Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 9 W (pat) 320/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 320/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 56 703
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper
und
Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 15. November 2000 angemeldete und am 21. November 2002 veröffentlichte Patent 100 56 703 ist am 19. Februar 2003 und am 21. Februar 2003
Einspruch erhoben worden.
Die beiden Einsprüche wurden am 09. Mai 2005 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme der beiden zulässigen und einzigen Einsprüche nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechenden fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben
werden.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskämper
Reinhardt
WA