Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.01.2006 – 30 W (pat) 4/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die angegriffene Marke 399 62 217
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Am
23. Oktober 2000
in
das Markenregister
eingetragen
und
am
23. November 2000 unter der Nummer 399 62 217 veröffentlicht worden ist Bullet
u. a. für die Waren „Fahrzeuge (Automobile, Motorräder, Mofas, Fahrräder)“.
Widerspruch erhoben hat am 20. Februar 2001 u. a. die Inhaberin der älteren, am
16. August 1995 für die Waren „Fahrräder und deren Teile“ eingetragenen Marke
394 05 707 BULLS. Im Beschwerdeverfahren ist der Widerspruch auf die Waren
„Fahrzeuge (Mofas, Fahrräder)“ beschränkt worden.
Die zunächst erhobene Nichtbenutzungseinrede ist nach Vorlage von Unterlagen
zur Glaubhaftmachung der Benutzung nicht mehr aufrechterhalten worden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen
Widerspruch wegen
fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, unter
anderem mit Hinweis auf die unterschiedlichen Bedeutungen der Markenwörter.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält Verwechslungsgefahr
für gegeben und macht eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2003 teilweise aufzuheben und die Löschung der Marke 399 62 217 bezüglich der
Waren „Fahrzeuge (Mofas, Fahrräder)“ anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält mit näheren Ausführungen den Beschluss der Markenstelle für zutreffend
und bestreitet eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht nach
Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2
Satz 2 MarkenG von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z.B. BGH WRP 2004, 1037, 1038
– EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 – URLAUB DIREKT; BGH GRUR
2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling).
Der Senat geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass der
Widerspruchsmarke von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Die geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft kann der Widerspruchsmarke nicht zugestanden werden. Die von der Widersprechenden hierzu
vorgetragenen Tatsachen reichen nicht aus, um von einem erweiterten Schutzumfang der Marke für die eingetragenen Waren ausgehen zu können. Angaben zu
Umsätzen und zum Auftritt im Internet sind insoweit ohne Aussagekraft; die
genannten Werbeaufwendungen sind für sich gesehen auch nicht besonders
umfangreich; insbesondere fehlt es aber an Angaben zum Marktanteil (vgl. hierzu
Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl., § 9 Rdn. 296).
Die sich noch gegenüberstehenden Waren können angesichts des im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Oberbegriffs identisch sein. Von
daher ist ein deutlicher Markenabstand erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen ist (vgl. EuGH
WRP 1999, 806 – Lloyd/Loint’s; EuGH GRUR 2002, 804 - Philips./.Remington).
Verwechslungsmindernd fällt hier ins Gewicht, dass es sich bei den betroffenen
Waren nicht um billige Verbrauchsgüter handelt; demgemäß ist die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers erhöht, und dem Kauf werden meist eingehendere Prüfungen und Überlegungen vorausgehen, so dass die Zahl spontaner und
ohne nähere Überlegungen getätigter Käufe deutlich zurückgedrängt ist.
Unter den genannten Umständen ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen
ausreichender Markenabstand gewahrt.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der klanglichen Ähnlichkeit der Marken, die beim
Vergleich, auch wenn die vorliegenden Waren eher „auf Sicht“ gekauft werden
dürften, nicht zu vernachlässigen ist (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rdn. 172).
Zwar stimmen die Markenwörter in den ersten vier Buchstaben überein. Jedoch
weicht die Silbenzahl ab; durch die Zweisilbigkeit der angegriffenen Marke treten
der Vokal „e“ der zweiten Silbe sowie der Schlusskonsonant „t“ mit der
Aussprache „Bullet“ gegenüber dem einheitlich fließend gesprochenen Wort
„Bulls“ deutlich hervor, um die Marken
im akustischen Gesamteindruck
auseinander halten zu können.
Zur Unterscheidbarkeit der Marken trägt insbesondere aber der abweichende
Begriffsgehalt der Marken bei. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass
das Wort „Bulls“ im Sinn von „Bulle“ beachtlichen Teilen des Verkehrs schon
wegen der weitgehenden Übereinstimmung mit dem deutschen Wort geläufig ist.
Weite Teile des Verkehrs werden zudem in dem auch noch zum Grundwortschatz
der englischen Sprache gehörenden Wort „Bullet“ mit der deutschen Bedeutung
„Gewehrkugel“ erkennen, und auch aufgrund dessen die Marken auseinanderhalten können (vgl. BGH GRUR 1992, 130, 132 - Bally/BALL).
Im schriftbildlichen Markenvergleich halten die Vergleichswörter in allen üblichen
Wiedergabeformen ebenfalls einen noch ausreichenden Abstand ein. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas
größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im eher flüchtigen Klangbild, das
häufig bei mündlicher Benennung entsteht. Der in der angegriffenen Marke
zusätzlich enthaltenen Vokal „e“ sowie die abweichenden Schlusskonsonanten „t“
gegenüber „s“ ergeben, sowohl in Druckbuchstaben wie auch in gewöhnlichen
handschriftlichen Wiedergaben in Groß- wie in Kleinschreibweise deutlich auffällige, unübersehbare figürliche Abweichungen.
Anhaltspunkte dafür, dass aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften