Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 32 W (pat) 128/03
32. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 79 361.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Juni 2005 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Merzbach und
Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 –
vom 26. Juli 2001 und 13. Januar 2003 insoweit aufgehoben,
als die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Broschüren;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Fertighäuser; vorgefertigte Bauteile (nicht aus Metall), transportable Bauten (nicht aus Metall); Bauten (nicht aus Metall);
Spiele; Spielzeug; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Tagungen, Seminaren, Workshops“ zurückgewiesen worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Stones & More
hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle 41 des
Deutschen Patent- und Markenamtes mit einem Erstbeschluss vom 26. Juli 2001
teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Broschüren;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Fertighäuser; vorgefertigte Bauteile (nicht aus Metall), transportable Bauten
(nicht aus Metall); Baumaterialien (nicht aus Metall); Bausteine;
Bauten (nicht aus Metall); Spiele; Spielzeug; Organisation und
Veranstaltung von Kongressen, Tagungen, Seminaren, Workshops“
von der Eintragung zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise übersetzten die Marke als „Steine und mehr“ und entnähmen ihr so einen beschreibenden Sachhinweis. Die Marke sei eine Aufmerksamkeit erregende Werbung für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, deren Ziel es sei, dem Verbraucher zu vermitteln, dass es um „Steine und
mehr“ gehe, sei es nun, um Bausteine als Spielzeug oder Steine als Baustoff und
mehr, nämlich alles, was sonst noch benötigt werde.
Die von der Anmelderin eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen. Die Marke bringe in ihrer Gesamtheit zum Ausdruck, dass Steine zwar der
Kern des Sortiments seien, aber im Umfeld auch ergänzende Waren (z.B. Bücher,
Zeitschriften mit der entsprechenden Thematik) und Dienstleistungen (wie die Organisation und Veranstaltung von Messen zu diesen Waren) als umfassendes
Angebot auf diesem Gebiet gemeint seien. Die Angabe beschreibe somit teils die
Beschaffenheit der Ware, teils die Thematik der angebotenen Dienstleistungen.
Die Anmelderin könne sich nicht auf die Indizwirkung von Voreintragungen der
identischen Marke für Waren der Klasse 9 sowie Dienstleistungen der Klassen 36,
37 und 38, u.a. des britischen Patentamts berufen, da die dort zu beurteilenden
Waren und Dienstleistungen keinen so unmittelbaren Bezug zu „Steine und mehr“
hätten, wie die hier zu beurteilenden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Januar 2003 und 26. Juli 2001 aufzuheben und die angemeldete Marke „Stones & More“ vollumfänglich einzutragen.
Der Bedeutungsgehalt von „Stones & More“ sei zu unscharf, um einen eindeutig
beschreibenden Inhalt erkennen zu lassen. Für die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen habe die Marke keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt.
In diesem Zusammenhang verweist die Anmelderin auf drei Entscheidungen des
Bundespatentgerichts zu Gunsten der jeweiligen Anmelder (26 W (pat) 95/00
- MILES & MORE; 26 W (pat) 193/00 – ENERGY AND MORE sowie 26 W (pat) 192/00
- POWER AND MORE).
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen begründet; hinsichtlich der
beanspruchten Waren „Baumaterialien (nicht aus Metall); Bausteine“ ist ihr im Übrigen der Erfolg zu versagen.
1. a) Für die in der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen ist
die Marke nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, oder sonstiger Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Die Markenstelle hat einen
aktuell beschreibenden Gebrauch der Bezeichnung „Stones & More“ nicht belegt.
Auch der Senat hat keine entsprechenden Verwendungsformen ermittelt. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Verwendung der Marke für
die maßgeblichen Waren- und Dienstleistungen liegen ebenfalls nicht vor.
Die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen deutschen Verbraucherkreise. Selbst wenn man mit der Markenstelle annimmt, dass diese die englischsprachige Wortfolge „Stones & More“ mit „Steine
und mehr“ in das Deutsche übersetzen, wird damit bezüglich der Waren und
Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Broschüren;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Fertighäuser; vorgefertigte
Bauteile (nicht aus Metall), transportable Bauten (nicht aus Metall); Bauten (nicht
aus Metall); Spiele; Spielzeug; Organisation und Veranstaltung von Kongressen,
Tagungen, Seminaren, Workshops“ kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt
vermittelt. In Bezug auf diese ergibt die Wortfolge „Stones & More“ keinen naheliegenden beschreibenden Sinngehalt.
„Steine“ beschreibt den Inhalt von Druckerzeugnissen nicht deutlich genug, da es
sich insoweit um Mineralien oder Baumaterial handeln könnte. Der weitere Zusatz
„& More“ wird damit noch ungenauer, da er in jedem Kontext etwas anderes meinen kann.
Für die Veranstaltungsorganisation etc. gilt entsprechendes, zumal die Dienstleistung ihrer Organisation nicht mit dem möglichen Thema einer Veranstaltung
beschrieben wird.
Fertighäuser und Bauteile können zwar aus Steinen und anderen Materialen bestehen, aber insoweit ist die angemeldete Marke jedenfalls in ihrer Gesamtheit
nicht beschreibend, weil „& More“ in solch technischen Zusammenhängen weder
für Baumaterial noch für Baudienstleistungen eine eindeutige Aussage ist.
Spiele enthalten so häufig „Spielsteine“ (Figuren) und andere Utensilien, dass es
überraschend wäre, wenn sie mit „Steine und Mehr“ beschrieben würden.
b)
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Marke hinsichtlich der in
der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren, oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen
auszugehen, ohne dass insoweit unterschiedliche Anforderungen gegenüber
anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Bei einer aus mehreren Wörtern
bestehenden Marke ist auf die Wortfolge in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH
GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann
nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben, oder
Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt
(vgl. BGH
BlPMZ 2000, 161 – RADIO VON HIER).
Dass „Stones & More“ für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen
nicht beschreibend ist, wurde oben dargestellt.
Dass es sich bei „Stones & More“ insoweit um eine übliche Bezeichnung handelt,
hat weder die Markenstelle aufgezeigt, noch hat dies der Senat feststellen können.
2.
Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Unterscheidungskraft ist jedoch für
die Waren „Baumaterialien (nicht aus Metall); Bausteine“ geboten.
Für diese Waren entbehrt die Bezeichnung „Stones & More“ selbst bei Anlegen
eines großzügigen Maßstabes jeglicher Unterscheidungskraft. Es wird als rein
werbemäßige Anpreisung in der Hinsicht verstanden, dass der Anbieter über ein
breites Sortiment verfügt oder neben den Materialien einen darauf bezogenen
Service bietet.
„& More“ ist als verbreitete Floskel jedermann als werbeüblicher Ausdruck in
diesem Sinn verständlich; „and more, 'n’more, & more, und mehr, & mehr“ weisen
in werbeüblicher Weise auf zusätzliche Eigenschaften der angebotenen Waren
bzw. auf ein erweitertes Leistungs- und Angebotsspektrum hin, das von einem
vorangestellten Sachbegriff ausgeht. „& More“ bezweckt, einen möglichst weiten
Bereich produkt- bzw. leistungsbezogener Merkmale zu erfassen, ohne diese im
Einzelnen zu benennen.
Mit der Gesamtbedeutung „Steine und mehr“ handelt es sich bei der
angemeldeten Marke demnach um eine schlagwortartige Bezeichnung dafür, dass
nicht nur Steine, die das Kerngeschäft darstellen, sondern ein darüber
hinausgehendes Sortiment sowie ergänzende weitere Dienstleistungen angeboten
werden (vgl. BPatG Beschluss vom 6. Mai 2003, Az: 33 W (pat) 16/02 - BANKING &
MORE). Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in der
angemeldeten Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen wird (vgl.
auch BPatG Beschlüsse vom 11. Oktober 2000, Az: 29 W (pat) 248/99 - DESIGN &
MORE; vom 26. Juli 2000, Az: 29 W (pat) 132/99 - FON + MORE).
Der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Neuschöpfung
handelt, vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, weil die Bezeichnung
sprachüblich gebildet ist.
Die begriffliche Unbestimmtheit
führt nicht zu einer schutzbegründenden
Mehrdeutigkeit und
Interpretationsbedürftigkeit (vgl. BPatG Beschluss vom
20. September 2001, Az: 25 W (pat) 24/01 - HAIR'N'MORE). Der Beurteilung als
nicht unterscheidungskräftig steht es nämlich nicht entgegen, wenn eine
Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche
konkreten Inhalte vermittelt werden (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE
BESSERE WELT). Es genügt, wenn der Verbraucher im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen bei einer Bezeichnung konkrete
Inhalte vermutet und die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend
auffasst.
Aus der Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnlich gebildete deutsche
Marken kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung der
angemeldeten Bezeichnung ableiten.
Inländische und internationale Voreintragungen - selbst identischer Marken -
führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG
zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über
die Schutzgewährung zu befinden haben. Diese Entscheidung
ist keine
Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD;
BPatGE 32, 5 – CREATION GROSS; BGH GRUR 1997, 527, 528 - AUTOFELGE;
BlPMZ 1998, 248, 249 - TODAY; EuGH GRUR 2004, 428, 431 f, Tz. 60 ff
- HENKEL).
Zudem gibt es auch Entscheidungen, in denen die Unterscheidungskraft von
Wortkombinationen mit dem Bestandteil „& More“ verneint worden ist (vgl. die
oben zitierten Beschlüsse).
Dr. Albrecht
Merzbach
Kruppa
Cl