Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.12.2005 – 9 W (pat) 369/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 369/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 57 746

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper

und

Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen: 08.05

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 10. Dezember 2002 angemeldete und am 24. Juni 2004 veröffentlichte Patent 102 57 746 ist am 21. September 2004 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 20. September 2005 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1

begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte

dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben

werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am

Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3

Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

Reinhardt