Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 22.11.2005 – 34 W (pat) 325/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 325/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 16 910

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer

sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein

Das Patent wird aufrechterhalten.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Gegen das am 21. November 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Förderung von Kunststoff-Granulat“ hat die

Z… GmbH

in F…

am 21. Februar 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzung der patentgemäßen Vorrichtung geltend, sie legt dazu die nachfolgend genannten Unterlagen D1 bis D3

vor und benennt eine Reihe von Zeugen, außerdem weist sie auf die Entgegenhaltungen D4 bis D8 hin. Sie führt aus, dem Gegenstand der erteilten Ansprüche

mangle es auf Grund der offenkundigen Vorbenutzung bereits an der Neuheit,

aber auch an Hand des druckschriftlichen Standes der Technik sei die Schutzfähigkeit nicht gegeben. Im Verfahren sind zu berücksichtigen:

D1: Fließbild, Logistikkonzept PC Straße 7, Zeichnungsnummer UE 315898-0 der Bayer AG, Stand 19. März 2001

D2: Anlagen zu Anfrage Projekt Nr 65120 der Bayer AG bei

der Einsprechenden, Stand 20. März 2001

D3: Anfrage 23 A 1/1087 der Bayer AG vom 20. März 2001

D4: Schüttgut-Symposium, Vortragsreihe im Rahmen eines

Symposiums

der

W…

GmbH

vom

19. - 20. März 1997 in W…

D5: DE 198 50 885 C1

D6: DE 43 35 225 C1

D7: DE 41 12 884 A1

D8: DE 197 55 733 A1.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. Sie beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen und das Patent aufrecht zu erhalten.

Die erteilten Patentansprüche lauten:

1.Verfahren zur Herstellung von Kunststoff-Granulaten, bei dem

eine Kunststoffschmelze zu Granulaten geformt und zu mindestens einem Mischsilo (10) gefördert wird, nachfolgend im

Mischsilo homogenisiert und zu einem Zielort (19) in Form eines

oder mehrerer Lagersilos (24) weitergefördert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Granulate über eine kurze Entfernung

pneumatisch zu den Mischsilos (10) gefördert werden, im Anschluss an die Homogenisierung mit einer Förderflüssigkeit vermischt, nachfolgend hydraulisch über eine um ein Vielfaches größere Entfernung zum Zielort (19) gefördert und vor der Einspeisung in die Lagersilos (24) von der Förderflüssigkeit getrennt werden.

2.Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Granulate in den Mischsilos (10) einem Umwälz-Misch-Prozess unterzogen werden und dass jeweils der Inhalt eines Mischsilos hydraulisch zum Zielort (19) gefördert wird.

3.Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,

mit einer Einrichtung zur Herstellung von Kunststoff-Granulaten,

mindestens einem Mischsilo (10) und einem Zielort (19) in Form

mindestens eines Lagersilos (24), wobei die Einrichtung zur

Herstellung der Granulate mit dem mindestens einen Mischsilo

durch eine erste Förderleitung (8) und der mindestens eine

Mischsilo mit dem Zielort durch eine zweite Förderleitung (20)

miteinander verbindbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass der

mindestens eine Mischsilo (10) mit einer Einrichtung zur Dispergierung des Granulates mit Förderflüssigkeit verbindbar ist und

dass zwischen der zweiten Förderleitung (20) und dem mindestens einen Lagersilo (24) eine Abscheideeinrichtung für die

Förderflüssigkeit angeordnet ist.

4.Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass

der mindestens eine Mischsilo (10) als Umwälzmischer ausgebildet ist.

5.Vorrichtung nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet,

dass die Einrichtung zur Dispergierung des Granulates mit

Förderflüssigkeit ein Rührbehälter (17) ist.

6.Vorrichtung nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Abscheideeinrichtung für die Förderflüssigkeit ein Trockner (23) ist.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 10. August 2005 seine vorläufige positive Beurteilung des Patents den Parteien mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die

Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG).

Die Prüfung durch den gem § 147 Abs 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG für die Entscheidung

über den Einspruch zuständigen Senat hat ergeben:

1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, wie die Gegenstände der

nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 patentfähig sind.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59

Abs 3 und 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Dr. Ipfelkofer

Dr. Barton

Hövelmann

Dr. Frowein

Na