Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.01.2006 – 28 W (pat) 262/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 262/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
hier: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches
betreffend die Marke 375 067
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Eine Kostenauferlegung findet nicht statt.
G r ü n d e
Der Antragsteller hat die Löschung der Marke „Mercedes-Benz“ beantragt; dieser
Antrag ist von der Markenabteilung mit Beschluss zurückgewiesen worden, wogegen der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat. Nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses hat der Antragsteller die Mitglieder der Markenabteilung, die
diesen Beschluss erlassen haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Dieser Antrag ist von der Markenabteilung, besetzt mit anderen Mitgliedern als
unbegründet zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt, die Behauptung des Antragstellers, die Voreingenommenheit der Markenabteilung ergebe sich daraus, dass auf dem Übersendungsbeleg mit der Rechtsmittelbelehrung seine, des Antragstellers Steuernummer vermerkt und er damit lächerlich
gemacht worden sei, begründe bei objektiver Betrachtungsweise keine vernünftigen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Markenabteilung, denn es habe
sich dabei erkennbar um ein Versehen gehandelt. Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf die Gründe des den Löschungsantrag zurückweisenden Beschlusses
stütze, zeige dies nur die Unzufriedenheit mit der Sachentscheidung selbst,
rechtfertige aber nicht ein etwaiges Misstrauen in die Unparteilichkeit der Markenabteilung. Zudem sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen auferlegt worden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde,
in der er pauschale Anschuldigungen gegen das DPMA, gestützt auf Vorgänge
aus anderen Verfahren, erhebt.
Erfolg, denn der Ablehnungsantrag war zumindest unbegründet (§ 57 MarkenG,
§ 42 Abs. 2 ZPO). Eine Verbindung zwischen der vom Antragsteller selbst in einem Schriftsatz angeführten Steuernummer und der Unvoreingenommenheit der
Markenabteilung bei der Sachentscheidung ist nicht erkennbar, der Sachvortrag
des Antragstellers ist insoweit nicht nachvollziehbar. Die übrigen Behauptungen
beschränken sich auf Verdächtigungen und pauschale Schuldvorwürfe gegen die
jeweiligen Prüfer des DPMA, es fehlt an jeglichem, einer vernünftigen Würdigung
zugänglichen Sachvortrag; ein konkreter Ablehnungsgrund ist nicht ersichtlich. Es
spricht im Gegenteil alles dafür, dass mit dem Ablehnungsantrag verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen bzw. dass der Antragsteller sämtlichen mit
seinen Markenangelegenheiten befassten Sachbearbeitern misstraut und sie als
missliebig und voreingenommen ablehnt. Ein derartiger Antrag ist unzulässig und
unbeachtlich.
Es wäre auch die Verwerfung des Antrages als unzulässig in Betracht gekommen.
Zwar ist die Stellung eines selbständigen Ablehnungsantrages auch noch nach
Erlass der Entscheidung und vor Eintritt der Rechtskraft statthaft, in diesen Fällen
entfällt aber häufig das Rechtsschutzinteresse. Hat nämlich der Prüfer oder das
Gericht bereits vollumfänglich entschieden und sind weitere Entscheidungen z. B.
im Nebenverfahren nicht mehr zu treffen, so sind sie mit der Sache abschließend
nicht mehr befasst, womit das Interesse an der Feststellung ihrer Unvoreingenommenheit fehlt (vgl. hierzu BPatG v. 7. 8. 2003, 10 W (pat) 62/01, veröff. in iuris; BFH, NJW-RR 1996, 57; BFH/NV 2000, 53; BayObLG MDR 1988, 500,
Baumbach, Lauterbach, ZPO, 63. Aufl. § 42 Rdz. 4). Etwas anderes kann gelten,
wenn eine erneute Entscheidung derselben Markenstelle oder Markenabteilung
z. B. im Rahmen der Abhilfe nach § 69 Abs. 5 MarkenG oder nach Zurückverweisung der Streitsache wegen § 70 Abs. 3 MarkenG als möglich erscheint. Dann
nämlich kann dem Rechtssuchenden trotz der zunächst ergangenen Entscheidung
ein Interesse an der Feststellung der Unparteilichkeit des Gerichts oder der Prüfer
für mögliche weitere Entscheidungen in derselben Sache zugebilligt werden.
Eine Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit nach § 63 Abs. 1 MarkenG
bzw. 71 Abs. 1 MarkenG findet nicht statt, denn das Ablehnungsverfahren ist kein
zweiseitiges Verfahren i. S. d. § 91 ZPO (vgl. Thomas Putzo, ZPO, 27. Auflage
§ 46). Zwar mag der Gegner einer Partei, die einen Ablehnungsantrag stellt, ein
Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben, diese Stellung ist aber nicht vergleichbar der einer obsiegenden Partei im Zivilprozess. Das Ablehnungsverfahren
hier fand statt zwischen dem Antragsteller und der Markenabteilung, die Markeninhaberin ist an diesem Verfahren aber allenfalls mittelbar beteiligt. Ein eigener
Kostenanspruch erwächst ihr hieraus nicht.
gez.
Unterschriften