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BPatG Beschluss vom 24.11.2005 – 10 W (pat) 11/04

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 11/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 14 576.0-16

(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr mit

Verspätungszuschlag)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die

Richterin Püschel und den Richter Rauch 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder meldete am 9. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Möbel mit einer mittels einer Verstellvorrichtung verstellbaren Stützfläche“ zum Patent an. Durch Mitteilung vom

4. September 2002 machte ihn das DPMA darauf aufmerksam, dass er die

6. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist entrichtet habe,

und dass die Anmeldung als zurückgenommen gelten müsse, wenn die Gebühr

nicht

samt

einem Verspätungszuschlag

(insgesamt … €)

bis

zum

31. Oktober 2002 gezahlt werde. Nachdem bis zu diesem Datum beim Patentamt

nur ein Betrag in Höhe von … € eingegangen war, teilte das Patentamt dem

Anmelder mit, dass die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte.

Mit Schreiben vom 29. April 2003 beantragte der Anmelder Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand. Zur Begründung gab er an, er habe die Absicht zur Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung gehabt und habe versehentlich bereits die reduzierte 6. Jahresgebühr entrichtet.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 47 C des DPMA wies den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 14. November 2003 mit der Begründung zurück, die Erklärung zur Lizenzbereitschaft sei erst sechs Monate nach der Aufforderung zur

Zahlung der sechsten Jahresgebühr beim Patentamt eingegangen. Es könne deshalb nicht anerkannt werden, dass sich die Abgabe der Erklärung und die deshalb

reduzierte Zahlung der 6. Jahresgebühr überschnitten hätten.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 28. November 2003 zugestellt worden war,

richtet sich die am 26. Dezember 2003 beim DPMA eingegangene Beschwerde

des Anmelders. Er beantragt sinngemäß,

-

-

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 47 C des

DPMA vom 14. November 2003 aufzuheben und

ihm Wiedereinsetzung

in die Frist zur Zahlung der

6. Jahresgebühr samt Verspätungszuschlag zu gewähren.

Zur Begründung der Beschwerde führt der Anmelder aus, die 6. Jahresgebühr sei

deshalb versehentlich mit dem halben Gebührensatz entrichtet worden, weil er auf

den Lizenzbereitschaftsbescheid gewartet habe.

Von der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, dass er die Beschwerdegebühr erst am 30. Dezember 2003,

mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat, entrichtet habe.

Dem hat der Anmelder - unter Vorlage einer „Zeugenerklärung“ einer Mitarbeiterin

in der Kanzlei des von ihm beauftragten Patentanwalts - entgegnet, er habe die

Zahlung der Beschwerdegebühr auf dem Weg einer Banküberweisung vorgenommen. Den Auftrag hierzu habe er am 21. Dezember 2003 erteilt.

II.

Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Allerdings ist die Beschwerde zulässig, obwohl der Anmelder die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt hat. Da die Zustellung des angefochtenen

Beschlusses am 28. November 2003 erfolgte, war die Beschwerdegebühr gemäß

§ 6 Abs 1 PatG innerhalb der bis Montag, 29. Dezember 2003 laufenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs 2 Satz 1, § 99 Abs 1 PatG iVm § 222 Abs 2 ZPO) zu bezahlen. Nachdem die Gebührenzahlung durch Banküberweisung vorgenommen

worden ist, gilt als Zahlungstag der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben

worden

ist

(§ 2 Nr 2 PatKostZV). Die Gutschrift erfolgte hier am

30. Dezember 2003, mithin nach Ablauf der Zahlungsfrist.

Dem Anmelder kann jedoch im Hinblick auf diese Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Es ist nämlich davon auszugehen,

dass er die Fristversäumnis nicht verschuldet hat (§ 123 Abs 1 Satz 1 PatG). Nach

seinem Vortrag ist der Überweisungsauftrag am Sonntag, den 21. Dezember 2003

an die Bank gegeben worden, so dass er dort am Montag, den

22. Dezember 2003 bearbeitet werden konnte. Somit stand zur Ausführung der

Überweisung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist ausreichend Zeit zur Verfügung.

Gemäß § 676 a Abs 2 Nr 2 BGB muss nämlich die Bank inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen, wozu nur

Werktage ausgenommen Sonnabende (und wohl auch ausgenommen Heiligabend) zählen, auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten bewirken.

Diese drei Bankgeschäftstage waren hier der 22., 23. und 29. Dezember 2003.

2.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Die Prüfungsstelle

hat die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr

zu Recht abgelehnt.

a) Diese Frist ist vom Anmelder versäumt worden. Ausgehend vom Anmeldetag

9. April 1997 ist die 6. Jahresgebühr am 30. April 2002 fällig geworden (§ 3 Abs 2

PatKostG). Bis zum 30. Juni 2002 hätte die Gebühr zuschlagsfrei (… €,

Nr 312 060 des Gebührenverzeichnisses), bis zum 31. Oktober 2002 mit einem

Verspätungszuschlag (… €, Nr 312 062 des Gebührenverzeichnisses) gezahlt

werden können (§ 7 Abs 1 PatKostG). Der Anmelder hat unbestritten bis zum

Ende der Nachfrist lediglich … € eingezahlt, nämlich neben dem Verspätungszuschlag eine wegen Erklärung der Lizenzbereitschaft ermäßigte Gebühr in Höhe

von … € (Nr 312 061 des Gebührenverzeichnisses). Zum damaligen Zeitpunkt

hatte der Anmelder jedoch keine Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben, weshalb die Zahlung unzureichend war.

b) Aus dem Vortrag des Anmelders geht nicht hervor, dass er bzw sein Vertreter,

dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss (§ 85 Abs 2 ZPO), die genannte Zahlungsfrist schuldlos versäumt hat. Soweit sich der Anmelder darauf beruft, durch die vorgesehene Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung sei es bei

seinem Vertreter zu einer Verwirrung im Hinblick auf die Gebührenzahlung gekommen, ist nicht ersichtlich, dass diese Verwirrung nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Von einem europäischen Patentanwalt, der um die Bedeutung patentamtlicher Zahlungsfristen weiß, kann erwartet werden, dass er sich akribisch um die

Einhaltung solcher Fristen - auch im Hinblick auf eine nationale deutsche Anmeldung - bemüht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn er vom DPMA auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr und auf den Ablauf der Gebührennachfrist hingewiesen

worden ist. Allein die Behauptung, er habe auf einen Lizenzbereitschaftsbescheid

gewartet, kann den Anmelder daher nicht entlasten, zumal er - wie bereits erwähnt

- vor Ablauf der Gebührenzahlungsfrist noch gar keine Lizenzbereitschaft erklärt

hatte.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr