Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.01.2006 – 25 W (pat) 80/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 80/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 29 270 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. Januar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. November 2003 und vom 17. Januar 2005 wirkungslos sind, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EU 892 802 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 7. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 05 des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom

17. Januar 2005 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46

zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

gez.

Unterschriften