Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.01.2006 – 25 W (pat) 265/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 265/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 34 928
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Januar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
27. Oktober 2003 wirkungslos
ist, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
398 69 769 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Nachdem in einem Erstbeschluss vom 24. April 2003 zunächst der Widerspruch
aus der Marke 398 69 769 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für
Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluss vom 27. Oktober 2003 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46
zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
gez.
Unterschriften