Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 27 W (pat) 6/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 6/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 17 897.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Dr. van Raden und die

Richterin Prietzel-Funk am 13. Dezember 2005 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2003 und vom 29. Oktober 2004 werden aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der Wortmarke

laserline

mit zwei Beschlüssen, der letzte ergangen im Erinnerungsverfahren, für die Waren und Dienstleistungen

„Elektrische, elektronische und optische Instrumente sowie Geräte, soweit in Kl. 9 enthalten; Laser und Lasergeräte, insbesondere für medizinische und industrielle Anwendungen; Optiken und

optische Anordnungen für Laser, insbes. Diodenlaser, auch für

medizinische und industrielle Anwendungen; elektrische oder

elektronische medizinische Geräte; Dienstleistungen eines Entwicklungs- oder Ingenieurbüros sowie Softwarehauses, insbesondere auch im Bereich Lasertechnik und Optik“

als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete

Marke setze sich auf sprachübliche Weise aus den beiden Wörtern „laser“ und

„line“ zusammen. Der Begriff „Laser“ bezeichne ein Gerät zur Erzeugung und

Verstärkung von kohärentem Licht, der Bestandteil „line“ werde auf unterschiedlichsten Warengebieten in Kombination mit anderen Begriffen zur Bezeichnung

von Produktlinien oder -serien verwendet. Die Bezeichnung „laserline“ weise

somit auf eine Produktlinie hin, die vollständig oder zum Teil aus Lasergeräten

bestehe oder deren Produkte dem Betrieb oder der sonstigen Anwendung von

Lasergeräten dienten. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen beschreibe die angemeldete Marke „laserline“ lediglich, dass die

entsprechenden Waren einer Serie entstammten, deren Produkte mit Lasertechnik arbeiteten, bzw. dass die betreffenden Dienstleistungen die Entwicklung einer

derartigen Produktlinie zum Gegenstand hätten. Die angemeldete Bezeichnung

sei daher als beschreibende Angabe

insgesamt nicht geeignet, auf die

betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.

Zudem stehe der Eintragung der Marke ein hohes Freihaltebedürfnis nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil die Konkurrenten der Anmelderin, die

ebenfalls eine Produktlinie im Bereich Lasertechnik anbieten wollten, diese mit

der aufgrund der allgemeinen Übung zur Bezeichnung von Produktlinien naheliegenden Angabe „laserline“ kennzeichnen können müssten, ohne daran durch

Monopolrechte der Anmelderin gehindert werden zu können.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung

führt sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, weil sie keine

der in Anspruch genommenen Waren unmittelbar beschreibe. Das angemeldete

Zeichen enthalte keinen Hinweis auf Einzelheiten der angemeldeten Waren und

Dienstleistungen oder auf konkrete Merkmale, wie die Beschaffenheit oder sonstige Merkmale. Bei den angemeldeten Waren handele es sich um Spezialprodukte, bei den Dienstleistungen um solche für spezialisierte Fachkreise. Wenigstens bei letzteren sei aber eine Linienbezeichnung mit „line“ unüblich. Bei

dem angemeldeten Zeichen handele es sich vielmehr um eine reine Fantasiebezeichnung.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren eine Einschränkung des Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses vorgelegt, mit dem sie nur noch Schutz

begehrt für

„Dienstleistungen eines Entwicklungs- oder Ingenieurbüros sowie

Softwarehauses, insbesondere auch im Bereich Lasertechnik und

Optik“.

Sie beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Entscheidung

das neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen, soweit es von der Zurückweisung umfasst ist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet. Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen entbehrt die angemeldete

Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie

eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende

beschreibende Angabe dar.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft

einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die

sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice;

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die

Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für

die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne

Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen.

Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR

a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard).

So liegt der Fall hier aber nicht. Der vorliegend angesprochene (Fach-)Verkehr

wird jedenfalls nach der erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf „Dienstleistungen eines Entwicklungs- oder Ingenieurbüros sowie Softwarehauses, insbesondere auch im Bereich Lasertechnik und Optik“ in der angemeldeten Marke keine im Vordergrund stehende Sachaussage

über den Inhalt dieser Dienstleistungen sehen, sondern von einer von den genannten Dienstleistungen losgelösten Kennzeichnung ausgehen, die sich nicht in

einer reinen Beschreibung erschöpft (vgl. BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it;

GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN). Das Wort „laserline“ deutet

zwar, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, auf eine Produktlinie hin,

die vollständig oder zum Teil aus Lasergeräten bestehe oder deren Produkte

dem Betrieb oder der sonstigen Anwendung von Lasergeräten dienten, weil es

durchaus üblich ist, Produktlinien mit dem Begriff „line“ zu kennzeichnen. Insofern

haben der Bundesgerichtshof (GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; GRUR 1998,

394 - ACTIVE LINE) und das Bundespatentgericht (Beschl. v. 8. März 2000,

29 W (pat) 12/99 – COLORLINE; Beschl. v. 1. Juli 2000, 24 W (pat) 262/99

- BABYLINE; Beschl. v. 5. Februar 1997, 28 W (pat) 117/95 – BIOLINE; Beschl.

v. 19. Februar 2002, 27 W (pat) 306/00 - STARLINE; Beschl. v. 1. Februar 2005,

27 W (pat) 336/03 - MEGALINE, jeweils veröff. auf der PAVIS-CD-ROM) derartige Markenbildungen als nicht eintragungsfähig erachtet. Ob die Auffassung der

Anmelderin zutrifft, diese Übung sei allenfalls bei verbrauchertypischen Produkten zu beobachten, nicht aber bei technischen Produkten für die hochspezialisierte Fachanwendung wie hier, kann offen bleiben, weil die Anmelderin alle ursprünglich in Anspruch genommenen Waren nunmehr vom begehrten Schutz

ausgenommen hat. Jedenfalls für die noch verbleibenden Dienstleistungen weist

das angemeldete Zeichen keinen vollständig im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt auf. Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der warenbezogene, auf Produkte mit gemeinsamen Ausstattungsmerkmalen anspielende Begriff „Laserline“ auch bei Entwicklungs- und Ingenieurleistungen bzw. Dienstleistungen eines Softwarehauses als vordergründig beschreibend anzusehen ist. Der Begriff „line“ wirkt für derartige Dienstleistungen

eher unspezifisch, weil diese in aller Regel nach den individuellen Wünschen und

Bedürfnissen der Auftraggeber erbracht werden und daher allenfalls formal, nicht

aber inhaltlich gemeinsame Merkmale aufweisen, was aber bei Produkten ein

und derselben Linie (line) wegen der regelmäßigen Wiederkehr bestimmter Ausstattungsmerkmale als wesensbestimmend für die Zugehörigkeit zu einer „Produktlinie“ anzusehen ist. Wenn auch der Begriff „Laser“ eindeutig ist, wirkt „line“

in Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen interpretationsbedürftig, so

dass dem Begriff nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. auch

BPatG, Beschl. v. 21. Januar 2002, 30 W (pat) 151/01 - TOPLINE; Beschl. v.

23. Juni 1999, 32 W (pat) 67/99 - ONCOLINE).

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist für die angemeldeten

Dienstleistungen mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.

Albrecht

Richter Dr. van Raden ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Albrecht

Prietzel-Funk

Ju