Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.12.2005 – 11 W (pat) 316/05

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 316/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 06 145

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 15. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem

sowie der Richter

v. Zglinitzki,

Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 08.05

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 196 06 145 aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 20. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 06 145 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Aufweitung eines Honwerkzeugs" erteilt und die Erteilung am 28. Oktober 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist am 28. Januar 2005 Einspruch erhoben

worden.

Die Einsprechende führt aus, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1

des angegriffenen Patents im Hinblick auf eine geltend gemachte offenkundige

Vorbenutzung an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit mangele. Sie hat ihren Einspruch mit dem am 30. November 2005 eingegangenen Schriftsatz zurückgezogen.

II.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von

Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG

i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Einsprechende hat sich durch die

Rücknahme

ihres allein auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützten

Einspruchs vor einer zur weiteren Sachaufklärung notwendigen Beweisaufnahme

und Mitwirkung ihrer Mitwirkungspflicht entzogen. Mithin ist von einer weiteren Erforschung des wahren Sachverhalts von Amts wegen abzusehen (GRUR 1978,

358 – Druckbehälter). Sonstige dem Patent entgegenstehende Widerrufsgründe

liegen nicht vor. Dass sich die Patentinhaberin bisher zu den im Einspruch

vorgetragenen Sachverhalten nicht geäußert hat, ist nicht ohne Weiteres als

Zugeständnis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung gemäß § 138

III ZPO zu werten.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 3,

147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung. Denn am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die

Patentinhaberin beteiligt, und ihrem – zwar nicht ausdrücklichen, aber ohne

weiteres zu unterstellenden – Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents wird

stattgegeben (vgl. BPatGE 47, 168 ff.).

Henkel

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Harrer

Ju