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BPatG Beschluss vom 20.12.2005 – 24 W (pat) 333/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 333/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 62473.2

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2005 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin

Kirschneck 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

KokoVanille

Die Wortmarke

ist für die Waren

Wasch- und Putzmittel; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Duft-

und Räucherstoffe; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,

Haarwässer; Zahnputzmittel"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 3. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen

Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37

Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wird im wesentlichen damit begründet, die angemeldete Marke

setze sich aus den Begriffen "Koko" und "Vanille" zusammen, die beide in Bezug

auf die Waren der Anmeldung beschreibende Bedeutung hätten. Entgegen der

Meinung der Anmelderin stelle "Koko" keine ungewöhnliche Abkürzung für "Kokos" bzw. "Kokosnuss" dar, weil dieses Kürzel in vielen Internetfundstellen als Bezeichnung für die Frucht der Kokospalme und daraus gewonnene Produkte verwendet werde. Da sowohl Extrakte der Kokosnuss als auch der Vanille als Inhaltsstoffe - insbesondere als Duft- und Wirkstoffe - vor allem im Bereich der Kosmetik

eine bedeutende Rolle spielten, werde die angemeldete Marke lediglich als Hinweis darauf aufgefasst werden, dass er sich um Waren handele, die Auszüge oder

Bestandteile der Kokosnuss und der Vanille enthielten. Die geschlossene Schreibweise mit der Binnengroßschreibung des "V" stelle eine werbeübliche, der besseren Verständlichkeit dienende Gestaltung dar, die eine markenrechtliche Schutzfähigkeit nicht begründen könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke

sei sprachunüblich gebildet und könne allenfalls ganz vage, unterschiedliche beschreibende Assoziationen erwecken. Auf dem hier angesprochenen Warengebiet

habe die Markenstelle die Verwendung der Zeichenteile "Kokos" und "Vanille" in

Kombination nur zweimal feststellen können. In diesen Fundstellen würden die

beiden Bezeichnungen jedoch - anders als die Anmeldemarke - durch einen

Bindestrich verbunden. Eine mit der angemeldeten Marke vergleichbare Zusammenschreibung der beiden Substantive, die Verkürzung von "Kokos" zu "Koko"

und die Binnengroßschreibung kämen jedoch nicht vor. Es handele sich darum um

eine in der deutschen Sprache nicht übliche Zusammensetzung, die den grundlegenden deutschen Rechtschreibregeln widerspreche. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Bezeichnungen "Kokos" und "Vanille" (auch in Kombination)

grundsätzlich nur im Nahrungsmittel- bzw. Getränkebereich verwendet und lediglich dort als bloßer Hinweis auf den in der Ware enthaltenen Aromastoff verstanden würden. In der Warenklasse 3 aber bleibe für den angesprochenen Verbraucher unklar, ob sich diese Bezeichnung auf die Pflege-, Wirk- oder Duftstoffe bzw.

das Pflegeerlebnis beziehe oder ob durch die Kombination beider Bestandteile

eine neuartige Eigenschaft im Bereich der Körperpflege erzielt werde. Eine unmittelbare Spezifikation konkreter Eigenschaften könne der Verbraucher jedoch

mit der Bezeichnung gerade nicht verbinden. Die angemeldete Marke sei darum

für die beanspruchten Waren unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG).

Sie unterliege auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG, weil das zusammengesetzte Wort keine unmittelbar beschreibende

Sachangabe enthalte. Außerdem sei zu beachten, dass gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG der Markeninhaber ohnehin nicht das Recht habe, einem Dritten zu untersagen, das Zeichen beschreibend zu benutzen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen,

dass neben dem Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen

zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Anmeldung die

Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken

ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883

"Bücher

für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29

- Nr. 29 ff. - "Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676 – Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH

GRUR 2004, 680, 681 – Nr. 34 ff. - "BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob

die angemeldete Marke gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der

betreffenden Waren darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft

zu erwarten ist (EuGH a. a. O. 676 - Nr. 53, 56 - "Postkantoor"). Auch

Begriffsneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr

beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass

sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Ein Wortzeichen muss nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der im Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH a. a. O. 678 - Nr. 97 - "Postkantoor"). Anders als

die Anmelderin meint, kommt es auch nicht darauf an, ob der entsprechende Begriff weitere Bedeutungen haben kann, für das breite Publikum

verständlich ist, von einer großen oder geringen Anzahl von Unternehmen

zur freien Verwendung benötigt wird und ob die Merkmale der Waren, die

beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich

sind (vgl. EuGH a. a. O. 676, 677, 679 - Nr. 77, 58, 102 - "Postkantoor").

Wie bereits die Markenstelle festgestellt hat, ist das angemeldete zusammengesetzte Substantiv aus den Wortteilen "Koko" und "Vanille" gebildet.

Der erste Zeichenteil "Koko" entspricht dem Wortelement "Kokos", das auf

die Kokospalme oder deren Früchte hinweist (vgl. Wikipedia Die freie Enzyklopädie, Stichwörter "Kokos, Kokospalme"). Der zweite Wortteil "Vanille"

bezeichnet ein Gewürz, welches aus den fermentierten Kapseln verschiedener Arten der Gattung Vanilla gewonnen wird (vgl. Wikipedia a. a. O.,

Stichwort "Vanille"). Im Internet wird - wie die Markenstelle ebenfalls belegt

hat - der zusammengesetzte Ausdruck "KokoVanille" - auch in der Schreibung "Koko Vanille" oder "Koko-Vanille" - als Bezeichnung für ein bestimmtes Duftaroma von Produkten zur Körper- und Schönheitspflege sowie von ätherischen Ölen und Duftölen verwendet. So ergab die ergänzende Recherche des Senats, die der Anmelderin übermittelt worden ist,

etwa

ein

Pflanzenöl-Körperpeeling

"Koko-Vanille"

(mooss.de

NATURPRODUKTE), ein Badesalz "Koko-Vanille" (Waschbaer - Badesalz

Koko-Vanille), ein "Pflanzen Badeöl Koko Vanille" (http://www.Sternsand.de/de/dept_11.html), ein "Koko Vanille Körperöl" (CaupoShop Classic

- Artikel Detail), eine Duftmischung "KokoVanille" für Duftlampen, Duftbrunnen etc. (http://moderne-wellness.de/shop ....). Weiterhin zeigte eine Suche

mit der Suchmaschine Google vom 24. Oktober 2005, dass die Duftnote

von Massageölen, Wohlfühl-Duftmischungen usw., mit "KokoVanille" beschrieben wird. Wenn der Senat auch nicht ausschließen kann, dass verschiedene Nachweise letztlich auf Produkte der Anmelderin zurückgehen

mögen, ist doch eindeutig ersichtlich, dass "Koko-Vanille" bzw. "KokoVanille" nicht als Betriebskennzeichnung verwendet wird, sondern lediglich als

Sachhinweis auf die Eigenschaften der Produkte. In Verbindung mit den

angemeldeten Waren, die sämtlich derartige Duft- und Wirkstoffe enthalten

können, handelt es sich bei "KokoVanille" darum um einen Hinweis auf die

Beschaffenheit. Jede andere Interpretation liegt angesichts der Rechercheergebnisse, die sämtlich eine rein sachbezogene Verwendung des Begriffs

in Verbindung mit einschlägigen Waren betreffen, fern. Denkbar ist auch

eine Verwendung dieses Aromas für Wasch- und Putzmittel, denen häufig

Duftstoffe beigemischt werden.

Die verwendete Binnengroßschreibung hebt die Eignung als beschreibende

Angabe nicht auf. Es handelt sich hierbei um ein in der Werbung verbreitetes Stilelement (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 "AntiVir/AntiVirus"), das

lediglich zur Verdeutlichung und leichteren Lesbarkeit der Zusammensetzung dient und damit eine vergleichbare Funktion wie ein Bindestrich

hat.

Auch der Hinweis der Anmelderin, es sei zu berücksichtigen, dass nach

§ 23 Nr. 2 MarkenG ohnehin nicht gegen die Verwendung von beschreibenden Angaben vorgegangen werden könne, greift nicht durch. § 23 Nr. 2

MarkenG enthält die Schranken eines bestehenden Markenschutzes und

dient lediglich der Klarstellung und Beschränkung der Rechte des Markeninhabers im Verletzungsprozess. Dagegen liegt der Schutzzweck des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darin, bereits im Registerverfahren die Fehlmonopolisierung beschreibender Angaben zu verhindern und die Benutzer solcher

Angaben von den Risiken etwaiger Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit ihrer Verwendung freizustellen, wobei das von einer eingetragenen

Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen gehalten werden

soll (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 246). Aus

diesen Gründen muss die Prüfung von Markenanmeldungen auf absolute

Schutzhindernisse eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003,

604, 607 f. - Nr. 58 f. - "Libertel"; EuGH a. a. O. - Nr. 123 - "Postkantoor").

2.

Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt

vor.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen,

für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a.

EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517 -

Nr. 40 - "Linde u. a.“; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 -"Henkel"; GRUR

2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT").

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem

solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH a. a. O. - Nr. 86 -

"Postkantoor“).

Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil der Senat - wie oben näher begründet - feststellen konnte, dass das Wort "KokoVanille" für die beanspruchten Waren als Sachangabe verwendet und als solche verstanden

wird.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Guth

Bb