Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.12.2005 – 29 W (pat) 74/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 74/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 397 20 966
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Dezember 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2000 und vom
22. Januar 2004 werden aufgehoben, soweit die Löschung
für die Waren
„elektrische und optische Unterrichtsapparate und -instrumente“
angeordnet wurde.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 397 20 966
T-Trust
für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von
Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen;
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere
für Funk und Fernsehen
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 397 16 918
D-Trust
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Maschinenlesbare Datenträger aller Art;
Klasse 38: Bildschirmtextdienst; Telekopierdienst; Übertragung
digitaler Informationen; vertrauenswürdige Telekooperation (Übermittlung von Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung beim Kunden);
Klasse 42: Dienstleistungen einer Gesellschaft für elektronische
Datenverarbeitung und elektronische Medien, nämlich Erstellung von Konzepten und Mitteln zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informations- und
Kommunikationstechnik; Erstellen von Sicherheitsinfrastrukturen; Registrieren von Benutzern einer Sicherheitsinfrastruktur; Spezialdienstleistungen für die
Dokumentensicherheit bei der Dokumentenerstellung, -produktion, -distribution, nämlich Schlüsselgenerierung, Schlüsselspeicherung, Schlüsselverwaltung, Treuhänderfunktion im Zusammenhang mit der
Hinterlegung, Entwicklung und Anwendung von
Schlüsseln, Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen
(Zertifizierung, Registrierung von Benutzern, Personalisierung), Betreiben von zentralen und dezentralen Computersystemen zur Abwicklung der Spezialdienstleistungen;
Entwicklung von Identifikationscodes; Authentifikation; Authentisierungsserver als Software; Digitalisieren von Signaturen und Unterschriften; Zugangsschutz; Erstellen von Wasserzeichen; Elektronischer
Markenschutz; Erstellen von elektronischen Zahlungssystemen
wobei sich der Widerspruch nur gegen die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 - mit Ausnahme der „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Apparate“ - und gegen diejenigen der Klasse 38 richtet, aber auf alle Waren und
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch mit Erstbeschluss vom 18. Mai 2000 teilweise zurückgewiesen und
dem Widerspruch auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hin durch Beschluss vom 22. Januar 2004 insgesamt stattgegeben. Die jüngere Marke wurde
antragsgemäß für die Waren und Dienstleistungen „Elektrische, elektronische,
optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation;
Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen“ gelöscht. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe
im vorgenannten Umfang die Gefahr von klanglichen Verwechslungen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke komme
bei z. T. identischen, z. T. im engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und
Dienstleistungen ein durchschnittlicher Schutzumfang zu, den die jüngere Marke
nicht einhalte. Die geringfügige Abweichung am Wortanfang zwischen „T“ und „D“
reiche bei der ansonsten völligen Übereinstimmung im Gesamtklangbild nicht aus,
um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
27. Februar 2004 (Bl. 5 d. A.). Aufgrund der bestehenden Zeichenunterschiede am
Wortanfang könne nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden, da
der Verkehr im Betätigungsfeld der Parteien gewohnt sei, auch auf kleine Unterschiede zu achten. „T“ werde hart, „D“ dagegen weich ausgesprochen. Auch in der
Schreibweise seien erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. Insbesondere aufgrund der mit „T-“ bestehenden Zeichenserie der Beschwerdeführerin, die über
700 Marken u. a. „T-Online“, „T-Aktie“ oder „T-Punkt“ verfüge, könne auf Grund
der Bekanntheit beim Verkehr eine Verwechslung ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den zu vergleichenden Waren
und Dienstleistungen, da die in Klasse 38 der älteren Marke angegebenen
Dienstleistungen keine Telekommunikationsdienstleistungen im eigentlichen Sinne
seien. Auch bei den Waren der Klasse 9 könne allenfalls - mit Ausnahme der „maschinenlesbaren Datenaufzeichnungsträger“ von einer entfernten Ähnlichkeit ausgegangen werden. Mit Schriftsatz vom 31. August 2004 (Bl. 52 d. A.) hat die Beschwerdeführerin die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben.
Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. Januar 2004 aufzuheben.
Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Beschwerdegegnerin eine Tochtergesellschaft mit Namen
„D…“ gegründet habe, die die Widerspruchsmarke
Nr. 397 16 918 ordnungsgemäß benutze. Sie hat dazu einen Prospekt, hauseigene Pressemitteilungen aus dem Jahr 2004, Internetauszüge und weiteres Informationsmaterial vorgelegt (Bl. 66 - 106 d. A.). Anders als die Beschwerdeführerin geht sie von einer hohen Ähnlichkeit bzw. Identität der Waren und Dienstleistungen aus. Auf Grund der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei ein weiter Abstand zwischen den Vergleichszeichen erforderlich, den die jüngere Marke insbesondere in klanglicher Hinsicht nicht einhalte. Auf
eine bestehende Zeichenserie des jüngeren Zeichens komme es nicht an.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache
teilweise Erfolg.
1. Soweit die Waren und Dienstleistungen identisch bzw. hochgradig ähnlich
sind, besteht nach Auffassung des Senats bei den sich gegenüberstehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG. Im Übrigen war die Entscheidung der Markenstelle, aufzuheben und die
Beschwerde insoweit zurückzuweisen.
1.1. Die
Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der
Widerspruchsmarke in zulässiger Weise gemäß § 43 MarkenG mit Schriftsatz vom
31. August 2004 im Laufe des Beschwerdeverfahrens bestritten. Die fünfjährige
Benutzungsschonfrist für die am 10. Juli 1997 eingetragene Widerspruchsmarke
ist am 10. Juli 2003 abgelaufen und damit nach Veröffentlichung der Eintragung
der angegriffenen Marke, die bereits am 30. März 1998 erfolgt war. Der gemäß
§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG relevante Benutzungszeitraum liegt damit in der Zeit
vom 21. Dezember 2000 bis 21. Dezember 2005.
Nach Auffassung des Senats hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke im entscheidungserheblichen Zeitraum jedenfalls durch die im
Original vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 26. Juli 2005 in Verbindung
mit den eingereichten weiteren Unterlagen glaubhaft gemacht, und zwar für die
Waren „maschinenlesbare Datenträger aller Art“ und die Dienstleistungen „Übertragung digitaler Informationen; vertrauenswürdige Telekooperation (Übermittlung
von Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung beim Kunden);
Dienstleistungen einer Gesellschaft für elektronische Datenverarbeitung und elektronische Medien, nämlich Erstellung von Konzepten und Mitteln zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informations- und Kommunikationstechnik; Erstellen von
Sicherheitsinfrastrukturen; Registrieren von Benutzern einer Sicherheitsinfrastruktur; Spezialdienstleistungen für die Dokumentensicherheit bei der Dokumentenerstellung, -produktion, -distribution, nämlich Schlüsselgenerierung, Schlüsselspeicherung, Schlüsselverwaltung, Treuhänderfunktion im Zusammenhang mit der
Hinterlegung, Entwicklung und Anwendung von Schlüsseln, Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen (Zertifizierung, Registrierung von
Benutzern, Personalisierung), Betreiben von zentralen und dezentralen Computersystemen zur Abwicklung der Spezialdienstleistungen; Entwicklung von Identifikationscodes; Authentifikation; Authentisierungsserver als Software; Digitalisieren
von Signaturen und Unterschriften; Zugangsschutz“.
1.2. Die ernsthafte Benutzung einer Marke liegt vor, wenn sie im Rahmen einer
normalen wirtschaftlichen Betätigung eingesetzt wird, d. h. durch Handlungen, die
nach einem objektiven Maßstab verkehrsüblich sind. Die Beurteilung der Glaubhaftmachungsunterlagen hat verfahrensorientiert und ohne erfahrungswidrige
Überspannungen zu erfolgen, eine volle Überzeugung des Gerichts ist hierbei
nicht erforderlich, vielmehr genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Der
Nachweis der Benutzung ist in Abgrenzung zur bloßen Scheinhandlung zu verstehen, die nur zu dem Zweck vorgenommen wird, die formalen Voraussetzungen für
die Aufrechterhaltung von Rechten aus einer Marke zu erfüllen. Daher müssen
Benutzungshandlungen objektiv nach Art, Umfang und Dauer einer ernsthaften
wirtschaftlichen Verwendung der Marke als Herkunftshinweis im geschäftlichen
Verkehr entsprechen. Wird eine Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt, so ist im Kollisionsverfahren die Marke nicht
zwingend auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren beschränkt. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigt es, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete
Ware oder Dienstleistung hinaus auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Waren-
/Dienstleistungssegment gehörend angesehen werden. Dies kann allerdings nur
für Waren oder Dienstleistungen gelten, die nach der Verkehrsauffassung einem
im engeren Sinne gleichen Bereich angehören, da hierfür die Erstreckung des
Schutzes einer für eine Einzelware benutzten Marke nach anerkannter Rechtsprechung gerechtfertigt ist (vgl. BGH GRUR 1974, 84 – Trumpf; GRUR 1978, 813
- TIGRESS; GRUR 1990, 39 – Taurus; BPatG GRUR 1980, 54 - MAST REDI-
PACK). Dies gilt hier insbesondere für alle Waren und Dienstleistungen, die zum
Konzept der Tätigkeit eines Trust-Centers gehören und die Erstellung von Konzepten für Sicherheitsstrukturen für Dritte betreffen.
1.3. Die eidesstattliche Versicherung vom 26. Juli 2005 ist unterzeichnet von
den beiden Geschäftsführern der Lizenznehmerin, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin, der Firma D…, die die Marke „D-Trust“
nutzt. Sie enthält Umsatzzahlen
für die Jahre 2001/2002
(… €), 2003
(… €),
(… €)
und
(1. Quartal: … €),
schlüsselt diese jedoch nicht nach einzelnen Waren und Dienstleistungen auf, sondern
nimmt das gesamte Dienstleistungsverzeichnis der eingetragenen Marke in
Klasse 38 und 42 (mit Ausnahme von „Bildschirmtextdienst; Telekopierdienst;
Erstellen von elektronischen Zahlungssystemen“) in Bezug. Für die markenmäßige Benutzung von Dienstleistungen gilt, dass die Verwendung in Prospekten,
Preislisten, Geschäftsbriefen oder auf zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Gegenständen (BPatGE 32, 231, 233 - Landsberg) zur Rechtserhaltung
geeignet ist. Die funktionsgemäße Verwendung von Dienstleistungsmarken ist
auch durch Handlungen möglich, welche bei Waren als unzureichend angesehen
würden, da die strengen Anforderungen an die unmittelbare Verbindung von Zeichen und Waren mangels der Körperlichkeit der Dienstleistungen nicht unmittelbar
übertragen werden können. Insoweit ergibt sich aus dem vorgelegten Prospektmaterial, dass - insbesondere die Wort-/Bildmarke Nr. 398 64 466.7 „D-TRUST“
mit dem Zusatz „we define security“ - eingesetzt wird. Die Verwendung der Wort-
/Bildmarke ist vorliegend als rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke zu qualifizieren (BGH GRUR 1999, 167 – Karolus-Magnus; GRUR 2000, 1038, 1039
- Kornkammer; GRUR 2002, 167, 168 – Bit/ Bud; GRUR 2005, 515 – Ferrosil), da
zum einen der Zusatz „we define security“ rein beschreibend ist, so dass der Verkehr ihr keine kennzeichnende Wirkung beimisst. Zum anderen nimmt der Bildbestandteil des „D“ in Chipform bildlich nur den Sinngehalt des Zeichens auf und ist
damit rein sachbezogen.
Auch aus dem Gesichtspunkt, dass die Lizenznehmerin der Beschwerdegegnerin
den Markennamen als Unternehmenskennzeichen führt, kann nicht geschlossen
werden, dass die Verwendung - zugleich - als Unternehmenskennzeichen die
Verwendung als Marke grundsätzlich ausschließt. Die Grenze zwischen firmen-
und markenmäßigem Gebrauch kann nämlich nicht immer eindeutig gezogen
werden, so dass im Zweifel auch von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2001, 344, 345 - DB Immobilienfonds). Die markenmäßige
Benutzung für die - zum Konzept eines Trust-Centers gehörenden - Dienstleistungen „Übertragung digitaler Informationen; vertrauenswürdige Telekooperation
(Übermittlung von Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung
beim Kunden); Dienstleistungen einer Gesellschaft für elektronische Datenverarbeitung und elektronische Medien, nämlich Erstellung von Konzepten und Mitteln
zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informations- und Kommunikationstechnik; Erstellen von Sicherheitsinfrastrukturen; Registrieren von Benutzern einer Sicherheitsinfrastruktur; Spezialdienstleistungen für die Dokumentensicherheit bei
der Dokumentenerstellung, -produktion, -distribution, nämlich Schlüsselgenerierung, Schlüsselspeicherung, Schlüsselverwaltung, Treuhänderfunktion im Zusammenhang mit der Hinterlegung, Entwicklung und Anwendung von Schlüsseln,
Verschlüsselung digitaler Daten, Beglaubigungsdienstleistungen (Zertifizierung,
Registrierung von Benutzern, Personalisierung), Betreiben von zentralen und dezentralen Computersystemen zur Abwicklung der Spezialdienstleistungen; Entwicklung von Identifikationscodes; Authentifikation; Authentisierungsserver als
Software; Digitalisieren von Signaturen und Unterschriften; Zugangsschutz;
Erstellen von Wasserzeichen; Elektronischer Markenschutz“ ergibt sich daher in
der Gesamtschau der eidesstattlichen Versicherung mit den in Anlage 1 beschriebenen Dienstleistungen
des
Trust-Centers
zur
Einrichtung
einer
„public key infrastructure“ bei interessierten Unternehmen . Aus Anlage 2 zum
Schriftsatz vom 30. Mai 2005 ergibt sich, dass D-Trust-Personenzertifikate in öffentlichen Anwendungen genutzt werden, so z. B. für Zertifizierungsdienstleistungen im Internet für Anfragen an IHK, BfA, Finanzamt (z. B. für die elektronische
Steuererklärung). Dem entspricht die tatsächliche Inanspruchnahme der Zertifizierungsdienstleistungen, die z. B. auf der Webseite der BfA (www.bfa.de/) dokumentiert wird. In ihr wird innerhalb der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation auf die Verwendung von Signaturkarten unterschiedlicher Anbieter zur Zertifizierung, u. a. der D-Trust-Card, verwiesen. Oder in einer Pressemitteilung vom
12. Januar 2004 (Anlage 3, Bl. 71 d. A.): „Besitzer einer D-TRUST-Signaturkarte
können ab sofort die Elektronische Steuererklärung (ELSTER) nutzen: … Eine
solche Steuererklärung geht zwangsläufig mit der elektronischen Signatur einher,
damit der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben rechtsverbindlich bestätigen kann. …“.
In der Gesamtschau ergibt sich damit unter den o. g. Grundsätzen auch die markenmäßige Benutzung für „maschinenlesbare Datenträger aller Art“ aus den vorgenannten Unterlagen und der körperlichen Vorlage zweier CD-ROMs, einmal mit
der Aufschrift „Unterlagen für die Beantragung einer qualifizierten D-TRUST-Signaturkarte“ und einmal mit der Aufschrift „Produktdatenblätter Stand 8/2004“ unter
jeweils
zusätzlicher Verwendung der Wort-/Bildmarke Nr. 398 64 466.7
„D-TRUST“ mit dem Zusatz „we define security“ und der Vorlage einer scheckkartengroßen Plastikkarte mit Chip.
2. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder
-ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rsp.; vgl. BGH
GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder).
2.1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist für die Widerspruchsmarke von
den unter 1.3. genannten Waren und Dienstleistungen auszugehen, die mit den
angegriffenen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke - mit Ausnahme der Waren „elektrische und optische Unterrichtsapparate und -instrumente“
- teils identisch sind, teils im engsten Ähnlichkeitsbereich liegen.
Identität besteht hinsichtlich der maschinenlesbaren Datenträger in Klasse 9 für
beide Verzeichnisse. Eine enge Ähnlichkeit ergibt sich daraus für die Apparate zur
Übertragung von Ton, Bild und Daten, da diese zum Lesen oder Abspielen der
Datenträger erforderlich sind. Das Gleiche gilt für „elektronische Meß-, Signal-,
Kontrollapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten)“ und „Datenverarbeitungsgeräte und Computer“, die die gleiche Zweckbestimmung, dieselbe
Verwendung und den gleichen Vertriebsweg haben und von denselben Herstellern
angeboten werden können, wie dies bei Geräten, die den Zugangsschutz zu Gebäuden sichern, der Fall sein kann. Lediglich „elektrische und optische Unterrichtsapparate und -instrumente“ sind insoweit nicht ähnlich, da sie - anders als
die Waren mit ihrem Schwerpunkt in der Datenverarbeitung und der Meß-, Signal-
oder Kontrolltechnik - keine wirtschaftlichen Berührungspunkte im Hinblick auf
Zielgruppe, Verwendungszweck oder Einsatzort aufweisen.
Hinsichtlich der Dienstleistungen der „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung
von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen“ der jüngeren Marke besteht hohe Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen
„Übertragung digitaler Informationen; vertrauenswürdige Telekooperation (Übermittlung von Dokumenten zum Ausdruck oder zur elektronischen Nutzung beim
Kunden)“ der Widerspruchsmarke. Lexikalisch belegt ist der Begriff „Telekommunikation“ für den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch mit der Bedeutung
„Austausch von Informationen und Nachrichten mithilfe der Nachrichtentechnik,
bes. der neuen Medien“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl.
2003, [CD-ROM]). Nach dieser Definition umfasst die Telekommunikation alle
Formen des Datenaustauschs, d. h. Festnetztelefondienst, Mobilfunk- und Internetdienste. Nichts anderes ist die Übertragung digitaler Informationen, die sich der
unterschiedlichen Medien oder Dienste bedient. Die in Klasse 16 und 36 registrierten Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke hat die Beschwerdegegnerin nicht angegriffen, so dass insgesamt aufgrund der engen Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit ein großer Abstand zwischen den Marken eingehalten
werden muss.
2.2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, da sie
weder beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen ist, noch
Anzeichen für eine Schwächung durch Drittzeichen vorliegen. Auf die Kennzeichnungskraft der jüngeren Marke und einen hohen Wiedererkennungswert von Marken, der Beschwerdeführerin, die mit einem „T“ gekennzeichnet sind, kommt es im
Rahmen der Prüfung der Kennzeichnungskraft nicht an.
2.3. Zwischen den Vergleichszeichen besteht unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr. Sie unterscheiden sich nur durch den Anfangsbuchstaben „T“ bzw.
„D“, der stimmhaft bzw. stimmlos ausgesprochen wird. Dieser Unterschied ist bei
der klanglichen Übermittlung selbst unter guten Übermittlungsbedingungen häufig
nicht richtig zu erkennen. Ansonsten sind Silbenanzahl, Klangbildung, Sprechrhythmus beider Marken gleich, so dass von einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auszugehen ist (ebenso zur klanglichen Verwechslungsgefahr auf
dem einschlägigen deutschen Markt bei Telekommunikationsdienstleistungen,
HABM GRUR-RR 2005, 50 - T-Plus/D-Plus).
3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Cl