Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.12.2005 – 9 W (pat) 383/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 383/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 14 144

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper

und

Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 30. März 1998 mit einer japanischen Priorität vom 31. März 1997

angemeldete und am 15. Mai 2003 veröffentlichte Patent 198 14 144 ist am

13. August 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 7. November 2005 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der

Akte verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1

begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen Einspruches nur

noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte

dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben

werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am

Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3

Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

Reinhardt