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BPatG Beschluss vom 21.12.2005 – 29 W (pat) 74/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 74/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 397 20 966

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Dezember 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2000 und vom

22. Januar 2004 werden aufgehoben, soweit die Löschung

für die Waren

„elektrische und optische Unterrichtsapparate und -instrumente“

angeordnet wurde.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 397 20 966

T-Trust

für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,

Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente

(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von

Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse,

insbesondere

bedruckte

und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen;

Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere

für Funk und Fernsehen

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 397 16 918

D-Trust

eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Maschinenlesbare Datenträger aller Art;

Klasse 38: Bildschirmtextdienst; Telekopierdienst; Übertragung

digitaler Informationen; vertrauenswürdige Telekooperation (Übermittlung von Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung beim Kunden);

Klasse 42: Dienstleistungen einer Gesellschaft für elektronische

Datenverarbeitung und elektronische Medien, nämlich Erstellung von Konzepten und Mitteln zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informations- und

Kommunikationstechnik; Erstellen von Sicherheitsinfrastrukturen; Registrieren von Benutzern einer Sicherheitsinfrastruktur; Spezialdienstleistungen für die

Dokumentensicherheit bei der Dokumentenerstellung, -produktion, -distribution, nämlich Schlüsselgenerierung, Schlüsselspeicherung, Schlüsselverwaltung, Treuhänderfunktion im Zusammenhang mit der

Hinterlegung, Entwicklung und Anwendung von

Schlüsseln, Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen

(Zertifizierung, Registrierung von Benutzern, Personalisierung), Betreiben von zentralen und dezentralen Computersystemen zur Abwicklung der Spezialdienstleistungen;

Entwicklung von Identifikationscodes; Authentifikation; Authentisierungsserver als Software; Digitalisieren von Signaturen und Unterschriften; Zugangsschutz; Erstellen von Wasserzeichen; Elektronischer

Markenschutz; Erstellen von elektronischen Zahlungssystemen

wobei sich der Widerspruch nur gegen die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 - mit Ausnahme der „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte

Apparate“ - und gegen diejenigen der Klasse 38 richtet, aber auf alle Waren und

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch mit Erstbeschluss vom 18. Mai 2000 teilweise zurückgewiesen und

dem Widerspruch auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hin durch Beschluss vom 22. Januar 2004 insgesamt stattgegeben. Die jüngere Marke wurde

antragsgemäß für die Waren und Dienstleistungen „Elektrische, elektronische,

optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation;

Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen“ gelöscht. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe

im vorgenannten Umfang die Gefahr von klanglichen Verwechslungen gemäß § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke komme

bei z. T. identischen, z. T. im engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und

Dienstleistungen ein durchschnittlicher Schutzumfang zu, den die jüngere Marke

nicht einhalte. Die geringfügige Abweichung am Wortanfang zwischen „T“ und „D“

reiche bei der ansonsten völligen Übereinstimmung im Gesamtklangbild nicht aus,

um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

27. Februar 2004 (Bl. 5 d. A.). Aufgrund der bestehenden Zeichenunterschiede am

Wortanfang könne nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden, da

der Verkehr im Betätigungsfeld der Parteien gewohnt sei, auch auf kleine Unterschiede zu achten. „T“ werde hart, „D“ dagegen weich ausgesprochen. Auch in der

Schreibweise seien erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. Insbesondere aufgrund der mit „T-“ bestehenden Zeichenserie der Beschwerdeführerin, die über

700 Marken u. a. „T-Online“, „T-Aktie“ oder „T-Punkt“ verfüge, könne auf Grund

der Bekanntheit beim Verkehr eine Verwechslung ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den zu vergleichenden Waren

und Dienstleistungen, da die in Klasse 38 der älteren Marke angegebenen

Dienstleistungen keine Telekommunikationsdienstleistungen im eigentlichen Sinne

seien. Auch bei den Waren der Klasse 9 könne allenfalls - mit Ausnahme der „maschinenlesbaren Datenaufzeichnungsträger“ von einer entfernten Ähnlichkeit ausgegangen werden. Mit Schriftsatz vom 31. August 2004 (Bl. 52 d. A.) hat die Beschwerdeführerin die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben.

Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. Januar 2004 aufzuheben.

Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Beschwerdegegnerin eine Tochtergesellschaft mit Namen

„D…“ gegründet habe, die die Widerspruchsmarke

Nr. 397 16 918 ordnungsgemäß benutze. Sie hat dazu einen Prospekt, hauseigene Pressemitteilungen aus dem Jahr 2004, Internetauszüge und weiteres Informationsmaterial vorgelegt (Bl. 66 - 106 d. A.). Anders als die Beschwerdeführerin geht sie von einer hohen Ähnlichkeit bzw. Identität der Waren und Dienstleistungen aus. Auf Grund der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei ein weiter Abstand zwischen den Vergleichszeichen erforderlich, den die jüngere Marke insbesondere in klanglicher Hinsicht nicht einhalte. Auf

eine bestehende Zeichenserie des jüngeren Zeichens komme es nicht an.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache

teilweise Erfolg.

1. Soweit die Waren und Dienstleistungen identisch bzw. hochgradig ähnlich

sind, besteht nach Auffassung des Senats bei den sich gegenüberstehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG. Im Übrigen war die Entscheidung der Markenstelle, aufzuheben und die

Beschwerde insoweit zurückzuweisen.

1.1. Die

Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der

Widerspruchsmarke in zulässiger Weise gemäß § 43 MarkenG mit Schriftsatz vom

31. August 2004 im Laufe des Beschwerdeverfahrens bestritten. Die fünfjährige

Benutzungsschonfrist für die am 10. Juli 1997 eingetragene Widerspruchsmarke

ist am 10. Juli 2003 abgelaufen und damit nach Veröffentlichung der Eintragung

der angegriffenen Marke, die bereits am 30. März 1998 erfolgt war. Der gemäß

§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG relevante Benutzungszeitraum liegt damit in der Zeit

vom 21. Dezember 2000 bis 21. Dezember 2005.

Nach Auffassung des Senats hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke im entscheidungserheblichen Zeitraum jedenfalls durch die im

Original vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 26. Juli 2005 in Verbindung

mit den eingereichten weiteren Unterlagen glaubhaft gemacht, und zwar für die

Waren „maschinenlesbare Datenträger aller Art“ und die Dienstleistungen „Übertragung digitaler Informationen; vertrauenswürdige Telekooperation (Übermittlung

von Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung beim Kunden);

Dienstleistungen einer Gesellschaft für elektronische Datenverarbeitung und elektronische Medien, nämlich Erstellung von Konzepten und Mitteln zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informations- und Kommunikationstechnik; Erstellen von

Sicherheitsinfrastrukturen; Registrieren von Benutzern einer Sicherheitsinfrastruktur; Spezialdienstleistungen für die Dokumentensicherheit bei der Dokumentenerstellung, -produktion, -distribution, nämlich Schlüsselgenerierung, Schlüsselspeicherung, Schlüsselverwaltung, Treuhänderfunktion im Zusammenhang mit der

Hinterlegung, Entwicklung und Anwendung von Schlüsseln, Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen (Zertifizierung, Registrierung von

Benutzern, Personalisierung), Betreiben von zentralen und dezentralen Computersystemen zur Abwicklung der Spezialdienstleistungen; Entwicklung von Identifikationscodes; Authentifikation; Authentisierungsserver als Software; Digitalisieren

von Signaturen und Unterschriften; Zugangsschutz“.

1.2. Die ernsthafte Benutzung einer Marke liegt vor, wenn sie im Rahmen einer

normalen wirtschaftlichen Betätigung eingesetzt wird, d. h. durch Handlungen, die

nach einem objektiven Maßstab verkehrsüblich sind. Die Beurteilung der Glaubhaftmachungsunterlagen hat verfahrensorientiert und ohne erfahrungswidrige

Überspannungen zu erfolgen, eine volle Überzeugung des Gerichts ist hierbei

nicht erforderlich, vielmehr genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Der

Nachweis der Benutzung ist in Abgrenzung zur bloßen Scheinhandlung zu verstehen, die nur zu dem Zweck vorgenommen wird, die formalen Voraussetzungen für

die Aufrechterhaltung von Rechten aus einer Marke zu erfüllen. Daher müssen

Benutzungshandlungen objektiv nach Art, Umfang und Dauer einer ernsthaften

wirtschaftlichen Verwendung der Marke als Herkunftshinweis im geschäftlichen

Verkehr entsprechen. Wird eine Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt, so ist im Kollisionsverfahren die Marke nicht

zwingend auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren beschränkt. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigt es, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete

Ware oder Dienstleistung hinaus auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Waren-

/Dienstleistungssegment gehörend angesehen werden. Dies kann allerdings nur

für Waren oder Dienstleistungen gelten, die nach der Verkehrsauffassung einem

im engeren Sinne gleichen Bereich angehören, da hierfür die Erstreckung des

Schutzes einer für eine Einzelware benutzten Marke nach anerkannter Rechtsprechung gerechtfertigt ist (vgl. BGH GRUR 1974, 84 – Trumpf; GRUR 1978, 813

- TIGRESS; GRUR 1990, 39 – Taurus; BPatG GRUR 1980, 54 - MAST REDI-

PACK). Dies gilt hier insbesondere für alle Waren und Dienstleistungen, die zum

Konzept der Tätigkeit eines Trust-Centers gehören und die Erstellung von Konzepten für Sicherheitsstrukturen für Dritte betreffen.

1.3. Die eidesstattliche Versicherung vom 26. Juli 2005 ist unterzeichnet von

den beiden Geschäftsführern der Lizenznehmerin, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin, der Firma D…, die die Marke „D-Trust“

nutzt. Sie enthält Umsatzzahlen

für die Jahre 2001/2002

(… €), 2003

(… €),

2004

(… €)

und

2005

(1. Quartal: … €),

schlüsselt diese jedoch nicht nach einzelnen Waren und Dienstleistungen auf, sondern

nimmt das gesamte Dienstleistungsverzeichnis der eingetragenen Marke in

Klasse 38 und 42 (mit Ausnahme von „Bildschirmtextdienst; Telekopierdienst;

Erstellen von elektronischen Zahlungssystemen“) in Bezug. Für die markenmäßige Benutzung von Dienstleistungen gilt, dass die Verwendung in Prospekten,

Preislisten, Geschäftsbriefen oder auf zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Gegenständen (BPatGE 32, 231, 233 - Landsberg) zur Rechtserhaltung

geeignet ist. Die funktionsgemäße Verwendung von Dienstleistungsmarken ist

auch durch Handlungen möglich, welche bei Waren als unzureichend angesehen

würden, da die strengen Anforderungen an die unmittelbare Verbindung von Zeichen und Waren mangels der Körperlichkeit der Dienstleistungen nicht unmittelbar

übertragen werden können. Insoweit ergibt sich aus dem vorgelegten Prospektmaterial, dass - insbesondere die Wort-/Bildmarke Nr. 398 64 466.7 „D-TRUST“

mit dem Zusatz „we define security“ - eingesetzt wird. Die Verwendung der Wort-

/Bildmarke ist vorliegend als rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke zu qualifizieren (BGH GRUR 1999, 167 – Karolus-Magnus; GRUR 2000, 1038, 1039

- Kornkammer; GRUR 2002, 167, 168 – Bit/ Bud; GRUR 2005, 515 – Ferrosil), da

zum einen der Zusatz „we define security“ rein beschreibend ist, so dass der Verkehr ihr keine kennzeichnende Wirkung beimisst. Zum anderen nimmt der Bildbestandteil des „D“ in Chipform bildlich nur den Sinngehalt des Zeichens auf und ist

damit rein sachbezogen.

Auch aus dem Gesichtspunkt, dass die Lizenznehmerin der Beschwerdegegnerin

den Markennamen als Unternehmenskennzeichen führt, kann nicht geschlossen

werden, dass die Verwendung - zugleich - als Unternehmenskennzeichen die

Verwendung als Marke grundsätzlich ausschließt. Die Grenze zwischen firmen-

und markenmäßigem Gebrauch kann nämlich nicht immer eindeutig gezogen

werden, so dass im Zweifel auch von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2001, 344, 345 - DB Immobilienfonds). Die markenmäßige

Benutzung für die - zum Konzept eines Trust-Centers gehörenden - Dienstleistungen „Übertragung digitaler Informationen; vertrauenswürdige Telekooperation

(Übermittlung von Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung

beim Kunden); Dienstleistungen einer Gesellschaft für elektronische Datenverarbeitung und elektronische Medien, nämlich Erstellung von Konzepten und Mitteln

zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informations- und Kommunikationstechnik; Erstellen von Sicherheitsinfrastrukturen; Registrieren von Benutzern einer Sicherheitsinfrastruktur; Spezialdienstleistungen für die Dokumentensicherheit bei

der Dokumentenerstellung, -produktion, -distribution, nämlich Schlüsselgenerierung, Schlüsselspeicherung, Schlüsselverwaltung, Treuhänderfunktion im Zusammenhang mit der Hinterlegung, Entwicklung und Anwendung von Schlüsseln,

Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen (Zertifizierung,

Registrierung von Benutzern, Personalisierung), Betreiben von zentralen und dezentralen Computersystemen zur Abwicklung der Spezialdienstleistungen; Entwicklung von Identifikationscodes; Authentifikation; Authentisierungsserver als

Software; Digitalisieren von Signaturen und Unterschriften; Zugangsschutz;

Erstellen von Wasserzeichen; Elektronischer Markenschutz“ ergibt sich daher in

der Gesamtschau der eidesstattlichen Versicherung mit den in Anlage 1 beschriebenen Dienstleistungen

des

Trust-Centers

zur

Einrichtung

einer

„public key infrastructure“ bei interessierten Unternehmen . Aus Anlage 2 zum

Schriftsatz vom 30. Mai 2005 ergibt sich, dass D-Trust-Personenzertifikate in öffentlichen Anwendungen genutzt werden, so z. B. für Zertifizierungsdienstleistungen im Internet für Anfragen an IHK, BfA, Finanzamt (z. B. für die elektronische

Steuererklärung). Dem entspricht die tatsächliche Inanspruchnahme der Zertifizierungsdienstleistungen, die z. B. auf der Webseite der BfA (www.bfa.de/) dokumentiert wird. In ihr wird innerhalb der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation auf die Verwendung von Signaturkarten unterschiedlicher Anbieter zur Zertifizierung, u. a. der D-Trust-Card, verwiesen. Oder in einer Pressemitteilung vom

12. Januar 2004 (Anlage 3, Bl. 71 d. A.): „Besitzer einer D-TRUST-Signaturkarte

können ab sofort die Elektronische Steuererklärung (ELSTER) nutzen: … Eine

solche Steuererklärung geht zwangsläufig mit der elektronischen Signatur einher,

damit der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben rechtsverbindlich bestätigen kann. …“.

In der Gesamtschau ergibt sich damit unter den o. g. Grundsätzen auch die markenmäßige Benutzung für „maschinenlesbare Datenträger aller Art“ aus den vorgenannten Unterlagen und der körperlichen Vorlage zweier CD-ROMs, einmal mit

der Aufschrift „Unterlagen für die Beantragung einer qualifizierten D-TRUST-Signaturkarte“ und einmal mit der Aufschrift „Produktdatenblätter Stand 8/2004“ unter

jeweils

zusätzlicher Verwendung der Wort-/Bildmarke Nr. 398 64 466.7

„D-TRUST“ mit dem Zusatz „we define security“ und der Vorlage einer scheckkartengroßen Plastikkarte mit Chip.

2. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder

-ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rsp.; vgl. BGH

GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder).

2.1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist für die Widerspruchsmarke von

den unter 1.3. genannten Waren und Dienstleistungen auszugehen, die mit den

angegriffenen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke - mit Ausnahme der Waren „elektrische und optische Unterrichtsapparate und -instrumente“

- teils identisch sind, teils im engsten Ähnlichkeitsbereich liegen.

Identität besteht hinsichtlich der maschinenlesbaren Datenträger in Klasse 9 für

beide Verzeichnisse. Eine enge Ähnlichkeit ergibt sich daraus für die Apparate zur

Übertragung von Ton, Bild und Daten, da diese zum Lesen oder Abspielen der

Datenträger erforderlich sind. Das Gleiche gilt für „elektronische Meß-, Signal-,

Kontrollapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten)“ und „Datenverarbeitungsgeräte und Computer“, die die gleiche Zweckbestimmung, dieselbe

Verwendung und den gleichen Vertriebsweg haben und von denselben Herstellern

angeboten werden können, wie dies bei Geräten, die den Zugangsschutz zu Gebäuden sichern, der Fall sein kann. Lediglich „elektrische und optische Unterrichtsapparate und -instrumente“ sind insoweit nicht ähnlich, da sie - anders als

die Waren mit ihrem Schwerpunkt in der Datenverarbeitung und der Meß-, Signal-

oder Kontrolltechnik - keine wirtschaftlichen Berührungspunkte im Hinblick auf

Zielgruppe, Verwendungszweck oder Einsatzort aufweisen.

Hinsichtlich der Dienstleistungen der „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung

von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen“ der jüngeren Marke besteht hohe Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen

„Übertragung digitaler Informationen; vertrauenswürdige Telekooperation (Übermittlung von Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung beim

Kunden)“ der Widerspruchsmarke. Lexikalisch belegt ist der Begriff „Telekommunikation“ für den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch mit der Bedeutung

„Austausch von Informationen und Nachrichten mithilfe der Nachrichtentechnik,

bes. der neuen Medien“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl.

2003, [CD-ROM]). Nach dieser Definition umfasst die Telekommunikation alle

Formen des Datenaustauschs, d. h. Festnetztelefondienst, Mobilfunk- und Internetdienste. Nichts anderes ist die Übertragung digitaler Informationen, die sich der

unterschiedlichen Medien oder Dienste bedient. Die in Klasse 16 und 36 registrierten Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke hat die Beschwerdegegnerin nicht angegriffen, so dass insgesamt aufgrund der engen Waren- und

Dienstleistungsähnlichkeit ein großer Abstand zwischen den Marken eingehalten

werden muss.

2.2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, da sie

weder beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen ist, noch

Anzeichen für eine Schwächung durch Drittzeichen vorliegen. Auf die Kennzeichnungskraft der jüngeren Marke und einen hohen Wiedererkennungswert von Marken, der Beschwerdeführerin, die mit einem „T“ gekennzeichnet sind, kommt es im

Rahmen der Prüfung der Kennzeichnungskraft nicht an.

2.3. Zwischen den Vergleichszeichen besteht unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr. Sie unterscheiden sich nur durch den Anfangsbuchstaben „T“ bzw.

„D“, der stimmhaft bzw. stimmlos ausgesprochen wird. Dieser Unterschied ist bei

der klanglichen Übermittlung selbst unter guten Übermittlungsbedingungen häufig

nicht richtig zu erkennen. Ansonsten sind Silbenanzahl, Klangbildung, Sprechrhythmus beider Marken gleich, so dass von einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auszugehen ist (ebenso zur klanglichen Verwechslungsgefahr auf

dem einschlägigen deutschen Markt bei Telekommunikationsdienstleistungen,

HABM GRUR-RR 2005, 50 - T-Plus/D-Plus).

3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

Cl