Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 10.11.2005 – 8 W (pat) 325/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 325/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 56 953
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie des Richters Dr. agr. Huber, der Richterin Pagenberg
und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 199 56 953, dessen Erteilung am 13. Juni 2002 veröffentlicht
worden ist, ist am 5. September 2002 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003, eingegangen am 20. Juni 2003, hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen und Bezug genommen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt
durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat
des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs 3 Satz 2 iVm § 61 Abs 1 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Ausführbarkeit und mangelnde
Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat jedoch
keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und
§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des
einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag
auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der
Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ:
11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
Kowalski
Dr. Huber
Pagenberg
Kuhn
Cl