Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.01.2006 – 25 W (pat) 80/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 80/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 29 270 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. November 2003 und vom 17. Januar 2005 wirkungslos sind, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EU 892 802 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 7. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 05 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom
17. Januar 2005 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46
zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
gez.
Unterschriften