Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.11.2005 – 9 W (pat) 333/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 333/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 46 376
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper
und
Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 20. September 2000 angemeldete und am 12. Dezember 2002
veröffentlichte Patent 100 46 376 ist am 12. März 2003 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem am 28. Juli 2005 eingegangenen Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskämper
Reinhardt
Bb