Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 33 W (pat) 12/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 12/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 46 448.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. August 2001 die Wortmarke
Wohnvorsorge
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
”Versicherungs- und Finanzwesen”.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
22. Oktober 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat
ausgeführt, dass es sich bei der begehrten Marke um einen Fachbegriff aus dem
Bereich des Finanz- und Versicherungswesens handle, der mit leicht abweichenden Nuancen einheitlich zur Umschreibung des Vorsorgens für bzw mittels Wohnraum im Leben bzw für spätere Zeiträume im Leben bzw damit eventuell verbundene Engpässe verwendet würde. Die Aktualität dieses Themas und das Bewußtsein um die Notwendigkeit derartiger Vorsorge würden derzeit einerseits durch die
in Ballungsräumen herrschende Wohnungsknappheit mit den damit einhergehenden hohen Kosten für Wohnraum und andererseits durch die sich zunehmende
Rentenknappheit und dadurch entstehenden Befürchtungen um die finanzielle Absicherung des Einzelnen erhöht. Die Marke könne daher den angesichts der beanspruchten Dienstleistungen maßgeblichen Verkehrskreisen in verständlicher
Bedeutung zur Bezeichnung der Art, des Inhalts oder der Zweckbestimmung der
Dienstleistungen dienen. Es handle sich um eine ohne weiteres verständliche unmittelbar beschreibende und bereits verwendete Angabe über Inhalt und Zweckbestimmung der beanspruchten Dienstleistungen.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie trägt vor, dass der Wortmarke in Alleinstellung für Dienstleistungen der Klasse 36 kein eindeutig beschreibender Inhalt beigemessen werden kann. Für
Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens könne das Zeichen die Bedeutung von auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnittenen Finanzierungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien, Eigentum oder von Hausrat, aber auch von gesichertem Wohnen im Alter ebenso
haben wie die Kennzeichnung für das Ansparen von Geldern für Umbau und Modernisierung von Wohnraum. Die vielfältigen Begriffsinhalte zeigten, dass dem
Begriff weitere Wörter hinzugefügt werden müssten um dem Wort einen eindeutig
beschreibenden Inhalt beizumessen.
Der Senat hat die Anmelderin mit einem Zwischenbescheid auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im
Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden
(stRspr vgl BGH GRUR 2002, 540
- OMEPRAZOK; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der Deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die vorliegende Marke ist aus den deutschen Bestandteilen ”Wohn” und ”Vorsorge” in einem Wort geschrieben zusammengesetzt. Der Begriff ”Vorsorge” wird
dabei umschrieben als ”Maßnahmen, mit denen einer möglichen späteren Entwicklung oder Lage vorgebeugt wird, durch die eine spätere materielle Notlage
oder eine Krankheit nach Möglichkeit vermieden werden soll”. Eine der Grundbedeutungen des Wortes ist damit gerade die finanzielle Vorsorge insbesondere im
Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungen, die auf die begehrten
Dienstleistungen der Klasse 36 Bezug nehmen (so auch HABM R0201/98-1
- EuroVorsorge PLUS; 33 W (pat) 48/04 - Vorsorgeinvest).
Der vorangestellte Zusatz ”Wohn” kann zum einen auf Finanzdienstleistungen im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilieneigentum oder aber auch auf
Vorsorgeleistungen für die Zukunft, insbesondere des Alters hinweisen. In beiden
Fällen ist von einem beschreibenden Begriffsinhalt auszugehen.
Als beschreibender Fachbegriff wird der Ausdruck mittlerweile auch bereits
verwendet, wie sich aus den Ermittlungsunterlagen des Patent- und Markenamt
als auch aus einer
Internetrecherche des Senats ergeben hat. So wird
beispielsweise
bei
der
Firma
P…
für:
”Wohnvorsorge – Selbstbestimmtes Wohnen im Alter” geworben; unter www.wuestenrot.at wird ein
spezieller Tarif ”Jugend-Wohnvorsorge” angeboten.
Die angesprochenen Verkehrskreise, hier im wesentlichen das allgemeine Publikum werden im Zusammenhang mit den Dienstleistungen auch den beschreibenden Hinweis auf Vorsorgemöglichkeiten im Zusammenhang mit Wohnraum
verstehen. Es handelt sich daher lediglich um eine schlagwortartige Aussage über
verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Dienstleistungen, nicht
aber um ein Kennzeichnungsmittel.
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff ”Wohnvorsorge”, was hier
jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl