Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.11.2005 – 24 W (pat) 175/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke IR 604 445 Ext

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Schutz für die unter der Nummer 604 445 für die Waren

"6 Séparation pour douches, parois pour W.C.; parois de

séparation pour le douche et les W.C.; tous les produits

précités étant en métal.

11 Douches préfabriquées, cuves à douche.

19 Séparations pour douches, parois pour W.C.; parois de

séparation pour la douche et les W.C.; tous les produits

précités n'étant pas en métal"

international registrierte Marke

PROJEKT

soll nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt werden.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

Marke mit Beschluss vom 22. Juni 2004 durch einen Beamten des gehobenen

Dienstes gemäß §§ 107, 113 Abs 1, 111, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG iVm Art 3ter Abs 1, 5 Abs 2 MMA, Art 6quinquies B PVÜ den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Die Schutzverweigerung wird im Wesentlichen

damit begründet, bei "PROJEKT" handele es sich um einen im Geschäftsleben

und in der Werbung überaus häufig verwendeten Wirtschafts- und Verkehrsbegriff,

der lediglich auf ein Vorhaben oder ein Warenangebot hinweise, dessen

Verwirklichung eine Planung und/oder Kalkulation vorausgegangen bzw das im

Rahmen eines umfassenden Konzeptes entwickelt bzw vorbereitet worden sei.

Solchen allgemein üblichen Bezeichnungen für Erscheinungen und tägliche

Vorfälle des kaufmännischen Lebens fehle die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis. Auch sei ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG zu erkennen, da der weitaus größte Teil der im Handel angebotenen

Waren im Endergebnis in Produkten vorausgehender Entwürfe und Planungen

bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist der Meinung,

das Wort "PROJEKT" bezeichne keine konkreten Eigenschaften der Waren der

IR-Marke. Der Begriff wirke vielmehr in Verbindung mit diesen Produkten als

Hinweis auf einen bestimmten Ursprungsbetrieb. Auch sei zu berücksichtigen,

dass das Wort "PROJEKT" vielfach und zum Teil für gleiche oder sehr ähnliche

Waren im In- und Ausland als Marke geschützt worden sei.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die

Rechercheergebnisse des Senats, die der Markeninhaberin übersandt worden

sind, Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 165 Abs 4 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde

hat in der Sache keinen Erfolg. Die Schutz suchende Marke ist gemäß §§ 107, 113 Abs 1, 111, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG iVm Art 3ter Abs 1, 5 Abs 2 MMA

und Art 6quinquies B Nr 2 PVÜ vom Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren bzw Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 -

"Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr 40 - "Linde ua"; GRUR 2004, 428, 431

- Nr 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr 33, 42 - "DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise

für die

fraglichen Waren

lediglich einen

im Vordergrund stehenden

sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 86 -

"Postkantoor"). Dies ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bezeichnet des Wort "PROJEKT"

eine geplante oder bereits begonnene Unternehmung oder ein Vorhaben, das oft

größer angelegt ist (vgl Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl). Da

Duschabtrennungen, Trennwände für die Dusche und für die WCs, Duschen und

sonstige Armaturen heute oftmals komplex und aufwendig sein können, ist es bei

diesen Waren - wie allgemein bei der modernen Produktion selbst einfacher und

alltäglicher Gegenstände - erforderlich, ein die Phasen der Entwicklung, Planung,

Konstruktion etc umfassendes Gesamtkonzept auszuarbeiten, um die Vorgänge

insgesamt zu optimieren. Außerdem stimmen Hersteller von Badezimmereinrichtungen und -armaturen ihr Sortiment etwa hinsichtlich Design, Material, technischen Eigenschaften, Kompatibilität der Einzelkomponenten etc aufeinander ab.

Die betreffenden Waren sind dann Bestandteile eines Projekts, das auf einem

umfassenden Konzept beruht. Außerdem können die Produkte einem übergreifenden Vorhaben wie etwa der Einsparung von Energie oder Wasser dienen.

Die Internetrecherche des Senats, die der Markeninhaberin übersandt worden ist,

bestätigt eine entsprechende sachbezogene Verwendung des Wortes "PROJEKT"

in Zusammenhang mit größeren und kleineren Vorhaben, die die Ausstattung von

Badezimmern und sanitäre Einrichtungen zum Gegenstand haben. Ebenso kommt

das fast synonyme Wort "Konzept" (klar umrissener Plan, Programm für ein Vorhaben; vgl Duden aaO) in solchen Zusammenhängen vor. So weist etwa die Firma

W… unter der Überschrift "Ihr Traumbad - Alles aus einer Hand" darauf hin,

dass man auf ihrer Webseite jede Menge praktische Hinweise für ein persönliches

Badprojekt finde. Auf der Internetseite "Das Umwelt Haus" findet sich neben einem

Artikel über Duschabtrennungen ein Link zur Webseite "Das Projekt". Im

"TRENDMAGAZIN küche & bad" wird davon gesprochen, dass der Planungs- und

Produktionszeitraum für einen Badumbau abhängig vom (Bau)Projekt selbst sei.

"SPLASH Das Badmagazin" berichtet über ein neues "Armaturen- und Accessoire-Konzept", das nicht nur Wasserhähne, sondern auch die gesamte Badeinrichtung einschließe. In Verbindung mit der "HSK Walk In Luxusdusche" wird hervorgehoben, dass es sich um ein neues Konzept der Raumduschen handele, das

auch Duschabtrennungen, Duschkabinen, Duschwannen, Duschpaneele etc umfasse.

Für den Verkehr bietet sich darum ein rein sachbezogenes Verständnis des Wortes "PROJEKT" an. Dem Ausdruck fehlt insoweit jeglicher betriebskennzeichnender Charakter. Eine gewisse begriffliche Allgemeinheit und Interpretationsmöglichkeit ändern daran nichts (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; BGH

GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Die Werbung bedient sich häufig schlagwortartiger, plakativer Begriffe, die zwar die nicht mit größter sprachlicher Exaktheit beschreiben, aber doch erkennbar bloße Sachangaben und keine Hinweise auf die

Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb darstellen. Gerade

umfassende Begriffe eignen sich als übergreifende werbliche Sachangaben für die

Angebote eines breiten Produktbereichs.

An dem ausschließlich sachlichen Bezug des Wortes "PROJEKT" ändern auch

mögliche verschiedene Bedeutungsinhalte nichts. Diese betreffen lediglich die

verschiedenen Eigenschaften und Wirkungen der Waren (Entwicklung, Design,

Ausstattung, Kompatibilität, Herstellungs- oder Montagevorgang etc), ohne den

Charakter als Sachangabe aufzuheben. (vgl dazu BGH GRUR 2004, 778, 779

"URLAUB DIREKT"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").

Die Markeninhaberin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende

Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Selbst aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen (bzw Schutzgesuche), da es sich

bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf

den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today“; vgl dazu auch EuGH GRUR 2004, 428,

431 f - Nr 60 ff "Henkel"). Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen (vgl EuGH aaO - Nr 61 ff "Henkel").

Ströbele

Kirschneck

Guth

Ju