Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.06.2004 – 33 W (pat) 48/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 48/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 32 450.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 1. Juli 2003 der
Wort-/Bildmarke
für die Dienstleistungen
„Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen“
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 28. November 2003 gemäß
Im Beanstandungsbescheid vom 16. Oktober 2003 war ausgeführt worden, daß die Marke für die angesprochenen
Verkehrskreise lediglich eine beschreibende Sachaussage dahingehend darstellt,
daß die so gekennzeichneten Dienstleistungen dem Investieren in die (Alters-)Vorsorge dienten.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie trägt vor, daß es sich um keinen sprachüblich gebildeten Gesamtbegriff
handle. „Invest“ sei keine lexikalische Abkürzung für eine Investition und könne
beispielsweise auch für „investigativ“ oder „Investitur“ stehen. Auch „Vorsorge“
werde auf verschiedenen Gebieten nämlich auch beispielsweise im Zusammenhang mit gesundheitlicher Vorsorge verwendet.
Zudem sei bei der angemeldeten Marke die konkret beanspruchte Darstellung zu
beachten. Der Bestandteil „Vorsorge“ weise den Schriftschnitt „Roman“ auf, an
den sich ohne ein Leerzeichen der Bestandteil „invest“ mit dem Schriftschnitt „Kursiv“ anfüge. Dadurch enthalte das Gesamtzeichen eine individuelle Gestaltung, die
diesem ebenfalls Unterscheidungskraft verleihe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im
Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;
GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr
die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch, BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen „Vorsorge“ und „invest“ zusammengesetzt. Der deutsche Ausdruck „Vorsorge“ wird umschrieben als „Maßnahmen, mit denen einer möglichen späteren Entwicklung oder Lage vorgebeugt wird,
durch die eine spätere materielle Notlage oder eine Krankheit nach Möglichkeit
vermieden werden soll“. Eine der Grundbedeutungen des Wortes ist somit gerade
die „finanzielle Vorsorge“ (so auch HABM R0201/98 - 01 - Eurovorsorge PLUS).
„Invest“ ist eng an den deutschen Ausdruck „investieren“ angelehnt, auch existiert
ein englisches Verb „to invest“ (vgl auch BPatG, 33 W (pat) 219/01 - INVEST-UP;
BPatG, 33 W (pat) 408/02 - CARE INVEST). Aber auch in der deutschen Sprache
wird der Markenbestandteil „invest“ bereits verwendet (Süddeutsche Zeitung,
4. Oktober 2002, S V2/3 - In einem Interview mit einem Baufinanzierer spricht dieser von einem „langfristigen und wertstabilen Invest“).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, daß der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die
Wortfolgen in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420, 421
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend von diesen Grundsätzen
besteht im Zusammenhang mit den hier angesprochenen Dienstleistungen, die
sämtlich im Zusammenhang mit Versicherungen, Finanzen und Immobilien stehen
ein beschreibender Inhalt des Gesamtzeichens, den die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, ohne weiteres erkennen werden. Die Verbindung der Begriffe „Vorsorge“ einerseits und „Investition/investieren“ andererseits ist auf diesen Dienstleistungsgebieten häufig
vertreten, wie sich aus einer der Anmelderin mitgeteilten Internetrecherche des
Senats ergeben hat. So wirbt beispielsweise der Finanzservice von Karstadt
Quelle (www.kqfs.de) für seinen Rentenförderplan, indem er ausführt, daß dieser
„alle unterstützt, die zielstrebig in die eigene Vorsorge investieren“. Die Sparkasse
Aachen (www.sparkasse-aachen.de) bewirbt eine private Rentenversicherung
ebenfalls mit dem Satz: „Deshalb wollen Sie jetzt noch in die private Vorsorge investieren“.
Eine noch so geringe Unterscheidungskraft der Marke läßt sich auch nicht aus der
konkreten Schreibweise in zwei unterschiedlichen Schrifttypen begründen. Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht
(BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Dabei vermögen allerdings einfache
grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr - etwa durch häufige werbemäßige Verwendung - gewöhnt hat, eine fehlende
Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich allein wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH WRP 2001,
1201 - antiKALK).
Angesichts der in den Wortelementen - wie ausgeführt - enthaltenen glatt beschreibenden Angaben hinsichtlich der hier beanspruchten Dienstleistungen hätte
es eines auffallend hervortretenden grafischen Elements bedurft, damit dieses
sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einprägt. Die bloße Verwendung verschiedener Schrifttypen und die Zusammenfügung zweier Begriffe ohne Leerzeichen
vermag dafür in keinem Fall zu genügen.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl