Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 16.11.2005 – 25 W (pat) 18/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 30 049

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Marke

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

ist am 27. Dezember 2000 unter der Nummer 300 30 049 für die Waren und

Dienstleistungen

„Aufzeichnungsträger für Ton und Bild, bespielte Compact Disks

(CD), Digital Versatile, Disks (DVD), Magnetbänder, Videobänder,

Schallplatten; Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung,

kulturelle Aktivitäten, Sprachlehrgänge, Sprachkurse; Veranstaltung von Reisen und Ausflügen im Zusammenhang mit der

Erlernung oder Vertiefung von Sprachkenntnissen; Veranstaltung

von Konversationsabenden und sonstigen gesellschaftlichen Zusammentreffen unter Wahrnehmung kultureller Gesichtspunkte im

Zusammenhang mit der Erlernung und Vertiefung von Sprachkenntnissen“

in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der seit dem 26. Juli 1999 für die Waren und Dienstleistungen

„Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Kongressen für Handels- oder Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Kongressen, Konferenzen oder

Tagungen; Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung; sportliche

und kulturelle Aktivitäten; Verwaltung von Ausstellungsflächen;

Verpflegung von Gästen; Betrieb von Hotels; Hotel- und Zimmerreservierungen“

unter der Nummer 399 30 272 eingetragenen Marke

sowie der seit dem 11. Oktober 1999 für die Waren und Dienstleistungen

„Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Kongressen für Handels- oder Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Kongressen, Konferenzen oder Tagungen; Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten; Verwaltung von Ausstellungsflächen; Verpflegung von Gästen; Betrieb von Hotels; Hotel- und Zimmerreservierungen“

unter der Nummer 399 25 063 eingetragenen Marke

ARCADEON - Haus der Wissenschaft und

Weiterbildung

Widerspruch erhoben.

Durch Beschluss der Markenstelle vom 28. Januar 2003 wurde der Widerspruch

aus beiden Widerspruchsmarken zurückgewiesen. Ausgehend von einer normalen

Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken und einer nach Registerlage teilweise möglichen Dienstleistungsidentität seien strenge Anforderungen an

den Markenabstand zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch einhalte. Bei

einer vollständigen Benennung und Wiedergabe der jeweiligen Marken scheide

eine Verwechslungsgefahr bereits aufgrund der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke und deren Wortbestandteile „a“ und „Akademie“ aus, welche in

den Widerspruchsmarken keine Entsprechung fänden. Der Gesamteindruck der

angegriffenen Marke werde entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch

nicht allein durch den Wortbestandteil „arCanum“ geprägt. Zwar trete der

Bestandteil „Akademie“ als Hinweis auf den Erbringungsort und die Form der

Dienstleistungen in den Hintergrund; dies gelte aber nicht für den im schriftbildlichen Mittelpunkt stehenden Einzelbuchstaben „a“. Die Positionierung des

Buchstabens lasse eher das Gegenteil vermuten. Jedenfalls sei er aber ohne jeglichen waren- bzw dienstleistungsbeschreibenden Bezug von normaler Kennzeichnungskraft und daher

für den Gesamteindruck mitbestimmend. Eine

klangliche Verwechslungsgefahr sei damit aber ausgeschlossen. Denn wenn die

angegriffene Marke mit den Wortbestandteilen „a arCanum“ benannt werde, bestünden gegenüber den Widerspruchsmarke sowohl im Markenanfang als auch im

Ausklang erhebliche Unterschiede, die eine sichere Differenzierung zu dem Wortbestandteil „ARCADEON“, welcher den Gesamteindruck der Widerspruchsmarken

präge, ermöglichen würden. Aber selbst wenn die angegriffene Marke durch den

Wortbestandteil „arCanum“ geprägt würde, würden die Unterschiede in den Endsilben „-num“ bzw „-deon“ ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht

scheide wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung der Marken ebenfalls

aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 28. Januar 2003 die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit

den Gegenmarken 399 25 063 und 399 30 272 festzustellen und

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Ausgehend von identischen bzw hochgradig ähnlichen Dienstleistungen sei ein

erheblicher Abstand zwischen den Marken notwendig, den die angegriffene Marke

jedoch nicht einhalte. Zu vergleichen seien die Markenstandteile „arcanum“ der

angegriffenen Marke und „ARCADEON“ der beiden Widerspruchsmarken, da sie

den Gesamteindruck der Vergleichsmarken prägten. Hingegen sei der Buchstabe

„a“ bei der angegriffenen Marke nicht zu berücksichtigen, da der Verkehr darin lediglich einen Bildbestandteil bzw eine Herausstellung des Anfangsbuchstabens

des Wortes „arCanum“ sehe. Der Verkehr werde diesen Buchstaben demnach bei

mündlicher Wiedergabe der Marke nicht mitbenennen. Der Abstand zwischen „ar-

Canum“ und „ARCADEON“ sei aber nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu den Widerspruchsmarken auszuschließen. Die Wörter verfügten über

eine identische Zahl von Buchstaben. Maßgebend für eine Verwechslungsgefahr

begründende Markenähnlichkeit sei auch der übereinstimmende Wortanfang

„Arca“, dem der Verkehr erfahrungsgemäß größere Beachtung schenke als Abweichungen am weniger beachteten Wortende, wie das BPatG auch bereits in

mehreren Entscheidungen wie zB „Gastrobiss/Gastrobicin, 30 W (pat) 142/96;

NUTRIFOG/NUTRIBOR,

33 W (pat) 061/96,

INNOVIAN/Innovamin,

30 W (pat) 89/95; Cituro/CITUGEL, 30 W (pat) 141/98“ zum Ausdruck gebracht

habe.

Darüber hinaus bestehe auch wegen der weiteren Bestandteile „AKADEMIE“ auf

Seiten der angegriffenen Marke und „Haus der Wissenschaft und Weiterbildung“

auf Seiten der Widerspruchsmarken begriffliche Verwechslungsgefahr, da der

Verkehr diese zwar nicht mit benenne, sie aber begrifflich mit auffasse. Da beide

Bezeichnungen ihrem Sinngehalt nach Hinweise auf Dienstleistungen der Fort-

und Weiterbildung enthielten, sei eine begriffliche Ähnlichkeit unter diesem Gesichtspunkt gegeben. Ferner bestehe die Möglichkeit, dass der Verkehr in den

prägenden Bestandteilen „ARCADEON“ und „arCanum“ eine Anlehnung an den

Begriff „Arkade“ sehe, was ebenfalls zu einer begrifflichen Ähnlichkeit führe.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht zunächst geltend, dass Identität bzw Ähnlichkeit nur zwischen den

Dienstleistungen der Vergleichsmarken bestehe, nicht jedoch zu den Waren der

angegriffenen Marke. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit könne letztlich

dahinstehen, ob der zentral angeordnete Buchstabe „a“ von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich artikuliert werde, da der Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht nur durch „arCanum“, sondern auch durch das in fast gleich großen Buchstaben wiedergegebene Wort „AKADEMIE“ bestimmt werde. Ein nicht

unerheblicher Teil der Verkehrskreise werde daher die angegriffene Marke als

„arCanum AKADEMIE“ verstehen und auch so aussprechen. Beide Worte bildeten

eine griffige Einheit, was bei dem Zusatz „Haus der Wissenschaft und Weiterbildung“ in den Widerspruchsmarken nicht der Fall sei. Hinzu komme, dass die Bezeichnung „arCanum AKADEMIE“ auch Teil der Firmenbezeichnung „arCanum

AKADEMIE GmbH“ der Inhaberin der angegriffenen Marke sei. Unabhängig davon

reiche auch der Abstand zwischen „arCanum“ und „ARCADEON“ aus, um eine

Verwechslungsgefahr auszuschließen. Es sei nicht einzusehen, weshalb der identische Wortanfang hier stärkere Beachtung finden soll. Für den Verkehr bestehe

kein Anlass, den Bestandteile „Arca“ als allein kennzeichnenden Teil der

Bezeichnungen wahrzunehmen und die prägnanten und sich erheblich unterscheidenden Endsilben „num“ und „DEON“ zu unterdrücken. Eine begriffliche

Ähnlichkeit bestehe ebenfalls nicht, da der Verkehr den Bestandteil „Arca“ nicht

als Hinweis auf „Arkade“ verstehen würde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobenen Widersprüche aus den beiden prioritätsälteren Marken 399 25 063 und 399 30 272 sind von der Markenstelle im Ergebnis zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es

besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne

Der Senat geht dabei mangels anderer Anhaltspunkte wie bereits die Markenstelle

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.

Nachdem Benutzungsfragen keine Rolle spielen, ist von der Registerlage und den

für die Marken jeweils registrierten Waren/Dienstleistungen auszugehen. Danach

ist mit der Markenstelle von teilweiser Identität und ansonsten erheblicher

Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen auszugehen. Ob eine

vergleichbare Ähnlichkeit auch zu den von angegriffenen Marke beanspruchten

Waren besteht, kann offen bleiben. Denn auch man wenn insoweit zu Gunsten der

Widersprechenden eine erhebliche Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der beiden

Widerspruchsmarken unterstellt, so dass strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, genügt die angegriffene Marke diesen Anforderungen in

jeder Hinsicht.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der

Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist,

dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 152). Bei einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marke kommt es dabei zumindest für die Beurteilung einer klanglichen

Markenähnlichkeit in aller Regel auf die Wortbestandteile der Marken an, da der

Verkehr sich bei mündlicher Benennung einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marke an diesen regelmäßig als einfachster Bezeichnungsform orientiert (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 434). Dass die sich hier

gegenüberstehenden, mehrgliedrigen Marken in ihrer Gesamtheit auch in den

Wortbestandteilen ganz erheblich voneinander abweichen, bedarf aber keiner näheren Ausführungen.

Allerdings schließt der Grundsatz, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der jeweilige Gesamteindruck maßgeblich ist, nicht aus, bei mehrgliedrigen

Marken die Verwechslungsgefahr auch im Hinblick auf einen von mehreren Wortbestandteilen zu bejahen, wenn dieser nämlich die Marke derart prägt, dass die

anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der

Marke nicht mehr mitbestimmen und wegen der hinreichenden Ähnlichkeit mit einer anderen Marke beim Publikum die Gefahr von Verwechslungen auch im Gesamteindruck besteht (sog „Prägetheorie“; ständige Rechtsprechung des BGH,

zuletzt GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone / IL Portone). Aber auch wenn man danach zugunsten der der Widersprechenden ohne nähere Prüfung davon ausgeht,

dass der Gesamteindruck der Vergleichsmarken wegen der beschreibenden und

für sich gesehen schutzunfähigen Wortbestandteile „AKADEMIE“ bzw „Haus der

Wissenschaft und Weiterbildung“ durch „arCanum“ auf Seiten der angegriffenen

Marke und „ARCADEON“ auf Seiten der beiden Widerspruchsmarken geprägt

wird, so dass allein diese beiden Wortelemente miteinander zu vergleichen sind,

liegt nach Auffassung des Senats auch unter Zugrundelegung strenger Anforderungen keine die Gefahr von Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit

vor.

Denn der dreisilbige Bestandteil „ar-Ca-num“ der angegriffenen Marke unterscheidet sich in klanglicher Hinsicht bereits deutlich durch die silbenbedingte Abweichung im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie in der Wortlänge von dem viersilbigen Bestandteil „Ar-ca-de-on“ der beiden Widerspruchsmarken. Die zweiten

Worthälften „-num“ der angegriffenen Marke bzw „-DEON“ auf Seiten der beiden

Widerspruchsmarken weisen – im Unterschied zB zu den von der Widersprechenden in der Beschwerdebegründung genannten Fällen – keine Gemeinsamkeiten

auf, weder bei den Konsonanten noch bei den für den klanglichen Gesamteindruck besonders bedeutsamen Vokalen. Dabei wird das Klangbild der zweiten

Worthälfte der angegriffenen Marke wesentlich durch den Vokal „u“ beeinflusst,

welcher sich aber markant und in nicht zu überhörender Weise von den Vokalen

„e-o“, welche das Klangbild der zweiten Wörthälfte der Widerspruchsmarken

bestimmen, unterscheidet. Diese deutlichen Silben- und Lautunterschiede bleiben

selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen oder etwas undeutlicherer

Aussprache der Wörter gut vernehmbar und vermitteln ein derart auffallendes unterschiedliches Gesamtklangbild, dass ein Auseinanderhalten der Wörter auch im

jeweiligen Gesamteindruck jederzeit gewährleistet ist. Zur Unterscheidung trägt

insoweit auch die Anlehnung des Begriffs „ARCADEON“ an den Begriff „Arkade“

bei – welcher von der Widersprechenden durchaus beabsichtigt ist, wie sich aus

ihrer Internetseite unter http://www.arcadeon.de/Haus/index.htm ergibt: „ARCA-

DEON – Tagen unter Arkaden“. Hingegen dürfte „arcanum“ als lateinisches Wort

für „Geheimnis“ kaum bekannt sein. Selbst wenn man daher berücksichtigt, dass

Übereinstimmungen am Wortanfang stärker beachtet werden (vgl BGH, GRUR

1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM), führen diese erheblichen Unterschiede zu einem hinreichenden Abstand zwischen beiden Markenwörtern, so

dass auch aus der ungenauen Erinnerung heraus nicht mit rechtserheblichen

Verwechslungen zu rechnen ist.

Auch in schriftbildlicher Hinsicht reicht der Abstand zwischen beiden Marken aus,

um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des

BGH wäre dies schon wegen der völlig unterschiedlichen grafischen Ausgestaltung der Vergleichsmarken zu verneinen. Denn der Erfahrungssatz, dass der Verkehr sich bei mündlicher Benennung einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marke regelmäßig an den Wortbestandteilen als einfachster Bezeichnungsform orientiert, wirkt sich danach nur auf die klangliche, nicht jedoch auf die

schriftbildliche Verwechslungsgefahr aus (vgl BGH, GRUR 2002, 1067, 1069 –

DKV/OKV; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 434). Selbst wenn

man aber auch insoweit ausschließlich auf die Wortbestandteile „arCanum“ und

„ARCADEON“ wegen ihrer prägenden Bedeutung abstellen würde, reicht der Abstand zwischen beiden Marken aufgrund der sich in allen verkehrsüblichen

Schreibweisen deutlich unterscheidenden Endungen „num“ bzw „DEON“ auch in

schriftbildlicher Hinsicht aus, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr bestehen entgegen der Auffassung der

Widersprechenden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Den prägenden Markenwörtern

„arCanum“ bzw „ARCADEON“ kann ein übereinstimmender Sinngehalt nicht entnommen werden. Wenn überhaupt vermittelt allenfalls „ARCADEON“ einen begrifflichen Inhalt im Sinne von Arkade, nicht jedoch „arCanum“. Auch die beschreibenden und für sich gesehen schutzunfähigen Bestandteile „AKADEMIE“

und „Haus der Wissenschaft und Weiterbildung“ begründen keine begriffliche

Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines übereinstimmenden Sinngehalts in Richtung „Ausbildung, Fort- bzw Weiterbildung“. Selbst wenn diesen

Bestandteilen ein solcher Sinngehalt entnommen werden könnte - was dem Senat

aber eher zweifelhaft erscheint -, käme diesem wegen seines im Hinblick auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakters bereits

aus

rechtlichen Gründen keine die Waren-/Dienstleistungsherkunft kennzeichnende Bedeutung zu. Wird aber aus dem übereinstimmenden Sinngehalt der

Kennzeichnungen eine Verwechslungsgefahr hergeleitet, so muss bereits dieser

Sinngehalt für die Waren- und Dienstleistungsherkunft kennzeichnend sein (vgl

BGH, GRUR 1976, 143, 144 – Biovital). Soweit dabei eine nur im beschreibenden

Sinngehalt bestehende Annäherung der Zeichen durch eine Annäherung in ihrem

klanglichen und/oder bildlichen Eindruck in einer die Gefahr von Verwechslungen

begründenden Weise verstärkt werden kann (vgl dazu BGH, GRUR 1976, 143,

144 – Biovital), kommt dies vorliegend angesichts der deutlichen und zuvor

aufgezeigten Unterschiede der prägenden Wortbestandteile „arCanum“ und

„ARCADEON“ ebenfalls nicht in Betracht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

Kliems

Bayer

Merzbach

Na