Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.12.2005 – 9 W (pat) 423/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 423/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 24 752
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper
und
Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 13. Juli 1994 angemeldete und am 22. Juli 2004 veröffentlichte Patent 44 24 752 ist am 20. Oktober 2004 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde am 11. November 2005 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben
werden.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskämper
Reinhardt
Bb