Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 30.11.2005 – 28 W (pat) 35/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. November 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 301 60 191 08.05
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des
Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Yoghurtteria
Die Bezeichnung
ist u. a. für
„Gelees, Konfitüren, Fruchtmuse, Joghurt, Milch und Milchprodukte; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Kaffee-Ersatzmittel, Getreidepräparate, Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Verpfle
gung“
am 18. Januar 2002 unter der Nummer 301 60 191 in das Markenregister eingetragen worden. Die Eintragung wurde am 22. Februar 2002 veröffentlicht.
Hiergegen hat die Inhaberin der älteren Marke 957 267
Yogurette
die seit dem 27. April 1977 für „Schokolade, Dauer- und Feinbackwaren, insbesondere Fertigkuchen und Waffeln“ geschützt ist, Widerspruch erhoben, und zwar
beschränkt auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch durch den Erst- wie Erinnerungsprüfer mit der Begründung zurückgewiesen, die Marken hielten selbst bei
identischen Waren und unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke noch einen ausreichenden Abstand in Klang, Bild und Begriff zueinander ein, zumal sich die übereinstimmenden Merkmale auf die in beiden Marken jeweils abgewandelte schutzunfähige Sachangabe Joghurt bezögen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Löschung der
angegriffenen Marke im Umfang des beschränkt erhobenen Widerspruchs anzuordnen.
Die von der Markenstelle verneinte Gefahr von Verwechslungen sei fehlerhaft beurteilt worden. Auszugehen sei von einer teilweisen Identität der Waren bzw.
hochgradiger Ähnlichkeit. Dies müsse zu strengen Anforderungen an den markenrechtlichen Abstand führen, den die angegriffene Marke nicht einhalte, zumal die
Widerspruchsmarke aufgrund jahrzehntelanger starker Benutzung für Schokoladenwaren mit Umsätzen von 25 Millionen € im Jahr eine erhöhte Kennzeichnungskraft in Anspruch nehmen könne. Angesichts der übereinstimmenden Wortanfänge und dem gleichen Sinngehalt der Marken seien Verwechslungen unausweichlich.
Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie betonen, dass die Widerspruchsmarke lediglich für ein Schokoladenprodukt
benutzt werde, bestreiten aber eine erhöhte Bekanntheit. Im Übrigen schließen sie
sich den Aufführungen der angefochtenen Beschlüsse an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerde- und Amtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach der Ähnlichkeit der
Waren bzw. Dienstleistungen, nach der Ähnlichkeit der Marken sowie nach der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei der Gesamteindruck der Marken
eine maßgebliche Rolle spielt.
Was die Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen, da die Inhaber der
angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht wirksam
bestritten haben. Zwar haben sie vorgetragen, dass „eine Benutzung der Widerspruchsmarke für andere Waren als Schokolade nicht erfolgt sei“, doch handelt es
sich bei einer solchen vagen Formulierung lediglich um eine Behauptung und nicht
um die förmliche Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 MarkenG, an die als Prozesshandlung strenge Maßstäbe anzulegen sind. Es stehen sich damit vom Register her gleiche oder doch sehr ähnliche Waren gegenüber, wobei auch die
angegriffene Dienstleistung „Verpflegung“ im Ähnlichkeitsbereich liegt. Letztlich
handelt es sich um Produkte des Alltagslebens, die auch vom verständigen Endverbraucher nicht immer mit der nötigen Sorgfalt gegenüber den Kennzeichnungen erworben werden, so dass – wie schon die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat - an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand
der Marken strenge Anforderungen zu stellen sind, denen die angegriffene Marke
selbst dann noch aus Rechtsgründen genügt, wenn man bei der Widerspruchsmarke als zusätzlich kollisionsförderndes Element von einer erhöhten Kennzeichnungskraft ausgeht (die bereits im Verfahren 32 W (pat) 38/01 festgestellt worden
ist).
Allerdings ist der Widersprechenden zuzugestehen, dass sich die Marken zumindest faktisch durch die Übereinstimmung in den Wortanfängen klanglich wie
schriftbildlich nicht unerheblich annähern. Markenregisterrechtlich muss dieser
Umstand indes unberücksichtigt bleiben, da diese Annäherung allein darauf beruht, dass beide Markenwörter durch Abwandlung der für den vorliegenden Waren- und Dienstleistungsbereich schutzunfähigen Waren- und Sachangabe Joghurt gebildet worden sind und ihre Markenschutzunfähigkeit nur durch diese
sprachliche Verfremdung erlangt haben. Das führt aber dazu, dass bei der Prüfung sowohl der Markenähnlichkeit wie der Verwechslungsgefahr allein der Eindruck der Marke in der den Schutz dieses Zeichens begründenden Eigenprägung
und Unterscheidungskraft maßgebend ist, die dem Zeichen trotz seiner Anlehnung
an die freizuhaltende Angabe die Eintragungsfähigkeit verleiht. Ein darüber hinaus
gehender Schutz kommt einer derart gebildeten Marke nicht zu, da dies einem
Schutz der beschreibenden Angabe selbst gleichkäme (vgl. BGH GRUR 2003,
963 „AntiVir/AntiVirus“). Das gilt gleichermaßen für den Fall, dass die Widerspruchsmarke wie hier einen erhöhten Bekanntheitsgrad aufweist und damit einen
erweiterten Schutzumfang für sich in Anspruch nehmen kann, der sich indes nicht
auf die schutzunfähige Angabe bezieht. Anders lägen die Dinge nur, wenn beide
Marken Schutz dadurch erlangt hätten, dass ihre Eigenprägung auf einer in gleicher Weise vorgenommenen Abwandlung der Sachangabe beruhen würde, was
indes nicht der Fall ist: Zwar sind beide Marken an den Begriff Joghurt angelehnt;
die dabei entstandenen neuen Phantasiebegriffe sind indes sprachlich wie begrifflich völlig anders strukturiert, da sie einmal in Richtung einer Etablissementsbezeichnung zielen bzw. auf der anderen Seite sich einer gängigen Verkleinerungsform bedienen. Im bereits genannten Verfahren 32 W (pat) 38/01 lagen die Dinge
insoweit anders, als dort beide Markenworte (yogurette/yogurella) nicht nur in
gleicher Weise verfremdet worden waren, sondern darüber hinaus hochgradig
schriftbildlich ähnlich waren (ebenso der erkennende Senat im Verfahren
28 W (pat) 268/04 „almello/almette“ für Milchprodukte). Letztlich erschöpft sich
vorliegend die Übereinstimmung der Marken ausschließlich im beschreibenden
und damit dem Schutz nicht zugänglichen Bereich, so dass trotz aller Nähe der
Waren wie Marken zumindest im registerrechtlichen Verfahren eine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne nicht festgestellt werden kann. Ob in einem Verletzungsverfahren eventuell eine andere rechtliche Beurteilung angezeigt wäre,
war nicht zu entscheiden.
Die Beschwerde war daher im Ergebnis zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 MarkenG.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Ju