Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.02.2006 – 21 W (pat) 7/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Februar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 46 786

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Auf die am 23. Oktober 1997 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist

das nachgesuchte Patent 197 46 786 mit der Bezeichnung „Optischer Flammenwächter“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 26. Oktober 2000

erfolgt.

Die Patentabteilung 43 hat das Streitpatent nach Prüfung des für zulässig erklärten Einspruchs mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 widerrufen. Zur Begründung

ist in der Entscheidung ausgeführt, dass dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift

E1: DE 195 09 704 A1

die erforderliche Neuheit fehle.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das angegriffene Patent gemäß Hauptantrag auf der Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1, hilfsweise auf der Grundlage neuer Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Gegenstand

des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehe. Dies gelte

insbesondere auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2006 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4

gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3.

Der Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht weiterhin geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

durch den Stand der Technik gemäß Druckschrift E1 neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Auch den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis

3 stünde diese Entgegenhaltung patenthindernd entgegen.

Der erteilte, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:

M1 Optischer Flammenwächter für einen Öl oder Gas mit blauer Flamme

verbrennenden Brenner,

M2 mit einem das Vorhandensein der Flamme überwachenden

Halbleiterdetektor (10) mit einer spektralen Empfindlichkeit im nahen

Ultraviolett,

M3

der an einen Auswertekreis (14 bis 21) angeschlossen ist, der ein

Warnsignal liefert, wenn die Frequenz des Detektorausgangssignals

unter einen Schwellenwert fällt,

M4 wobei die Verbrennung über einen Regler (38) für das Luft-Brennstoff-Verhältnis aufgrund der Flammenüberwachung beeinflussbar

ist,

dadurch gekennzeichnet,

M5

dass ein IST-Wertdetektor (24) vorgesehen ist, der ein für die spektrale Verteilung der von der Flamme ausgehenden Strahlung repräsentatives Ausgangssignal liefert

M6

und mit einer mit dem Regler (38) gekoppelten Auswerteschaltung (30 bis 34) für das Ausgangssignal zum Erzeugen eines IST-

Wertsignals verbunden ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale M1 bis M6 des

erteilten Patentanspruchs 1, an welche sich das Merkmal M7.1 anschließt, welches lautet:

M7.1 wobei der IST-Wertdetektor (24) eine UV-enhanced Siliziumdiode

umfasst.

Gemäß Hilfsantrag 2 wird der erteilte Patentanspruch 1 durch das Merkmal M7.2

ergänzt, welches lautet:

M7.2 wobei das repräsentative Ausgangssignal die spektrale Verteilung

selbst ist.

Gemäß Hilfsantrag 3 schließt sich an den erteilten Patentanspruch 1 das Merkmal M7.3 an, welches lautet:

M7.3 wobei ein Sollwertgeber (36) vorgesehen ist, der Werte liefert, die mit

Istwerten der Intensität der spektralen Verteilung im Regler (38) verglichen werden.

Hinsichtlich der erteilten Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift,

hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, da sich weder

der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, noch der der Patentansprüche 1

gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung

als patentfähig erweist.

1.) Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des

Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässigerweise erhoben

worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes

gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des

§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des

Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.

2.) Das Streitpatent betrifft einen optischen Flammenwächter für Öl- und

Gasbrenner, die den Brennstoff mit blauer Flamme verbrennen (Streitpatentschrift

Spalte 1, Zeilen 3 bis 5). Wie in der Streitpatentschrift (Spalte 1, 2. Absatz) weiter

ausgeführt ist, besteht in Deutschland die Vorschrift, dass optische Flammenwächter für solche Brenner in einem Spektralbereich außerhalb des Spektrums

des sichtbaren Lichtes ansprechen sollen. Ausgewertet werde der Strahlungsdruck und der auf das Flackern der Flamme zurückgehende Wechselanteil, um

eine Diskriminierung gegenüber statischer Hintergrundstrahlung, etwa von Kesselwänden, zu erreichen.

Dem Streitpatent (Spalte 1, Zeilen 34 bis 37) liegt die Aufgabe zugrunde, einen

optischen Flammenwächter zu schaffen, der ein Steuersignal abgibt, das von der

spektralen Verteilung der Flamme abhängig ist.

3.) Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Öl- und Gasbrennern befasster, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Energie-

und Heizungstechnik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der optischen

Überwachung sowie der Steuerung und Regelung von Verbrennungsprozessen.

4.) Dem – zweifelsohne gewerblich anwendbaren – Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 fehlt im Hinblick auf die Druckschrift E1 die erforderliche Neuheit.

In dieser Entgegenhaltung (vgl. Spalte 1, 1. Absatz) ist ein optischer Flammenwächter für einen Öl oder Gas verbrennenden Brenner beschrieben. Es wird in der

Druckschrift zwar nicht explizit erwähnt, dass der Brennstoff in diesem Brenner mit

blauer Flamme verbrennt, doch bedarf es eines entsprechenden Hinweises für

den Fachmann nicht. Denn ihm ist schon aufgrund seiner täglichen Lebenserfahrung bekannt, dass eine blaue Flamme eine hohe Verbrennungstemperatur und

demzufolge einen günstigen Wirkungsgrad signalisiert, welchen es immer anzustreben gilt. Insofern geht für den zuständigen Fachmann das Merkmal M1 des

erteilten Patentanspruchs 1 aus der Entgegenhaltung E1 hervor.

Denn durch eine zum Stand der Technik gehörende Schrift ist für den Fachmann

alles offenbart und damit als neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen,

was für den Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich zu ergänzen ist oder was er bei deren aufmerksamer Lektüre ohne Weiteres erkennt und in

Gedanken gleich mitliest (vgl. BGH GRUR 1995, 330, Ls. 2 – „Elektrische Steckverbindung“).

Auch das Merkmal M2 des erteilten Patentanspruchs 1 kann der Druckschrift E1

als bekannt entnommen werden. Gemäß dieser Entgegenhaltung (vgl. den Anspruch 4) ist nämlich ein Halbleiterdetektor vorgesehen, der anhand des Flackersignals (Spalte 4, Zeilen 11 bis 13) das Vorhandensein der Flamme überwacht (Anspruch 8). In der Druckschrift E1 ist nun zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass der besagte Detektor eine spektrale Empfindlichkeit im nahen Ultraviolett aufweist. Jedoch ergibt sich dieses Merkmal für den Fachmann zwangsläufig

daraus, dass gemäß diesem Stand der Technik unter anderem auch eine Überwachung dieses Spektralbereichs vorgesehen ist (vgl. in der E1 beispielsweise

den Anspruch 2), was offensichtlich – wie vorstehend erwähnt – den gesetzlichen

Erfordernissen in Deutschland entspricht.

Die Überwachung eines Flammensignals macht nach dem Verständnis des zuständigen Fachmanns natürlich nur dann Sinn, wenn im Falle irgendwelcher Störungen zumindest Warnsignale abgegeben werden, die auf diese Störungen aufmerksam machen. Deshalb liest der Fachmann bei der Durchsicht der E1 auch

das Merkmal M3 des erteilten Patentanspruchs 1 ohne Weiteres mit.

Des Weiteren ist beim Stand der Technik gemäß der E1 (vgl. die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 4, Zeilen 1 bis 26 sowie den Patentanspruch 9) auch

ein Regler (6) für das Brennstoff-Luft-Verhältnis aufgrund der Flammenüberwachung entsprechend dem Merkmal M4 vorhanden. Zu diesem Zweck ist – wie im

Merkmal M5 des erteilten Patentanspruchs 1 angegeben – ein IST-Wertdetektor (3) vorgesehen, der ein für die spektrale Verteilung der von der Flamme ausgehenden Strahlung repräsentatives Ausgangssignal liefert (Ansprüche 1 und 2

sowie die Figur 1 und die Beschreibung Spalte 4, Zeilen 1 bis 10), wobei dieser

Detektor (3) gemäß Merkmal M6 mit einer mit dem Regler (6) zusammenwirkenden Auswerteschaltung (Signalverarbeitungseinheit 5) in Verbindung steht.

Somit gehen alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 unmittelbar aus der

Druckschrift E1 hervor oder werden vom Fachmann bei der Durchsicht dieser Entgegenhaltung in Gedanken als selbstverständlich oder unerlässlich ergänzt. Die

Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber die Auffassung vertreten, dass nach der Lehre der E1 lediglich ein Zweibereichsspektralsensor vorhanden sei, mit dem zwei gesonderte Spektralbereiche detektiert würden.

Erfindungsgemäß sei hingegen ein IST-Wertdetektor vorgesehen, der ein für die

spektrale Verteilung der von der Flamme ausgehenden Strahlung repräsentatives

Ausgangssignal liefere. Insofern sei zumindest das Merkmal M5 des erteilten Patentanspruchs 1 nicht aus der Entgegenhaltung E1 bekannt.

Dieser Beurteilung des Standes der Technik vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn gemäß der E1 (vgl. die Ansprüche 1 und 2) werden mindestens

zwei, beispielsweise vier Spektralbereiche für die Überwachung des Verbrennungsprozesses herangezogen. Geht man davon aus, dass einer dieser vier

Spektralbereiche

(vgl. Anspruch 8) nicht

für Regelungszwecke, sondern

- entsprechend Merkmal M2 des erteilten Patentanspruchs 1 – nur zur Flammenüberwachung im nahen Ultraviolett verwendet wird bzw. verwendet werden muss,

dann bleiben drei Sensoren übrig, die das restliche Flammenspektrum, beispielsweise also den Bereich von 420 bis 5000 nm, abdecken. Damit wird aber auch

schon beim Stand der Technik die spektrale Verteilung der von der Flamme ausgehenden Strahlung im Sinne des Streitpatents erfasst, wenngleich nicht in Form

eines kontinuierlichen, sondern in Form dreier diskreter Spektren. Entgegen der

Auffassung der Patentinhaberin darf das Merkmal M5 des erteilten Patentanspruchs 1 nicht so verstanden werden, dass das Flammenspektrum sozusagen

„nahtlos“ erfasst werden müsste, denn dafür findet sich keine Stütze im Patent.

Eine solche einengende Auslegung des angegriffenen Patentanspruchs, mit welcher zugegebenermaßen die Schutzfähigkeit seines Gegenstandes eher bejaht

werden könnte, darf auch im Einspruchsverfahren nicht zugrunde gelegt werden

(vgl. für das Nichtigkeitsverfahren BGH GRUR 2004, 47, 4a – „Blasenfreie Gummibahn I“).

5.) Es kann dahinstehen, ob der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch

die ursprüngliche Offenbarung gedeckt ist und ob sein Gegenstand den Schutzbereich des Streitpatents erweitert. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob dieser Gegenstand neu ist, denn er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

So ist auch beim Stand der Technik gemäß Druckschrift E1 (vgl. Spalte 3, Zeilen 45 bis 48) vorgesehen, das Flammensignal des bekannten Brenners mittels

UV-Silizium-Sensoren zu überwachen. Es bietet sich für den Fachmann unmittelbar an, diese Sensoren durch Dioden zu realisieren, die bezüglich des hier interessierenden ultravioletten Spektrums eine besonders hohe Empfindlichkeit aufweisen, welche also – entsprechend dem Merkmal M7.1 des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 1 – als „UV-enhanced“ zu bezeichnen sind.

6.) Das zusätzliche Merkmal M7.2 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2,

wonach das repräsentative Ausgangsignal des IST-Wertdetektors die spektrale

Verteilung selbst sein soll, ist durch die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen

nicht gedeckt und deshalb unzulässig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Es ist zwar im ursprünglichen Patentanspruch 8 angegeben, dass der IST-Wertdetektor ein Ausgangssignal liefert, das die spektrale Verteilung der von der

Flamme ausgehenden Strahlung repräsentiert, wie dies insoweit jetzt auch im

Merkmal M5 des erteilten Patentanspruchs 1 beansprucht wird. Gemäß der zugehörigen Beschreibung (Offenlegungsschrift Spalte 3, 2. Absatz), die zur Auslegung

des Anspruchswortlauts heranzuziehen ist (vgl. § 14 Satz 2 PatG), muss das

besagte Merkmal aber in der Weise verstanden werden, dass der IST-Wertdetektor durch eine Diodenzeile mit vorgeschaltetem optischem Element zur Zerlegung

der auftreffenden Strahlung in ihre Spektralanteile gebildet wird. Die Einzeldioden

werden im Zeitmultiplex ausgelesen und die entsprechenden Signale verstärkt und

gespeichert. Durch einen geeigneten Algorithmus werden die gespeicherten Werte

sodann in einem Komparator miteinander verglichen. Dieses Vergleichsergebnis –

mitnichten jedoch die spektrale Verteilung selbst – ergibt sodann den zur Regelung des Brenners erforderlichen IST-Wert. Auch in den übrigen Anmeldungsunterlagen findet sich keine Stütze für den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

beanspruchten Gegenstand. Insofern stellt das Merkmal M7.2 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 eine unzulässige Erweiterung der ursprünglichen

Offenbarung dar.

7.) Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 fehlt es an der

erforderlichen Neuheit. Denn gemäß der Lehre der Druckschrift E1 (vgl. die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 4, Zeilen 1 bis 26) ist über die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 hinaus bei dem bekannten optischen Flammenwächter auch schon ein Sollwertgeber (Brennersteuerung 7) vorgesehen, der

die Sollwerte für den Regler (6) liefert, was nach dem Verständnis des zuständigen Fachmanns sinnvoll nur in der Weise geschehen kann, dass die Werte des

Sollwertgebers (7) mit den Istwerten der Intensität der spektralen Verteilung im

Regler (6) verglichen werden, wie dies insoweit im Merkmal M7.3 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beansprucht wird.

8.) Nach alledem liegt ein gewährbarer Hauptanspruch nicht vor. Die Beschwerde der Patentinhaberin war deshalb zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften