Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.11.2005 – 8 W (pat) 330/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 330/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 45 098

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie des Richters Dr. agr. Huber, der Richterin Pagenberg

und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten. 08.05

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 197 45 098 dessen Erteilung am 30. Januar 2003 veröffentlicht

worden ist, ist am 25. April 2003 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005, eingegangen am 31. Oktober 2005, hat die

einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren

Schriftsätze in den Akten verwiesen.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt

durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des

geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat

des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

fortzusetzen (§ 147 Abs 3 Satz 2 iVm § 61 Abs 1 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat jedoch keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu

widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und

§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des

einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag

auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der

Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ:

11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Kowalski

Dr. Huber

Pagenberg

Kuhn

Cl