Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.01.2006 – 25 W (pat) 17/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 17/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 93 924
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Januar 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
competence @nd more
ist am 28. Dezember 2000 für die Waren und Dienstleistungen
auf maschinenlesbare Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme, elektronische und elektrotechnische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsanlagen, Computer, Computer-Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9
enthalten); Computer-Software in Form von Computerprogrammen, mit Computerprogrammen bespielte Datenträger aller Art,
Teile aller vorgenannten Waren, Computersoftware in Form von
Programmhandbüchern und Dokumentationen; Druckschriften,
Beratung zur Anwendung von Computerhard- und Software, Aktualisieren von Computersoftware; Vermieten von Computerhard-
und Computersoftware; Vermieten der Zugriffszeit zur Datenbanken; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte; Forschungen auf dem
Gebiet der Informationstechnik; Fertigungsplanung für Computerhardware; Verwertung von Patenten; Projektplanungen zur Errichtung von Datenverarbeitungsanlagen und Netzwerken; Erstellung von technischen Gutachten über Computerhardware, beispielsweise EMV-Zulassung, EMV-Übersichtsmessungen, ESD-
Messungen, MPR2-Messungen am Arbeitsplatz, TCO-Messungen
am Arbeitsplatz, Gutachten zur BZT-Zulassung von Elektrogeräten, Messung der Geräuschentwicklung von Systemen und Anlagen und dergleichen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 u 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die angemeldete Bezeichnung mit zwei Beschlüssen vom
17. März 2003 und 5. Dezember 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, zurückgewiesen.
Bei der angemeldeten und dem Verkehr ohne weiteres als „Kompetenz und mehr“
verständlichen Wortfolge handele es sich in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen um eine nicht unterscheidungskräftige Sachangabe, die in
werbeüblicher Art verdeutliche, dass der Dienstleistungsanbieter neben seiner
Kompetenz, Sachkunde, Qualifikation noch weitere für die Kunden wesentliche
Vorteile zu bieten habe. Insoweit sei der Begriff „Competence“ in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie unter der Berücksichtigung der
Werbegepflogenheiten auch nicht mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Ebenso
wenig sei von Bedeutung, welches „mehr“, also welche zusätzlichen Vorteile, Eigenschaften oder Informationen die Anmelderin mit dem Zusatz „@nd more“
meine oder der Verkehr sich darunter vorstelle. Diese begriffliche Unbestimmtheit
einer allgemein gehaltenen Aussage stehe der Annahme einer beschreibenden
Sachangabe nicht entgegen. Die angemeldete Wortfolge bzw. die deutsche Entsprechung „Kompetenz und mehr“ werde i. Ü. vielfach in der Werbung, auch bereits in der hier relevanten Branche verwendet. Selbst wenn der Wortfolge in Bezug auf die Waren kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne, sei sie als Werbeanpreisung allgemeiner Art nicht eintragungsfähig.
Denn die Wortfolge drücke lediglich in einfacher Weise die Kompetenz und Professionalität auf dem Gebiet der EDV und Informationstechnologie aus und gehe
daher über eine ganz allgemeine anpreisende Aussage nicht hinaus. Die Verwendung des „@“-Zeichens sei ebenfalls nicht schutzbegründend, da dieses Zeichen
nicht nur zu einem umfassenden Symbol für Technik geworden sei, sondern auch
als werbeübliches Blickfangelement zur Ausschmückung des Vokals „a“ diene.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle vom 5. Dezember 2003 aufzuheben.
Bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe; vielmehr sei „competence @nd more“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig und interpretationsbedürftig.
Selbst wenn der Verkehr Kompetenz im Sinne von „Fähigkeit, Qualifikation, Sachkunde“ verstehen würde, sei dies nicht rein beschreibend für die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen. Denn eine Ware habe keine Fähigkeit, keine
Qualifikation und keine Sachkunde. Dies gelte auch für die Dienstleistungen. Fähigkeiten, Qualifikationen sowie Sachkunde könne nur ein Dienstleistungsanbieter
besitzen, so dass allenfalls dessen Qualifikation, nicht aber eine Eigenschaft der
Ware oder Dienstleistung selbst beschrieben werde. Einer Marke fehle es nur
dann an der erforderlichen Unterscheidungskraft, wenn dieser eine wirklich konkrete Aussage über die gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen entnommen
werden könne. Zudem sei die Marke durch den Bestandteil „@“ orthografisch abgewandelt, was ebenfalls Unterscheidungskraft begründe. Ferner lasse sich den
von der Markenstelle übersandten Internetstellen keine sachbezogene Verwendung der angemeldeten Bezeichnung entnehmen. Die Anmelderin verweist ferner
auf die eingetragene Marke „Bytes an More“. Aus den vorgenannten Gründen bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung
„competence @nd more“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -
COMPANYLINE zur GMV). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf
die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf
die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine
Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für
die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in
der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen
Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR
2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY;
BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).
Ausgehend hiervon fehlt der angemeldeten Wortkombination „competence @nd
more“, deren Bedeutung im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen zu beurteilen ist, die erforderliche Eignung, im Verkehr als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu werden.
Das angemeldete Zeichen heißt wörtlich übersetzt „Kompetenz und mehr“ und ist
den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich, wobei „Kompetenz“
seinem Begriffsinhalt nach „Qualifikation, Fähigkeit, Sachkunde“ bedeutet. Soweit
dieser Begriff je nach Sachzusammenhang auch für „Zuständigkeit, Befugnis“ stecken kann, ist ein solches Verständnis in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren
und Dienstleistungen fernliegend. Was den Markenbestandteil „@nd more“ –
gleichbedeutend mit „and more“, „& more“ oder „und mehr“ - betrifft, hat das Bundespatentgericht sowohl in den dem angefochtenen Erinnerungsbeschluss der
Markenstelle auszugsweise beigefügten als auch in weiteren Entscheidungen (vgl.
zuletzt PAVIS PROMA BPatG 32 W (pat) 128/03 v. 15.06.2005 – Stones & more)
aufgezeigt, dass es sich dabei um eine auch im Inland in der Werbesprache inzwischen sehr verbreitete Floskel handelt, mit der in verschiedensten Waren- und
Dienstleistungsbereichen auf zusätzliche Eigenschaften bzw. ein erweitertes
Leistungs- und Angebotsspektrum hingewiesen werden soll.
Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr dann aber die angemeldete Wortfolge
hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis auffassen, sondern als Werbeslogan, der
lediglich eine anpreisende Werbeaussage mit rein beschreibendem Inhalt darstellt
und kaum mehrdeutig erscheinen kann. So bringt die Wortfolge „competence @nd
more“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in verständlicher und zeitgemäßer Form zum Ausdruck, dass der Dienstleistungsanbieter neben Kompetenz, Sachkunde, Qualifikation noch weitere für den Kunden wesentliche Vorteile
zu bieten hat, worauf die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat.
Hinsichtlich der Waren „elektronische und elektrotechnische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsanlagen, Computer, Computer-Peripheriegeräte (soweit in
Klasse 9 enthalten)“ weist der Begriff „competence“ seinem Begriffsinhalt nach
entweder auf eine besondere Qualifikation und Sachkunde bei der Entwicklung
und/oder Herstellung der Ware oder aber auch auf eine besondere Geeignetheit
der Waren für den bestimmungsgemäßen Gebrauch hin. Dies führt nicht zu einer
schutzbegründenden Mehrdeutigkeit des Begriffs für diese Waren, da „competence“ in beiden Bedeutungsmöglichkeiten einen eindeutigen sachbezogenen
Aussagegehalt aufweist. Auch die Wortfolge „competence @nd more“ enthält
dann in ihrer Gesamtheit die im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage, dass die Waren neben den vorgenannten Eigenschaften zusätzliche Produktvorteile, die z. B. im Servicebereich liegen können, aufweisen.
Soweit es die Waren „auf maschinenlesbare Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme, Computer-Software in Form von Computerprogrammen, mit
Computerprogrammen bespielte Datenträger aller Art, Teile aller vorgenannten
Waren, Computersoftware in Form von Programmhandbüchern und Dokumentationen;“ betrifft, wird der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge insoweit einen
Hinweis auf die inhaltliche Qualität des betreffenden Druckwerks bzw. der bespielten Datenträger sehen. Letzteres gilt auch in Bezug auf die beanspruchten
Waren „Druckschriften“, zumal es nicht unüblich ist, Druckwerke in Bezug auf ihren Inhalt als „kompetent“ zu bezeichnen (vgl. z. B. „Microsoft ISA Server 2004 -
Das Handbuch
Insider-Wissen
- praxisnah und kompetent“; http://www.edv-buchversand.de/search.php?cnt=search&s5=Das%20Handbuch). Solche inhaltsbeschreibenden Werktitel können zwar Titelschutz i. S. von § 5 Abs. 3 MarkenG erlangen;
ihnen fehlt jedoch, soweit es um ihre Eintragung als Marke geht, das erforderliche
Maß an Unterscheidungskraft (vgl. BGH, GRUR 1998, 145, 146 – Klassentreffen;
GRUR 2003, 342 , 343 – Winnetou).
Soweit nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen, ergänzenden oder umfassenden
Angebote die Anmelderin mit dem Zusatz „@nd more“ meint oder der angesprochene Verkehr sich darunter vorstellt, steht dies einem rein sachbezogenen Verständnis der Wortfolge nicht entgegen. Denn es liegt in der Natur der angemeldeten Wortfolge als Sammelbezeichnung, dass das Thema breit angelegt und die
Angabe insgesamt allgemein ist. Die mit einer solchen verallgemeinernden Aussage einhergehende Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte steht einem Verständnis als bloße Sachangabe aber
nicht entgegen (vgl. BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere
Welt). Eine solche begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere erforderlich und
gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese
im Einzelnen zu benennen. Im Gegensatz zu der von der Anmelderin zitierten und
ua für vergleichbare Waren und Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich eingetragenen Wortfolge „Bytes and more“ (vgl. dazu die entsprechende Entscheidung
PAVIS PROMA, 25 W (pat) 133/01 v. 10.10.2002) enthält die angemeldete Bezeichnung „Compentence @nd more“ eine eindeutige und in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sachbezogene Aussage, dass diese neben „Kompetenz“ im zuvor dargelegten Sinne zusätzliche Produktvorteile bieten.
Die dem angefochtenen Erinnerungsbeschluss der Markenstelle beigefügte Recherche der Internet-Nachweise zu der gleichbedeutenden Bezeichnung „Kompetenz und mehr“ belegt denn auch eine beschreibende Verwendung dieser
Wortfolge ggf. mit einem die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen individualisierenden Zusatz wie z. B. www.abass.de;
„edv-Kompetenz und mehr“;
www.schreyer-net.com:
„Schreyer:
Sortiments-Kompetenz
und mehr“;
www.mc2000kunst.de: „Bücher-Kompetenz und mehr“.
Selbst wenn entgegen dieser nachweisbaren Verwendung des Begriffs „competence @nd more“ angenommen würde, es handele sich hierbei um eine sprachliche Neuschöpfung, ließe sich allein daraus entgegen der Auffassung des Anmelders nicht deren Schutzfähigkeit ableiten. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung
wiederholt betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen
selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit
führt. Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die
bloße Zusammenstellung der Bestandteil entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht
(vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 –
BIOMILD/Campina-Melkunie). Das ist aber bei „competence @nd more“ nicht der
Fall. Vielmehr ist der sachbezogene Aussagegehalt der Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen so deutlich und unmissverständlich,
dass seine Funktion als sachbezogener Begriff nahe gelegt ist und allein durch die
Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination
nicht verloren geht.
Mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle auch festgestellt, dass die Verwendung des „@“ ebenfalls nicht schutzbegründend wirkt, weil es als werbeübliches Blickfangelement zur Ausschmückung des Vokals „a“ dient (vgl. dazu BPatG
PAVIS PROMA 30 W (pat) 198/01 vom 30.08.2002 - @ctive IO).
Ob das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten
Waren und Dienstleistungen darüber hinaus eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben, bedarf im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits
keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, keiner Entscheidung.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
gez.
Unterschriften