Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 25 W (pat) 18/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 300 30 049
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Marke
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
ist am 27. Dezember 2000 unter der Nummer 300 30 049 für die Waren und
Dienstleistungen
„Aufzeichnungsträger für Ton und Bild, bespielte Compact Disks
(CD), Digital Versatile, Disks (DVD), Magnetbänder, Videobänder,
Schallplatten; Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung,
kulturelle Aktivitäten, Sprachlehrgänge, Sprachkurse; Veranstaltung von Reisen und Ausflügen im Zusammenhang mit der
Erlernung oder Vertiefung von Sprachkenntnissen; Veranstaltung
von Konversationsabenden und sonstigen gesellschaftlichen Zusammentreffen unter Wahrnehmung kultureller Gesichtspunkte im
Zusammenhang mit der Erlernung und Vertiefung von Sprachkenntnissen“
in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der seit dem 26. Juli 1999 für die Waren und Dienstleistungen
„Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Kongressen für Handels- oder Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Kongressen, Konferenzen oder
Tagungen; Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten; Verwaltung von Ausstellungsflächen;
Verpflegung von Gästen; Betrieb von Hotels; Hotel- und Zimmerreservierungen“
unter der Nummer 399 30 272 eingetragenen Marke
sowie der seit dem 11. Oktober 1999 für die Waren und Dienstleistungen
„Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Kongressen für Handels- oder Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Kongressen, Konferenzen oder Tagungen; Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Verwaltung von Ausstellungsflächen; Verpflegung von Gästen; Betrieb von Hotels; Hotel- und Zimmerreservierungen“
unter der Nummer 399 25 063 eingetragenen Marke
ARCADEON - Haus der Wissenschaft und
Weiterbildung
Widerspruch erhoben.
Durch Beschluss der Markenstelle vom 28. Januar 2003 wurde der Widerspruch
aus beiden Widerspruchsmarken zurückgewiesen. Ausgehend von einer normalen
Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken und einer nach Registerlage teilweise möglichen Dienstleistungsidentität seien strenge Anforderungen an
den Markenabstand zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch einhalte. Bei
einer vollständigen Benennung und Wiedergabe der jeweiligen Marken scheide
eine Verwechslungsgefahr bereits aufgrund der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke und deren Wortbestandteile „a“ und „Akademie“ aus, welche in
den Widerspruchsmarken keine Entsprechung fänden. Der Gesamteindruck der
angegriffenen Marke werde entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch
nicht allein durch den Wortbestandteil „arCanum“ geprägt. Zwar trete der
Bestandteil „Akademie“ als Hinweis auf den Erbringungsort und die Form der
Dienstleistungen in den Hintergrund; dies gelte aber nicht für den im schriftbildlichen Mittelpunkt stehenden Einzelbuchstaben „a“. Die Positionierung des
Buchstabens lasse eher das Gegenteil vermuten. Jedenfalls sei er aber ohne jeglichen waren- bzw dienstleistungsbeschreibenden Bezug von normaler Kennzeichnungskraft und daher
für den Gesamteindruck mitbestimmend. Eine
klangliche Verwechslungsgefahr sei damit aber ausgeschlossen. Denn wenn die
angegriffene Marke mit den Wortbestandteilen „a arCanum“ benannt werde, bestünden gegenüber den Widerspruchsmarke sowohl im Markenanfang als auch im
Ausklang erhebliche Unterschiede, die eine sichere Differenzierung zu dem Wortbestandteil „ARCADEON“, welcher den Gesamteindruck der Widerspruchsmarken
präge, ermöglichen würden. Aber selbst wenn die angegriffene Marke durch den
Wortbestandteil „arCanum“ geprägt würde, würden die Unterschiede in den Endsilben „-num“ bzw „-deon“ ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht
scheide wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung der Marken ebenfalls
aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 28. Januar 2003 die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit
den Gegenmarken 399 25 063 und 399 30 272 festzustellen und
die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Ausgehend von identischen bzw hochgradig ähnlichen Dienstleistungen sei ein
erheblicher Abstand zwischen den Marken notwendig, den die angegriffene Marke
jedoch nicht einhalte. Zu vergleichen seien die Markenstandteile „arcanum“ der
angegriffenen Marke und „ARCADEON“ der beiden Widerspruchsmarken, da sie
den Gesamteindruck der Vergleichsmarken prägten. Hingegen sei der Buchstabe
„a“ bei der angegriffenen Marke nicht zu berücksichtigen, da der Verkehr darin lediglich einen Bildbestandteil bzw eine Herausstellung des Anfangsbuchstabens
des Wortes „arCanum“ sehe. Der Verkehr werde diesen Buchstaben demnach bei
mündlicher Wiedergabe der Marke nicht mitbenennen. Der Abstand zwischen „ar-
Canum“ und „ARCADEON“ sei aber nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu den Widerspruchsmarken auszuschließen. Die Wörter verfügten über
eine identische Zahl von Buchstaben. Maßgebend für eine Verwechslungsgefahr
begründende Markenähnlichkeit sei auch der übereinstimmende Wortanfang
„Arca“, dem der Verkehr erfahrungsgemäß größere Beachtung schenke als Abweichungen am weniger beachteten Wortende, wie das BPatG auch bereits in
mehreren Entscheidungen wie zB „Gastrobiss/Gastrobicin, 30 W (pat) 142/96;
NUTRIFOG/NUTRIBOR,
33 W (pat) 061/96,
INNOVIAN/Innovamin,
30 W (pat) 89/95; Cituro/CITUGEL, 30 W (pat) 141/98“ zum Ausdruck gebracht
habe.
Darüber hinaus bestehe auch wegen der weiteren Bestandteile „AKADEMIE“ auf
Seiten der angegriffenen Marke und „Haus der Wissenschaft und Weiterbildung“
auf Seiten der Widerspruchsmarken begriffliche Verwechslungsgefahr, da der
Verkehr diese zwar nicht mit benenne, sie aber begrifflich mit auffasse. Da beide
Bezeichnungen ihrem Sinngehalt nach Hinweise auf Dienstleistungen der Fort-
und Weiterbildung enthielten, sei eine begriffliche Ähnlichkeit unter diesem Gesichtspunkt gegeben. Ferner bestehe die Möglichkeit, dass der Verkehr in den
prägenden Bestandteilen „ARCADEON“ und „arCanum“ eine Anlehnung an den
Begriff „Arkade“ sehe, was ebenfalls zu einer begrifflichen Ähnlichkeit führe.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht zunächst geltend, dass Identität bzw Ähnlichkeit nur zwischen den
Dienstleistungen der Vergleichsmarken bestehe, nicht jedoch zu den Waren der
angegriffenen Marke. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit könne letztlich
dahinstehen, ob der zentral angeordnete Buchstabe „a“ von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich artikuliert werde, da der Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht nur durch „arCanum“, sondern auch durch das in fast gleich großen Buchstaben wiedergegebene Wort „AKADEMIE“ bestimmt werde. Ein nicht
unerheblicher Teil der Verkehrskreise werde daher die angegriffene Marke als
„arCanum AKADEMIE“ verstehen und auch so aussprechen. Beide Worte bildeten
eine griffige Einheit, was bei dem Zusatz „Haus der Wissenschaft und Weiterbildung“ in den Widerspruchsmarken nicht der Fall sei. Hinzu komme, dass die Bezeichnung „arCanum AKADEMIE“ auch Teil der Firmenbezeichnung „arCanum
AKADEMIE GmbH“ der Inhaberin der angegriffenen Marke sei. Unabhängig davon
reiche auch der Abstand zwischen „arCanum“ und „ARCADEON“ aus, um eine
Verwechslungsgefahr auszuschließen. Es sei nicht einzusehen, weshalb der identische Wortanfang hier stärkere Beachtung finden soll. Für den Verkehr bestehe
kein Anlass, den Bestandteile „Arca“ als allein kennzeichnenden Teil der
Bezeichnungen wahrzunehmen und die prägnanten und sich erheblich unterscheidenden Endsilben „num“ und „DEON“ zu unterdrücken. Eine begriffliche
Ähnlichkeit bestehe ebenfalls nicht, da der Verkehr den Bestandteil „Arca“ nicht
als Hinweis auf „Arkade“ verstehen würde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobenen Widersprüche aus den beiden prioritätsälteren Marken 399 25 063 und 399 30 272 sind von der Markenstelle im Ergebnis zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es
besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne
Der Senat geht dabei mangels anderer Anhaltspunkte wie bereits die Markenstelle
von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
Nachdem Benutzungsfragen keine Rolle spielen, ist von der Registerlage und den
für die Marken jeweils registrierten Waren/Dienstleistungen auszugehen. Danach
ist mit der Markenstelle von teilweiser Identität und ansonsten erheblicher
Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen auszugehen. Ob eine
vergleichbare Ähnlichkeit auch zu den von angegriffenen Marke beanspruchten
Waren besteht, kann offen bleiben. Denn auch man wenn insoweit zu Gunsten der
Widersprechenden eine erhebliche Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der beiden
Widerspruchsmarken unterstellt, so dass strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, genügt die angegriffene Marke diesen Anforderungen in
jeder Hinsicht.
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist,
dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 152). Bei einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marke kommt es dabei zumindest für die Beurteilung einer klanglichen
Markenähnlichkeit in aller Regel auf die Wortbestandteile der Marken an, da der
Verkehr sich bei mündlicher Benennung einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marke an diesen regelmäßig als einfachster Bezeichnungsform orientiert (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 434). Dass die sich hier
gegenüberstehenden, mehrgliedrigen Marken in ihrer Gesamtheit auch in den
Wortbestandteilen ganz erheblich voneinander abweichen, bedarf aber keiner näheren Ausführungen.
Allerdings schließt der Grundsatz, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der jeweilige Gesamteindruck maßgeblich ist, nicht aus, bei mehrgliedrigen
Marken die Verwechslungsgefahr auch im Hinblick auf einen von mehreren Wortbestandteilen zu bejahen, wenn dieser nämlich die Marke derart prägt, dass die
anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der
Marke nicht mehr mitbestimmen und wegen der hinreichenden Ähnlichkeit mit einer anderen Marke beim Publikum die Gefahr von Verwechslungen auch im Gesamteindruck besteht (sog „Prägetheorie“; ständige Rechtsprechung des BGH,
zuletzt GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone / IL Portone). Aber auch wenn man danach zugunsten der der Widersprechenden ohne nähere Prüfung davon ausgeht,
dass der Gesamteindruck der Vergleichsmarken wegen der beschreibenden und
für sich gesehen schutzunfähigen Wortbestandteile „AKADEMIE“ bzw „Haus der
Wissenschaft und Weiterbildung“ durch „arCanum“ auf Seiten der angegriffenen
Marke und „ARCADEON“ auf Seiten der beiden Widerspruchsmarken geprägt
wird, so dass allein diese beiden Wortelemente miteinander zu vergleichen sind,
liegt nach Auffassung des Senats auch unter Zugrundelegung strenger Anforderungen keine die Gefahr von Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit
vor.
Denn der dreisilbige Bestandteil „ar-Ca-num“ der angegriffenen Marke unterscheidet sich in klanglicher Hinsicht bereits deutlich durch die silbenbedingte Abweichung im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie in der Wortlänge von dem viersilbigen Bestandteil „Ar-ca-de-on“ der beiden Widerspruchsmarken. Die zweiten
Worthälften „-num“ der angegriffenen Marke bzw „-DEON“ auf Seiten der beiden
Widerspruchsmarken weisen – im Unterschied zB zu den von der Widersprechenden in der Beschwerdebegründung genannten Fällen – keine Gemeinsamkeiten
auf, weder bei den Konsonanten noch bei den für den klanglichen Gesamteindruck besonders bedeutsamen Vokalen. Dabei wird das Klangbild der zweiten
Worthälfte der angegriffenen Marke wesentlich durch den Vokal „u“ beeinflusst,
welcher sich aber markant und in nicht zu überhörender Weise von den Vokalen
„e-o“, welche das Klangbild der zweiten Wörthälfte der Widerspruchsmarken
bestimmen, unterscheidet. Diese deutlichen Silben- und Lautunterschiede bleiben
selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen oder etwas undeutlicherer
Aussprache der Wörter gut vernehmbar und vermitteln ein derart auffallendes unterschiedliches Gesamtklangbild, dass ein Auseinanderhalten der Wörter auch im
jeweiligen Gesamteindruck jederzeit gewährleistet ist. Zur Unterscheidung trägt
insoweit auch die Anlehnung des Begriffs „ARCADEON“ an den Begriff „Arkade“
bei – welcher von der Widersprechenden durchaus beabsichtigt ist, wie sich aus
ihrer Internetseite unter http://www.arcadeon.de/Haus/index.htm ergibt: „ARCA-
DEON – Tagen unter Arkaden“. Hingegen dürfte „arcanum“ als lateinisches Wort
für „Geheimnis“ kaum bekannt sein. Selbst wenn man daher berücksichtigt, dass
Übereinstimmungen am Wortanfang stärker beachtet werden (vgl BGH, GRUR
1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM), führen diese erheblichen Unterschiede zu einem hinreichenden Abstand zwischen beiden Markenwörtern, so
dass auch aus der ungenauen Erinnerung heraus nicht mit rechtserheblichen
Verwechslungen zu rechnen ist.
Auch in schriftbildlicher Hinsicht reicht der Abstand zwischen beiden Marken aus,
um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des
BGH wäre dies schon wegen der völlig unterschiedlichen grafischen Ausgestaltung der Vergleichsmarken zu verneinen. Denn der Erfahrungssatz, dass der Verkehr sich bei mündlicher Benennung einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marke regelmäßig an den Wortbestandteilen als einfachster Bezeichnungsform orientiert, wirkt sich danach nur auf die klangliche, nicht jedoch auf die
schriftbildliche Verwechslungsgefahr aus (vgl BGH, GRUR 2002, 1067, 1069 –
DKV/OKV; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 434). Selbst wenn
man aber auch insoweit ausschließlich auf die Wortbestandteile „arCanum“ und
„ARCADEON“ wegen ihrer prägenden Bedeutung abstellen würde, reicht der Abstand zwischen beiden Marken aufgrund der sich in allen verkehrsüblichen
Schreibweisen deutlich unterscheidenden Endungen „num“ bzw „DEON“ auch in
schriftbildlicher Hinsicht aus, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr bestehen entgegen der Auffassung der
Widersprechenden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Den prägenden Markenwörtern
„arCanum“ bzw „ARCADEON“ kann ein übereinstimmender Sinngehalt nicht entnommen werden. Wenn überhaupt vermittelt allenfalls „ARCADEON“ einen begrifflichen Inhalt im Sinne von Arkade, nicht jedoch „arCanum“. Auch die beschreibenden und für sich gesehen schutzunfähigen Bestandteile „AKADEMIE“
und „Haus der Wissenschaft und Weiterbildung“ begründen keine begriffliche
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines übereinstimmenden Sinngehalts in Richtung „Ausbildung, Fort- bzw Weiterbildung“. Selbst wenn diesen
Bestandteilen ein solcher Sinngehalt entnommen werden könnte - was dem Senat
aber eher zweifelhaft erscheint -, käme diesem wegen seines im Hinblick auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakters bereits
aus
rechtlichen Gründen keine die Waren-/Dienstleistungsherkunft kennzeichnende Bedeutung zu. Wird aber aus dem übereinstimmenden Sinngehalt der
Kennzeichnungen eine Verwechslungsgefahr hergeleitet, so muss bereits dieser
Sinngehalt für die Waren- und Dienstleistungsherkunft kennzeichnend sein (vgl
BGH, GRUR 1976, 143, 144 – Biovital). Soweit dabei eine nur im beschreibenden
Sinngehalt bestehende Annäherung der Zeichen durch eine Annäherung in ihrem
klanglichen und/oder bildlichen Eindruck in einer die Gefahr von Verwechslungen
begründenden Weise verstärkt werden kann (vgl dazu BGH, GRUR 1976, 143,
144 – Biovital), kommt dies vorliegend angesichts der deutlichen und zuvor
aufgezeigten Unterschiede der prägenden Wortbestandteile „arCanum“ und
„ARCADEON“ ebenfalls nicht in Betracht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
Kliems
Bayer
Merzbach
Na