Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.12.2005 – 11 W (pat) 316/05
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 316/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 06 145
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 15. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzendem
sowie der Richter
v. Zglinitzki,
Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer 08.05
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 196 06 145 aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 20. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 06 145 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Aufweitung eines Honwerkzeugs" erteilt und die Erteilung am 28. Oktober 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist am 28. Januar 2005 Einspruch erhoben
worden.
Die Einsprechende führt aus, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
des angegriffenen Patents im Hinblick auf eine geltend gemachte offenkundige
Vorbenutzung an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit mangele. Sie hat ihren Einspruch mit dem am 30. November 2005 eingegangenen Schriftsatz zurückgezogen.
II.
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG
i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Einsprechende hat sich durch die
Rücknahme
ihres allein auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützten
Einspruchs vor einer zur weiteren Sachaufklärung notwendigen Beweisaufnahme
und Mitwirkung ihrer Mitwirkungspflicht entzogen. Mithin ist von einer weiteren Erforschung des wahren Sachverhalts von Amts wegen abzusehen (GRUR 1978,
358 – Druckbehälter). Sonstige dem Patent entgegenstehende Widerrufsgründe
liegen nicht vor. Dass sich die Patentinhaberin bisher zu den im Einspruch
vorgetragenen Sachverhalten nicht geäußert hat, ist nicht ohne Weiteres als
Zugeständnis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung gemäß § 138
III ZPO zu werten.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 3,
147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung. Denn am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die
Patentinhaberin beteiligt, und ihrem – zwar nicht ausdrücklichen, aber ohne
weiteres zu unterstellenden – Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents wird
stattgegeben (vgl. BPatGE 47, 168 ff.).
Henkel
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Harrer
Ju