Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 17.01.2006 – 23 W (pat) 305/05

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Januar 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 41 43 669 08.05

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Patent 41 43 669 (Streitpatent) der Patentinhaberin ist durch eine Teilungserklärung gemäß § 39 PatG vom 16. Januar 2001 mit zugehörigen Unterlagen aus

der am 21. August 1991 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Übertragung von elektrischem Strom und Daten zwischen der Lenkrad- und der Fahrzeugseite eines Kraftfahrzeugs“ angemeldeten

Stammanmeldung DE 41 27 647.7-34 abgetrennt worden. Unter Berücksichtigung

des Standes der Technik aus dem Prüfungsverfahren der Stammanmeldung in der

Reihenfolge gemäß vorliegendem Streitpatent

D1 DE 35 34 362 C2,

D2 DE 27 58 698 A1,

D3 DE 38 42 414 A1,

D4 DE 38 10 476 A1,

D5 DE 37 26 336 A1,

D6 DE 78 05 602 U1 und

D7 EP 0 119 350 B1

ist es von der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 8. April 2003 mit 8 Patentansprüchen erteilt worden. Die Patenterteilung wurde am 18. September 2003 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 9. Dezember 2003 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit seines

Gegenstandes, in vollem Umfang zu widerrufen.

Hierbei stützt sich die Einsprechende neben den oben genannten Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren auf die weitere Entgegenhaltung

D8 US 4 638 287.

Sie trägt vor, dass der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 gegenüber der Entgegenhaltung D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, zumindest aber

mangele es diesem Gegenstand an der erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer

Zusammenschau der Dokumente D8 und D4 (gemeint ist offensichtlich die gattungsbildende D5) oder D8 und D1.

Mit ihrem Schriftsatz vom 9. November 2004 tritt die Patentinhaberin dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und verteidigt ihr Patent im

erteilten Umfang. Sie beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten.

Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2006 hat der zuständige Senat noch folgende Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt:

D9

Fachaufsatz von Prof. Dr.-Ing. Wolfhard Lawrenz: „Netzwerk für

verteilte Echtzeitsteuerungen“ in „industrie-elektrik + elektronik“

35. Jahrgang, 1990 Nr. 10 Seiten 21, 22 und 24,

D10 Fachaufsatz von Dr. H.-W. Wolff: „CAN-Bussystem hoher Zuverlässigkeit für das Kraftfahrzeug“ in „elektro-anzeiger“, 43. Jahrgang,

1990, Nr. 10 vom 16. Oktober 1990 und

D11 DE 37 40 154 A1.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2006 vertritt die Einsprechende

die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent

im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D8 und D11 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin ist, wie mit Schriftsatz vom

22. Dezember 2005

angekündigt,

zur mündlichen

Verhandlung

am

17. Januar 2006 nicht erschienen.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung zur Übertragung von elektrischem Strom und Daten

in bidirektionaler Flußrichtung zwischen der Lenkrad- und der

Fahrzeugseite eines Kraftfahrzeugs mittels eines elektromechanischen Drehübertragers und mehrerer im Lenkrad integrierter Tastschalter mit ggf. zugeordneten Leuchtdioden,

dadurch gekennzeichnet, dass

a)

der elektromechanische Drehübertrager jeweils einen Pol für

die elektrische Stromversorgung, für die bidirektionelle Übertragung der Daten und für die Fahrzeugmasse umfaßt,

b)

auf der Lenkrad- und der Fahrzeugseite jeweils ein im

wesentlichen aus einem Microcontroller und einem auf einem

speziellen Kommunikationsprotokoll basierenden Bus (6) bestehendes Interface-Modul (3, 4) angeordnet ist,

c)

die

Interface-Module

durch

den Bus miteinander

kommunizieren,

d)

die Tastschalter (8, 9, 10, 11, 15, 16, 20, 22) und Leuchtdioden (12, 17, 18, 21, 23, 28) unmittelbar auf die entsprechenden Eingänge des lenkradseitigen Interface-Moduls und die

Ausgänge des fahrzeugseitigen Interface-Moduls auf die

entsprechenden Kommunikationspartner geführt sind,

e)

der elektromechanische Drehübertrager einen zusätzlichen

Pol umfaßt, über den ein auf der Lenkradseite angeordnetes

Mikrofon (19) mit einer auf der Fahrzeugseite eingebauten,

mit

den

Rundfunklautsprechern (25)

gekoppelten,

Freisprech-Funktelefonanlage (14) verbunden ist.“

Zu den Unteransprüchen 2 bis 8 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt des Streitpatents und der Stammanmeldung verwiesen.

II

1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Nr. 1

PatG, wonach - abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 PatG - über den Einspruch

nach § 59 PatG der (technische) Beschwerdesenat des Patentgerichts entscheidet, wenn die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch

vor dem 1. Juli 2006 - wie im vorliegenden Fall - eingelegt worden ist.

2) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist

diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 22

und 145 m. w. Nachw.

Der form- und fristgerechte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, entsprechend § 59 Abs. 1

Satz 4 PatG im einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zum Stand der Technik gemäß der

Entgegenhaltung D8 i. V. m. der Entgegenhaltung D5 oder der Entgegenhaltung D8 i. V. m der Entgegenhaltung D1 gebracht wurden, um - aus der Sicht der

Einsprechenden - die mangelnde erfinderische Tätigkeit zu belegen.

3) Die geltenden - erteilten -Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig, weil der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 4

der Stammanmeldung zurückgeht und die geltenden Unteransprüche 2 bis 8 den

ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 3 und 5 bis 9 der Stammanmeldung entsprechen.

4) Ausweislich der Beschreibung geht das Patent aus von einer Vorrichtung zur

Übertragung von elektrischem Strom und Daten in bidirektionaler Flussrichtung

zwischen der Lenkrad- und der Fahrzeugseite eines Kraftfahrzeugs mittels eines

elektromechanischen Drehübertragers und mehrerer im Lenkrad integrierter Tastschalter, wie diese aus der gattungsbildenden Entgegenhaltung D5 bekannt ist,

vgl. Abschnitt [0001] des Streitpatents.

Bei dem in dieser Entgegenhaltung beschriebenen Lenkrad ist in der Prallplatte

ein Tast-Bildschirm eingesetzt, auf dem die Anzeige- und Betätigungselemente als

Symbole erzeugt werden und unter dem mehrere Sensoren angebracht sind. Die

bidirektionale Signalübertragung erfolgt berührungsfrei mittels elektromagnetischer

Signale oder durch direkten Kontakt über Schleifringe, vgl. Abschnitt [0002] des

Streitpatents.

Ausgehend von diesem Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D5 liegt der

vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung bereitzustellen, mit der insbesondere serielle Daten und Signale in bidirektionellen Flussrichtung zwischen der Lenkrad- und der Fahrzeugseite eines

Kraftfahrzeugs störungsfrei und sicher übertragbar sind, vgl. Abschnitt [0004] des

Streitpatents.

Die Lösung ist im Einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben.

Bei dieser Lösung ist es wesentlich, dass

a)

der elektromechanische Drehübertrager jeweils einen Pol für die

elektrische Stromversorgung, für die bidirektionelle Übertragung der

Daten und für die Fahrzeugmasse umfaßt,

b)

auf der Lenkrad- und der Fahrzeugseite jeweils ein im wesentlichen

aus einem Microcontroller und einem auf einem speziellen Kommunikationsprotokoll basierenden Bus (6) bestehendes Interface-Modul (3, 4) angeordnet ist,

c)

d)

die Interface-Module durch den Bus miteinander kommunizieren,

die Tastschalter (8, 9, 10, 11, 15, 16, 20, 22) und Leuchtdioden (12, 17, 18, 21, 23, 28) unmittelbar auf die entsprechenden Eingänge des lenkradseitigen Interface-Moduls und die Ausgänge des

fahrzeugseitigen Interface-Moduls auf die entsprechenden Kommunikationspartner geführt sind, und

e)

der elektromechanische Drehübertrager einen zusätzlichen Pol umfaßt, über den ein auf der Lenkradseite angeordnetes Mikrofon (19)

mit einer auf der Fahrzeugseite eingebauten, mit den Rundfunklautsprechern (25) gekoppelten, Freisprech-Funktelefonanlage (14) verbunden ist.

Aus den Merkmalen a) und b) ergibt sich, dass eine einadrige Busleitung für die

bidirektionelle Datenübertragung verwendet werden soll und hierzu der Bus auf

einem speziellen Kommunikationsprotokoll basieren soll. Mangels Angaben zu

Einzelheiten des speziellen Kommunikationsprotokolls im Patent oder in den ursprünglichen Unterlagen kann das ein dem Fachmann geläufiges beliebiges

Kommunikationsprotokoll sein.

5) Die Vorrichtung zur Übertragung von elektrischem Strom und Daten gemäß

Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen

Fachmanns, der hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Daten- und

Stromübertragungsvorrichtungen im Kfz-Bereich befasster Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren ist.

Die Entgegenhaltung D8 offenbart eine Vorrichtung zur Übertragung von elektrischem Strom, Daten und Signalen einer Freisprech-Telefonanlage in bidirektionaler Flussrichtung zwischen der Lenkrad- und Fahrzeugseite eines Kraftfahrzeugs mittels elektromechanischer Drehübertrager (slip rings SA1, SA2 and brushes BA1, BA2 in Figur 1 or slip rings SA1, SA2, SB1, SB2 and brushes BA1, BA2,

BB1, BB2 in Figur 12 jeweils mit zugehöriger Beschreibung), wobei im Lenkrad

auch mehrere Tastschalter, Mikrofone sowie Anzeigeelemente (microphones MC1, MC2, rear confirmation key, fuel key ect., two screens of the monitor TV

sets TV1, TV2, call/off key, ten keys for telephone set in Figur 2b mit zugehöriger

Beschreibung sowie die Beschreibung zur Figur 7 in Spalte 9 und 10) integriert

sind.

Die Ausführungsform gemäß den Figuren 12 und 13 dieser Entgegenhaltung D8

umfaßt einen Drehübertrager, der jeweils einen Pol für die Stromversorgung, für

die bidirektionale Datenübertragung, einschließlich der Telefonsignale, sowie für

die Fahrzeugmasse aufweist (transmission path 260 for feeding electric power and

ground symbol in figure 12, transmission path 250 for transmitting signals (Figuren 12 und 13 mit zugehöriger Beschreibung sowie Beschreibung Spalte 2, Zn. 18

bis 24 und Zn. 47 bis 54)).

In dieser Entgegenhaltung unterscheiden sich die Ausführungsformen gemäß den

Figuren 1 und 2 einerseits und den Figuren 12 und 13 andererseits dadurch, dass

bei der letzteren Ausführungsform der elektromechanische Drehübertrager für die

Stromversorgung einen weiteren Pol aufweist (vgl. dort Spalte 2, Zn. 47 bis 54

i. V. m. der Beschreibung zu den Figuren 12 und 13 in Spalte 19), so dass es nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wenn der Fachmann ausgehend von

dem elektromechanischen Drehübertrager gemäß den Figuren 12 und 13 der Entgegenhaltung D8 für die Lenkrad- und Fahrzeugseite bei dem elektromechanischen Drehübertrager einen weiteren Pol für die lenkrad- und fahrzeugseitige Verbindung für die Telefonsignale vorsieht, zumal in der einen Übertragungsmechanismus für ein Lenkrad betreffenden Entgegenhaltung D11 auch schon separate

Schleifkontakte (2a, 3a) für die Telefonleitung (102 u. U. für Telefon 22 gemäß Figur 5 i. V. m. der Beschreibung Spalte 5, Abs. 1) vorgesehen sind.

Des weiteren befinden sich gemäß Entgegenhaltung D8 zwar auf der Lenkrad-

und der Fahrzeugseite Microcontroller (microcomputer 80, CPU1; 130, CPU2), die

die gemeinsame busähnliche Leitung mit einer einzigen Datenleitung (250) nach

einem „speziellen Kommunikationsprotokoll” belegen (vgl. Spalte 15, Z. 66 bis

Spalte 16, Z. 3 und Spalte 16, Z. 63 bis Spalte 17, Z. 14 i. V. m. der Bitstruktur der

gesendeten Daten gemäß Figur 6 mit zugehöriger Beschreibung), jedoch sind dort

keine Interface-Module vorhanden.

Diese sind nach dem dortigen Konzept auch unnötig, weil die Daten je nach Funktion auf unterschiedliche Frequenzen aufmoduliert werden, die beim Empfänger

entsprechend den vorgegebenen Frequenzen von den entsprechenden Kommunikationspartnern empfangen werden, vgl. dort das Abstract i. V. m. der zur Figur 5

zugehörigen Beschreibung in Spalte 9. Dabei nehmen die an die busähnliche

Leitung (250) angeschlossenen Komponenten selbst die Sende- und Empfangsfunktionen wahr, so dass Interface-Module unnötig sind.

Jedoch ist dem Fachmann am Anmeldetag der Einsatz von Auto-Bussen in Kraftfahrzeugen geläufig, da dadurch der Verdrahtungsaufwand reduziert werden kann,

vgl. zum Beleg dieses fachnotorischen Wissens z. B. Entgegenhaltung D9, insbesondere dort die Zusammenfassung sowie die Figuren auf Seite 21.

Dabei sind die Komponenten bzw. Mikroprozessoren über ein Interface-Modul

(CAN-Interface bzw. Netzwerkinterface) mit dem Auto-Bus, der u. U. auch aus einem Eindrahtmedium bestehen kann (vgl. Seite 21 re. Spalte unten), verbunden,

so dass diese Komponenten untereinander nach einem speziellen Kommunikationsprotokoll kommunizieren können, vgl. dort die Erläuterungen zum Bus-Handler

des Netzwerkinterfaces CAN gemäß Seite 22.

Wegen der großen Vorteile von Bus-Verbindungen liegt es dem Fachmann nahe,

für die Datenübertragung eine Bus-Verbindung zwischen der Lenkrad- und Fahrzeugseite jeweils ein im wesentlichen aus einem Microcontroller und einem auf einem speziellen Kommunikationsprotokoll basierenden Bus bestehendes Interface-

Modul vorzusehen und die lenkradseitigen Tastschalter auf die Eingänge des lenkradseitigen Interface-Moduls und die Ausgänge des fahrzeugseitigen Interface-

Moduls auf die korrespondierenden Kommunikationspartner zu legen, wobei es

schließlich für eine ungestörte Telefonkommunikation zweckmäßig ist, die für die

Sicherheit eines Kraftfahrzeugs nachrangige Telefonverbindung zwischen Lenkrad- und Fahrzeugseite aus der strengen Prioritäten-Hierarchie des speziellen

Kommunikationsprotokolls des zugehörigen Busses herauszunehmen und hierfür

einen separaten Pol am Drehübertrager vorzusehen.

Die Verwendung von lenkradseitigen LED-Anzeigen vermag ebenfalls nicht, das

Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit zu begründen, zumal in der ein Lenkrad mit

einem Aufpralldämpfer betreffenden Entgegenhaltung D1 auf der Lenkradseite

eine LED-Anzeige (LED 539) vorgesehen ist, vgl. in Figur 11 links unten die strichpunktierte Linie als Trennlinie zwischen Lenkrad- und Fahrzeugseite und die LED-

Anzeige 539 der Telefonanlage.

Daher beruht die die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

6) Die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen keine weitere Ausgestaltung des Busses

mit zugehörigem „speziellen Kommunikationsprotokoll“ sondern nur noch übliche

Ausgestaltungen des Lenkrades. Daher enthalten diese Unteransprüche nichts

Patentfähiges.

Daher war das Patent zu widerrufen.

gez.

Unterschriften