellt werden, so
handelt es sich nicht um eng verwandte Waren (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9
Rdn. 308), so dass aus der möglichen hohen Bekanntheit der Mineralwassermarke Spa nichts für die hier vorliegende Widerspruchsmarke geschlossen werden kann. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verkehrsbefragung kann nichts anderes hergeleitet werden. Zum einen handelt es sich um
sog. gestützte Fragen zum anderen um eine regional begrenzte Befragung, so
dass sich hieraus kein objektives und repräsentatives Ergebnis ableiten lässt.
3. Den angesichts teils identischer teils ähnlicher Dienstleistungen und einer
unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen mittleren Abstand hält die angegriffene
Marke jedoch ein.
Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen
Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung
in einer Hinsicht aus. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich
gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der
Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten
und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und
deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein
beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer
Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen. Schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Markenelemente können im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken als zusätzlicher Grund für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 331).
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken indessen klar und
unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen
Kriterien. So verfügt die angegriffene Marke neben dem die Widerspruchsmarke
allein ausmachenden identischen Element „SPA“ noch über den zusätzlichen Bestandteil „PLANET“.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden kommt Verwechslungsgefahr auch
nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der in den Vergleichsmarken
identische Wortbestandteil „SPA“ der angegriffenen Marke in der angegriffenen
Marke allein kollisionsbegründend prägen würde.
Lediglich bei mehrteiligen Marken kommt eine Verwechslungsgefahr dann in Betracht, wenn Ähnlichkeiten in Einzelbestandteilen vorliegen, die die jeweilige
Marke kollisionsbegründend prägen können. Selbständig kollisionsbegründend ist
einer von mehreren Markenbestandteilen nach der Rechtsprechung des BGH
dann, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt und wenn die
übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl.
Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 374).
Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf einheitlich zusammengeschriebene Markenwörter anwenden (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9
Rdn. 370). Zwar sind als Kombinationsmarken im obengenannten Sinne nicht nur
Marken zu verstehen, die mehrere getrennte Bestandteile aufweisen, sondern
hierzu können auch zusammengefügte Marken zählen, die aus sonstigen Gründen
(etwa aufgrund ihrer besonderen graphischen Gestaltung) sich als mehrgliedrig
darstellen. Davon kann aber bei zusammengeschriebenen Wörtern in Normalschrift nicht ausgegangen werden, diese sind vielmehr nur in ihrer Gesamtheit zu
würdigen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 339).
Bei der angegriffenen Marke ergeben sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür, sie
als mehrteilige Marke zu würdigen. Dem steht entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch ein möglicher beschreibender Anklang des Bestandteils
„PLANET“ nicht entgegen. Zwar mag das Element „PLANET“ insbesondere für
Waren und Dienstleistungen aus dem Medien- und Telekommunikationsbereich
ein gebräuchliches Markenelement sein, das im Sinne von „World, Welt“ zu verstehen ist und bzw. bei Online-Diensten in Verbindung mit einer Waren- oder
Dienstleistungsbezeichnung auch im Sinne eines Portals, Forums oder Onlinemagazins verwendet wird, doch kann dies für die vorliegenden Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden. Die angegriffene Marke erscheint demgegenüber vielmehr als geschlossene Einheit und neuer eigenständiger Phantasiebegriff
aus zwar kennzeichnungsschwachen Einzelelementen, der aber durch die Verbindung und insbesondere Voranstellung des Bestandteils „PLANET“ seine Eigenart
erhält, so dass sich die angegriffene Marke damit in ihrer Gesamtheit ausreichend
von der Widerspruchsmarke unterscheidet.
4. Aber auch bei Anwendung der Grundsätze zur Würdigung der Bestandteile
mehrgliedriger Marken auf den vorliegenden Fall, würde sich bei der Beurteilung
der prägenden Bedeutung eines Markenteils zunächst die Frage stellen, ob für
den Verkehr überhaupt Veranlassung besteht, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Das muss aber insbesondere bei Marken verneint
werden, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl. Ströbele/Hacker
a. a. O. § 9 Rdn. 403). Der Verkehr ist schon daher nicht veranlasst, den
Gesamtbegriff „PLANETSPA“ auf den Bestandteil „SPA“ zu verkürzen, da er damit
der Bezeichnung die besondere Eigenart nehmen würde.
Jedenfalls käme dem Bestandteil „SPA“ aber schon wegen seines beschreibenden Sinngehaltes keine selbständige kollisionsbegründende Bedeutung zu. Hierbei ist zu beachten, dass beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile zwar nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen, ihnen aber grundsätzlich die Eignung fehlt, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl.
Ströbele/Hacker § 9 Rdn. 409, 411).
Bei dem Bestandteil „SPA“ handelt es sich bei Einzelbetrachtung um einen erkennbar beschreibenden Hinweis auf die Art und Bestimmung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen , so dass dieser Bestandteil für sich allein zumindest kennzeichnungsschwach, wenn nicht schutzunfähig ist und damit die angegriffene Marke ohnehin nicht selbständig kollisionsbegründend prägen könnte.
5. Es besteht ebenfalls nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander
in Verbindung gebracht werden können. Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt demnach voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar
die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und insoweit keinen
unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken
übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der
älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen abweichenden Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9
Rdn. 466). Dabei sprechen die zu vergleichenden (abweichenden) Markenteile
insbesondere dann gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr ebenso wie gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, wenn sie sich mit dem gemeinsamen
Bestandteil zu eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden, die von
der Vorstellung wegführen, es handele sich um Serienmarken eines Unternehmens (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 493). Im vorliegenden Fall führt eine
gesamtbegriffliche Verbindung wie oben ausgeführt zu dem Phantasiebegriff
„PLANETSPA“ von der Vorstellung weg, das Markenelement „SPA“ stelle den
Stammbestandteil von Serienmarken dar (vgl. BGH GRUR 2004, 779 Zwilling/Zweibrüder; GRUR 1999, 735 POLYFLAM/ MONOFLAM). Es besteht daher
keine Veranlassung, den Bestandteil „PLANET“ zu vernachlässigen.
6. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ergeben sich
ebenfalls keine Anhaltspunkte. Voraussetzung hierfür ist, dass die beiderseitigen
Kennzeichnungen als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen
aufgefasst werden, aber gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, dass zwischen diesen Unternehmen Beziehungen geschäftlicher,
wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Dabei sind aber schutzunfähige Elemente auch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht kollisionsbegründend (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rdn. 504).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen
Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Da im vorliegenden Fall im wesentlichen nur tatsächliche Umstände entscheidungserheblich sind und keine besonderen Rechtsfragen zu klären sind, sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung als gegeben.
Für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
148 ZPO bis zu einer Entscheidung über das hinsichtlich der Löschung der Widerspruchsmarke noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren bestand keine Veranlassung, weil der Fortbestand der Widerspruchsmarke sich für die hier vorliegende Entscheidung der Zurückweisung der Beschwerde der Widersprechenden
wegen fehlender Verwechslungsgefahr insoweit kein vorgreifliches Rechtsverhältnis darstellt (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 43 Rdn. 122).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu