Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 24.11.2005 – 10 W (pat) 11/05

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster …

(hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die

Richterin Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners

zu 1) wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Auf Antrag des Antragstellers hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) durch einen in mündlicher Verhandlung vom

20. April 2004 verkündeten Beschluss das Gebrauchsmuster … gelöscht

und die Kosten des Löschungsverfahrens den Antragsgegnern auferlegt. Durch

weiteren Beschluss vom 25. Januar 2005 hat die Gebrauchsmusterabteilung die

von den Antragsgegnern zu erstattenden Kosten auf 802,84 € festgesetzt. Darin

enthalten sind Beträge, die der Antragsteller für seine Reisekosten zur mündlichen

Verhandlung (331,24 €) und für eine Hotelübernachtung in München (87,- €) geltend gemacht hat. Als Reisekosten sind dabei die Kosten einer PKW-Benutzung

abgerechnet worden.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners zu 1). Nach seiner Meinung hätten für Reisekosten lediglich 217,- €

angesetzt werden dürfen. Dies entspreche dem Preis einer Bundesbahnrückfahrkarte für die Strecke von Dortmund nach München (2. Klasse, Frühbuchertarif).

Ein Flugticket hätte 221,- € gekostet. Eine Übernachtung in München wäre bei

Benutzung des Nachtzugs nicht erforderlich gewesen.

Der Antragsgegner zu 1) beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Betrag der

von den Antragsgegnern dem Antragsteller zu erstattenden Kosten des ersten Rechtszugs auf 601,60 € festzusetzen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er steht auf dem Standpunkt, dass die vom Antragsgegner zu 1) ins Feld geführte

Anreise mit der Bahn für ihn nicht zumutbar gewesen sei. Eine Anreise per Flugzeug sei unter Wahrung des Verhandlungstermins innerhalb eines Tages nicht

durchführbar gewesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Der Antragsteller hat auf Grund des Beschlusses vom 20. April 2004 gemäß § 17

Abs 4 Satz 2 GebrMG, § 62 Abs 2 PatG Anspruch auf Erstattung seiner Kosten,

soweit diese zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze, die denen des § 91 ZPO

entsprechen (vgl Schulte, PatG, 7. Aufl, § 62 Rn 30), sind die von dem Antragsteller geltend gemachten Kosten für seine Reise zur mündlichen Verhandlung

der Gebrauchsmusterabteilung als erstattungsfähig anzusehen.

Auf die Reisekosten sind die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (entsprechend § 91 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2

ZPO). Im vorliegenden Fall, in dem die mündliche Verhandlung am 20. April 2004,

dh vor Inkrafttreten des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)

am 1. Juli 2004, stattgefunden hat, handelt es sich hierbei um die Vorschriften des

damals noch in Kraft befindlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen

und Sachverständigen (ZSEG; vgl die Übergangsregelung in § 25 JVEG).

Nach § 9 Abs 1 ZSEG werden die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zwar grundsätzlich nur bei Strecken bis zu 200 Kilometern ersetzt. Auch

bei längeren Strecken können PKW-Kosten jedoch dann abgerechnet werden,

wenn bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Kosten in annähernd gleicher

Höhe entstanden wären (OLG München AnwBl 1982, 201; Zöller, ZPO, 25. Aufl,

§ 91 Rn 13).

Letzteres ist hier der Fall, wobei für den Kostenvergleich Bahnkosten der

1. Wagenklasse zugrundezulegen sind (OLG Hamm, MDR 1997, 207; vgl jetzt

ausdrücklich § 5 Abs 1 JVEG). Die Kosten einer Bahn-Rückfahrkarte Dortmund-

München 1. Klasse betragen nach aktuellem Stand 334,- €. Dazu kommen noch

die Kosten der Fahrten zu/von den Bahnhöfen in Dortmund und München. Auf die

Benutzung von Frühbucher-Sonderrückfahrkarten mit Zugbindung hätte der Antragsteller schon deshalb nicht verwiesen werden können, weil die Dauer der

mündlichen Verhandlung nicht von vornherein abzusehen war. Entsprechendes

hätte im Fall der Anreise mit dem Flugzeug gegolten. In diesem Fall wären für ein

Ticket mit flexibler Rückreisemöglichkeit Kosten angefallen, die deutlich über den

geltend gemachten Kosten gelegen hätten (so verlangt die Lufthansa nach ihrer

Auskunft im Internet derzeit für ein Ticket Dortmund-München im Economy-Flex-

Tarif 476,- €).

Auch

die Kosten

der

geltend

gemachten Hotelübernachtung

vom

19./20. April 2004 in München sind erstattungsfähig. Dass der Antragsteller die

Nacht vor der um 9.30 Uhr beginnenden mündlichen Verhandlung nicht im Zug,

sondern - um gut ausgeschlafen zu sein - in einem Hotel verbracht hat, stellt keinen unangemessenen Aufwand dar.

Da der Antragsgegner zu 1) mit seiner Beschwerde keinen Erfolg hat, ist er gemäß § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs 2 Satz 3 PatG, § 97 Abs 1 ZPO zur

Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr