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BPatG Beschluss vom 29.11.2005 – 33 W (pat) 12/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 12/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 46 448.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. August 2001 die Wortmarke

Wohnvorsorge

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

”Versicherungs- und Finanzwesen”.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

22. Oktober 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat

ausgeführt, dass es sich bei der begehrten Marke um einen Fachbegriff aus dem

Bereich des Finanz- und Versicherungswesens handle, der mit leicht abweichenden Nuancen einheitlich zur Umschreibung des Vorsorgens für bzw mittels Wohnraum im Leben bzw für spätere Zeiträume im Leben bzw damit eventuell verbundene Engpässe verwendet würde. Die Aktualität dieses Themas und das Bewußtsein um die Notwendigkeit derartiger Vorsorge würden derzeit einerseits durch die

in Ballungsräumen herrschende Wohnungsknappheit mit den damit einhergehenden hohen Kosten für Wohnraum und andererseits durch die sich zunehmende

Rentenknappheit und dadurch entstehenden Befürchtungen um die finanzielle Absicherung des Einzelnen erhöht. Die Marke könne daher den angesichts der beanspruchten Dienstleistungen maßgeblichen Verkehrskreisen in verständlicher

Bedeutung zur Bezeichnung der Art, des Inhalts oder der Zweckbestimmung der

Dienstleistungen dienen. Es handle sich um eine ohne weiteres verständliche unmittelbar beschreibende und bereits verwendete Angabe über Inhalt und Zweckbestimmung der beanspruchten Dienstleistungen.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, dass der Wortmarke in Alleinstellung für Dienstleistungen der Klasse 36 kein eindeutig beschreibender Inhalt beigemessen werden kann. Für

Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens könne das Zeichen die Bedeutung von auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnittenen Finanzierungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien, Eigentum oder von Hausrat, aber auch von gesichertem Wohnen im Alter ebenso

haben wie die Kennzeichnung für das Ansparen von Geldern für Umbau und Modernisierung von Wohnraum. Die vielfältigen Begriffsinhalte zeigten, dass dem

Begriff weitere Wörter hinzugefügt werden müssten um dem Wort einen eindeutig

beschreibenden Inhalt beizumessen.

Der Senat hat die Anmelderin mit einem Zwischenbescheid auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im

Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig, so dass ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG das

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden

(stRspr vgl BGH GRUR 2002, 540

- OMEPRAZOK; MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der Deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082

- marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die vorliegende Marke ist aus den deutschen Bestandteilen ”Wohn” und ”Vorsorge” in einem Wort geschrieben zusammengesetzt. Der Begriff ”Vorsorge” wird

dabei umschrieben als ”Maßnahmen, mit denen einer möglichen späteren Entwicklung oder Lage vorgebeugt wird, durch die eine spätere materielle Notlage

oder eine Krankheit nach Möglichkeit vermieden werden soll”. Eine der Grundbedeutungen des Wortes ist damit gerade die finanzielle Vorsorge insbesondere im

Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungen, die auf die begehrten

Dienstleistungen der Klasse 36 Bezug nehmen (so auch HABM R0201/98-1

- EuroVorsorge PLUS; 33 W (pat) 48/04 - Vorsorgeinvest).

Der vorangestellte Zusatz ”Wohn” kann zum einen auf Finanzdienstleistungen im

Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilieneigentum oder aber auch auf

Vorsorgeleistungen für die Zukunft, insbesondere des Alters hinweisen. In beiden

Fällen ist von einem beschreibenden Begriffsinhalt auszugehen.

Als beschreibender Fachbegriff wird der Ausdruck mittlerweile auch bereits

verwendet, wie sich aus den Ermittlungsunterlagen des Patent- und Markenamt

als auch aus einer

Internetrecherche des Senats ergeben hat. So wird

beispielsweise

bei

der

Firma

P…

für:

”Wohnvorsorge – Selbstbestimmtes Wohnen im Alter” geworben; unter www.wuestenrot.at wird ein

spezieller Tarif ”Jugend-Wohnvorsorge” angeboten.

Die angesprochenen Verkehrskreise, hier im wesentlichen das allgemeine Publikum werden im Zusammenhang mit den Dienstleistungen auch den beschreibenden Hinweis auf Vorsorgemöglichkeiten im Zusammenhang mit Wohnraum

verstehen. Es handelt sich daher lediglich um eine schlagwortartige Aussage über

verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Dienstleistungen, nicht

aber um ein Kennzeichnungsmittel.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff ”Wohnvorsorge”, was hier

jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Cl