Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 15.02.2006 – 26 W (pat) 208/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Februar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 11 423-1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

4. Juni 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke zunächst für verschiedene Waren der Klassen 3,

25, 32 und 33, darunter für „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“. angemeldet war das Wort

Elbwasser

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft teilweise, nämlich für die vorstehend explizit aufgeführten Waren

zurückgewiesen. Unter „Elbwasser“ werde insbesondere im norddeutschen Raum

ein Erfrischungsgetränk aus Bier und Limonade verstanden. Daher stelle die angemeldete Marke im Hinblick auf die Ware „alkoholische Getränke (ausgenommen

Biere)“ eine glatt beschreibende Angabe dar, der auch jegliche betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat in der mündlichen

Verhandlung das Warenverzeichnis bezüglich der Klasse 33 auf „alkoholische

Getränke, ausgenommen Biere und Biermischgetränke“ eingeschränkt. Er ist der

Ansicht, jedenfalls im Hinblick auf diese Waren handele es sich bei „Elbwasser“

weder um eine beschreibende noch um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Eintragung der angemeldeten

Bezeichnung im Hinblick auf die nunmehr hinsichtlich der Klasse 33 allein noch

beanspruchten Waren „alkoholische Getränke, ausgenommen Biere und Biermischgetränke“ absolute Schutzhindernisse, insbesondere die der §§ 8 Abs. 2

Nr. 1, 2 und 4 MarkenG, nicht entgegenstehen.

Der vorliegend zur Eintragung als Marke für „alkoholische Getränke, ausgenommen Biere und Biermischgetränke“ angemeldete Begriff „Elbwasser“ stellt im Hinblick auf die vorgenannten Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe dar,

denn er wird - soweit ersichtlich - bisher lediglich für Getränke, die neben anderen

Bestandteilen Bier enthalten, verwendet, die jedoch nicht mehr im Warenverzeichnis enthalten sind. Für die noch enthaltenen anderen alkoholischen Getränke fehlt

der Bezeichnung „Elbwasser“ auch nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Sie stellt insoweit auch keine ersichtlich täuschende Angabe im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 3 MarkenG dar. Zwar handelt es sich bei „Elbwasser“ um

eine Angabe, die für Biermischgetränke bereits Verwendung findet. Aber anders

als bei dem Begriff „Alsterwasser“ in den Parallelsachen 26 W (pat) 209/03 und

26 W (pat) 216/03 wird dieser Begriff für unterschiedliche Biermischgetränke verwendet, z. B. solchen aus Bier und Cola

(www.arasca.de/olaf/hamburg,

www.moonsault.de/form/showthread/t-24717.html), aus Bier, Cola und Bessen

Genever

(www.thomasjacob.de/cocktails.html), aus Duckstein und Sprite

(www.museumshafen-cafe.de/getraen/biere.htm) oder solchen aus Bier, Cola und

Weinbrand (fmo-board.com/wbb2/print.php?threadid=2458&pate=1&sid). Dementsprechend ist all diesen Quellen auch gemeinsam, dass es der jeweilige Verfasser

für erforderlich hält, zu erklären, woraus sich das von ihm angebotene oder beschriebene „Elbwasser“ zusammensetzt. Anders als bei dem Begriff „Alsterwasser“ hat sich bei „Elbwasser“ bisher offenbar auch keine Übung gebildet, wonach

das unter dieser Bezeichnung angebotene Getränk (nur) aus ganz bestimmten

Zutaten besteht. Daraus folgt, dass ein Verbraucher, der „Elbwasser“ erwirbt, hinsichtlich der Zusammensetzung eines unter dieser Bezeichnung angebotenen

Getränks keine festen Erwartungen haben wird, in denen er getäuscht werden

könnte.

Nach alledem stehen einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke

für die nunmehr noch beanspruchten alkoholischen Getränke, ausgenommen

Biere und Biermischgetränke, absolute Schutzhindernisse nicht mehr entgegen,

so dass die Beschwerde Erfolg hatte.

gez.

Unterschriften