Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 17.11.2005 – 25 W (pat) 17/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 17. November 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 66 080.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 8.05

G r ü n d e

I.

revolver

Die Bezeichnung

ist am 1. September 2000 für verschiedene Waren und Dienstleistungen, ua für

„Druckerzeugnisse, Photographien, Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Nachrichten

aller Art in Bild und Ton (bezogen auf den Inhalt der Zeitschriften),

Dienstleistungen eines Verlages, Herausgabe von Zeitschriften

über das Internet“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8

Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluss vom 26. November 2002 die angemeldete Bezeichnung teilweise, nämlich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen

zurückgewiesen.

Der Begriff „revolver“ stelle für diese Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar

beschreibende Angabe iS von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, nämlich dass es sich

bei diesen inhaltlich und thematisch um Revolver (= Faustfeuerwaffe, bei der sich

die Patronen in einer drehbaren, hinter dem Lauf angeordneten Trommel befinden) handele bzw. die Dienstleistungen Themen zu Revolvern zum Inhalt hätten.

Eine Eintragung dieser unmittelbar beschreibenden Angabe sei im Interesse der

Mitbewerber der Anmelderin ausgeschlossen. Darüber hinaus fehle es der angemeldeten Marke auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG), da die beteiligten Verkehrskreise der Marke lediglich die vorgenannte

beschreibende Bedeutung, nicht jedoch einen Herkunftshinweis entnehmen würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angemeldete

Marke einzutragen.

Zur Begründung hat die Anmelderin zunächst Bezug auf ihr Vorbringen vor der

Markenstelle genommen.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 (Bl 7) hat die Anmelderin dann ihr Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

in der Klasse 16

„vorgenannte Waren nicht in bezug auf Revolver“

in der Klasse 38

„vorgenannte Dienstleistungen nicht in bezug auf Revolver“

in der Klasse 41

„vorgenannte Dienstleistungen nicht in bezug auf Revolver“

Es sei nicht beabsichtigt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für

Fachliteratur über Revolver zu verwenden. Absolute Schutzhindernisse iS von § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG bestünden dann aber nicht mehr. Es bestehe weder

ein Freihaltungsbedürfnis an dieser Bezeichnung, da kein Mitbewerber gezwungen sei, „revolver“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu

verwenden, noch handele es sich insoweit um eine beschreibende Bezeichnung.

So habe auch das Deutsche Patent- und Markenamt in der Vergangenheit eine

Vielzahl von Marken mit dem Begriff „revolver“ in Alleinstellung oder als Markenbestandteil registriert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung

„revolver“ für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht über das

erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG verfügt.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur

st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -

COMPANYLINE zur GMV). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar

beschreibende Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen,

dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 –

Postkantoor, GRUR 2004, 680 – Biomild). So kann sich ein Eintragungshindernis

insbesondere auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im

Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder

Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen

(BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148,

149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND). Die Frage der Unterscheidungskraft ist dabei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen.

Mit dem Begriff „revolver“ verbinden weite Teile des Verkehrs die von der Markenstelle beschriebene, mit einem Trommelmagazin versehene Handfeuerwaffe. Im

Bereich der Fertigungstechnik dient der Begriff „Revolver“ zudem als Kurzform für

„Revolverkopf“ der Bezeichnung einer drehbaren Vorrichtung, mit deren Hilfe Zusatzgeräte oder – werkzeuge schnell nacheinander in Gebrauch genommen werden können (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl S 1309; Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl, 18. Bd: Bezeichnung eines Werkzeugspanners

an Werkzeugmaschinen), was allerdings nur Fachkreisen bekannt sein dürfte. In

jeder dieser in Betracht kommenden Bedeutungen weist die angemeldete Bezeichnung dann aber in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, der ihrer Auffassung als individuelle Herkunftskennzeichnung entgegensteht.

So kann die Bezeichnung bei „Druckerzeugnissen“ Inhalt und Thema der entsprechenden Ware bezeichnen, nämlich dass diese sich mit „Revolvern“ befassen. Der

beschreibende Begriffsinhalt betrifft dabei nicht nur das Werk als solches, sondern

auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke entstehen bzw. veröffentlicht

und verbreitet werden (vgl BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou), so dass die

angemeldete Bezeichnung auch für „Dienstleistungen eines Verlages, Herausgabe von Zeitschriften über das Internet“ keinen Schutz beanspruchen kann. Auch

hinsichtlich der Ware „Photographien“ wird der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung einen Sachhinweis auf Inhalt und Gegenstand der Ware sehen. In Bezug auf die Dienstleistung „Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton (bezogen auf den

Inhalt der Zeitschriften)“ besitzt die angemeldete Bezeichnung ebenfalls einen sich

aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, indem sie nämlich auf den Gegenstand und Inhalt dieser Dienstleistung hinweist.

Der Verkehr hat daher angesichts des im Vordergrund stehenden und deutlich erkennbaren Sinngehalts des Begriffs keine Veranlassung, diese als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung der Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses

bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 – LOGO; EuG MarkenR 2002, 88 –

EUROCOOL).

Soweit sich der Begriff „revolver“ dabei sowohl auf die so bezeichnete Waffe als

auch auf eine maschinelle Vorrichtung beziehen kann, führt dies nicht zu einer

schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung. Denn in beiden Bedeutungen bleibt der im Vordergrund stehende sachbezogene Aussagegehalt des Begriffs bestehen. In rechtlicher Hinsicht in zudem noch zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen bezeichnet

(vgl EuGH, MarkenR 2003, 450–

DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie;

BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).

Auch der seitens der Anmelderin im Beschwerdeverfahren beantragte Disclaimer

(„vorgenannte Waren/Dienstleistungen nicht in bezug auf Revolver“), vermag der

angemeldeten Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Denn der

Disclaimer enthält keine gegenständliche Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses – „Revolver“ sind nicht Gegenstand des beanspruchten

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses -, sondern nimmt die unter die beanspruchten Oberbegriffe fallenden Waren und Dienstleistungen nur insoweit vom

Schutzumfang der Marke aus, soweit sie ein bestimmtes Merkmal aufweisen,

nämlich wenn sie sich inhaltlich/thematisch bzw ihrer Zweckbestimmung nach mit

„Revolvern“ befassen. Diese sich nur auf Inhalt und/oder Zweckbestimmung der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehende Einschränkung erschließt

sich dem Verkehr aber bei Verbindung von Marke und den hier maßgeblichen Waren bzw. Dienstleistungen nicht, da man diesen nicht ohne weiteres ansehen

kann, ob sie dieses Merkmal aufweisen oder nicht. So wird man zB bei „Druckerzeugnissen“, welche mit der Anmeldemarke versehen sind, erst nach Kenntnisnahme des Inhalts erkennen, ob diese sich inhaltlich bzw thematisch mit „Revolvern“ befassen. Der Verkehr wird aber bei entsprechender Kennzeichnung der

Ware bzw Dienstleistung der Annahme unterliegen, dass die betreffenden Waren

oder Dienstleistungen das entsprechende Merkmal aufweisen, selbst wenn dies

tatsächlich nicht der Fall ist (vgl PAVIS PROMA, BPatG 27 W (pat) 104/99 – Flipper; BPatG 27 W (pat) 116/01 – Scooter). Ebenso könnten Konkurrenten veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung

der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die

dieses Merkmal beschreiben. Aufgrund der damit begründeten Rechtsunsicherheit

über den Umfang des Markenschutzes ist ein solcher Disclaimer daher unzulässig

(vgl EuGH, GRUR 2004, 674 Tz 114 – 117 – Postkantoor).

Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil „revolver“ hinweist, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit der vorliegenden Bezeichnung

für die angemeldeten Dienstleistungen. Abgesehen davon, dass es jeweils auf die

konkrete Bezeichnung in Bezug auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen

ankommt, handelt es sich bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit um eine

Rechtsfrage und nicht um eine Ermessensfrage, so dass selbst Voreintragungen

identischer Zeichen nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 262).

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen

beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne

des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes

Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber

im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na