Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.11.2005 – 8 W (pat) 325/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 325/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 56 953

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie des Richters Dr. agr. Huber, der Richterin Pagenberg

und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn 08.05

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 199 56 953, dessen Erteilung am 13. Juni 2002 veröffentlicht

worden ist, ist am 5. September 2002 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003, eingegangen am 20. Juni 2003, hat die einzige

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt

durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des

geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat

des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

fortzusetzen (§ 147 Abs 3 Satz 2 iVm § 61 Abs 1 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Ausführbarkeit und mangelnde

Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat jedoch

keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und

§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des

einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag

auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der

Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ:

11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Kowalski

Dr. Huber

Pagenberg

Kuhn

Cl