Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.11.2005 – 25 W (pat) 17/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 17. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 66 080.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 17. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 8.05
G r ü n d e
I.
revolver
Die Bezeichnung
ist am 1. September 2000 für verschiedene Waren und Dienstleistungen, ua für
„Druckerzeugnisse, Photographien, Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Nachrichten
aller Art in Bild und Ton (bezogen auf den Inhalt der Zeitschriften),
Dienstleistungen eines Verlages, Herausgabe von Zeitschriften
über das Internet“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8
Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluss vom 26. November 2002 die angemeldete Bezeichnung teilweise, nämlich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen
zurückgewiesen.
Der Begriff „revolver“ stelle für diese Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar
beschreibende Angabe iS von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, nämlich dass es sich
bei diesen inhaltlich und thematisch um Revolver (= Faustfeuerwaffe, bei der sich
die Patronen in einer drehbaren, hinter dem Lauf angeordneten Trommel befinden) handele bzw. die Dienstleistungen Themen zu Revolvern zum Inhalt hätten.
Eine Eintragung dieser unmittelbar beschreibenden Angabe sei im Interesse der
Mitbewerber der Anmelderin ausgeschlossen. Darüber hinaus fehle es der angemeldeten Marke auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG), da die beteiligten Verkehrskreise der Marke lediglich die vorgenannte
beschreibende Bedeutung, nicht jedoch einen Herkunftshinweis entnehmen würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angemeldete
Marke einzutragen.
Zur Begründung hat die Anmelderin zunächst Bezug auf ihr Vorbringen vor der
Markenstelle genommen.
Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 (Bl 7) hat die Anmelderin dann ihr Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:
in der Klasse 16
„vorgenannte Waren nicht in bezug auf Revolver“
in der Klasse 38
„vorgenannte Dienstleistungen nicht in bezug auf Revolver“
in der Klasse 41
„vorgenannte Dienstleistungen nicht in bezug auf Revolver“
Es sei nicht beabsichtigt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für
Fachliteratur über Revolver zu verwenden. Absolute Schutzhindernisse iS von § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG bestünden dann aber nicht mehr. Es bestehe weder
ein Freihaltungsbedürfnis an dieser Bezeichnung, da kein Mitbewerber gezwungen sei, „revolver“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu
verwenden, noch handele es sich insoweit um eine beschreibende Bezeichnung.
So habe auch das Deutsche Patent- und Markenamt in der Vergangenheit eine
Vielzahl von Marken mit dem Begriff „revolver“ in Alleinstellung oder als Markenbestandteil registriert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung
„revolver“ für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht über das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur
st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -
COMPANYLINE zur GMV). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar
beschreibende Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen,
dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor, GRUR 2004, 680 – Biomild). So kann sich ein Eintragungshindernis
insbesondere auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im
Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder
Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen
(BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148,
149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND). Die Frage der Unterscheidungskraft ist dabei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen.
Mit dem Begriff „revolver“ verbinden weite Teile des Verkehrs die von der Markenstelle beschriebene, mit einem Trommelmagazin versehene Handfeuerwaffe. Im
Bereich der Fertigungstechnik dient der Begriff „Revolver“ zudem als Kurzform für
„Revolverkopf“ der Bezeichnung einer drehbaren Vorrichtung, mit deren Hilfe Zusatzgeräte oder – werkzeuge schnell nacheinander in Gebrauch genommen werden können (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl S 1309; Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl, 18. Bd: Bezeichnung eines Werkzeugspanners
an Werkzeugmaschinen), was allerdings nur Fachkreisen bekannt sein dürfte. In
jeder dieser in Betracht kommenden Bedeutungen weist die angemeldete Bezeichnung dann aber in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, der ihrer Auffassung als individuelle Herkunftskennzeichnung entgegensteht.
So kann die Bezeichnung bei „Druckerzeugnissen“ Inhalt und Thema der entsprechenden Ware bezeichnen, nämlich dass diese sich mit „Revolvern“ befassen. Der
beschreibende Begriffsinhalt betrifft dabei nicht nur das Werk als solches, sondern
auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke entstehen bzw. veröffentlicht
und verbreitet werden (vgl BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou), so dass die
angemeldete Bezeichnung auch für „Dienstleistungen eines Verlages, Herausgabe von Zeitschriften über das Internet“ keinen Schutz beanspruchen kann. Auch
hinsichtlich der Ware „Photographien“ wird der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung einen Sachhinweis auf Inhalt und Gegenstand der Ware sehen. In Bezug auf die Dienstleistung „Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton (bezogen auf den
Inhalt der Zeitschriften)“ besitzt die angemeldete Bezeichnung ebenfalls einen sich
aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, indem sie nämlich auf den Gegenstand und Inhalt dieser Dienstleistung hinweist.
Der Verkehr hat daher angesichts des im Vordergrund stehenden und deutlich erkennbaren Sinngehalts des Begriffs keine Veranlassung, diese als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung der Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses
bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 – LOGO; EuG MarkenR 2002, 88 –
EUROCOOL).
Soweit sich der Begriff „revolver“ dabei sowohl auf die so bezeichnete Waffe als
auch auf eine maschinelle Vorrichtung beziehen kann, führt dies nicht zu einer
schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung. Denn in beiden Bedeutungen bleibt der im Vordergrund stehende sachbezogene Aussagegehalt des Begriffs bestehen. In rechtlicher Hinsicht in zudem noch zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet
(vgl EuGH, MarkenR 2003, 450–
DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie;
BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).
Auch der seitens der Anmelderin im Beschwerdeverfahren beantragte Disclaimer
(„vorgenannte Waren/Dienstleistungen nicht in bezug auf Revolver“), vermag der
angemeldeten Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Denn der
Disclaimer enthält keine gegenständliche Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses – „Revolver“ sind nicht Gegenstand des beanspruchten
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses -, sondern nimmt die unter die beanspruchten Oberbegriffe fallenden Waren und Dienstleistungen nur insoweit vom
Schutzumfang der Marke aus, soweit sie ein bestimmtes Merkmal aufweisen,
nämlich wenn sie sich inhaltlich/thematisch bzw ihrer Zweckbestimmung nach mit
„Revolvern“ befassen. Diese sich nur auf Inhalt und/oder Zweckbestimmung der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehende Einschränkung erschließt
sich dem Verkehr aber bei Verbindung von Marke und den hier maßgeblichen Waren bzw. Dienstleistungen nicht, da man diesen nicht ohne weiteres ansehen
kann, ob sie dieses Merkmal aufweisen oder nicht. So wird man zB bei „Druckerzeugnissen“, welche mit der Anmeldemarke versehen sind, erst nach Kenntnisnahme des Inhalts erkennen, ob diese sich inhaltlich bzw thematisch mit „Revolvern“ befassen. Der Verkehr wird aber bei entsprechender Kennzeichnung der
Ware bzw Dienstleistung der Annahme unterliegen, dass die betreffenden Waren
oder Dienstleistungen das entsprechende Merkmal aufweisen, selbst wenn dies
tatsächlich nicht der Fall ist (vgl PAVIS PROMA, BPatG 27 W (pat) 104/99 – Flipper; BPatG 27 W (pat) 116/01 – Scooter). Ebenso könnten Konkurrenten veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung
der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die
dieses Merkmal beschreiben. Aufgrund der damit begründeten Rechtsunsicherheit
über den Umfang des Markenschutzes ist ein solcher Disclaimer daher unzulässig
(vgl EuGH, GRUR 2004, 674 Tz 114 – 117 – Postkantoor).
Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil „revolver“ hinweist, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit der vorliegenden Bezeichnung
für die angemeldeten Dienstleistungen. Abgesehen davon, dass es jeweils auf die
konkrete Bezeichnung in Bezug auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen
ankommt, handelt es sich bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit um eine
Rechtsfrage und nicht um eine Ermessensfrage, so dass selbst Voreintragungen
identischer Zeichen nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 262).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na