Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 16.02.2006 – 9 W (pat) 352/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 352/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 17 408

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Februar 2006 unter Mitwirkung …

Das Patent wird aufrechterhalten.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Gegen das am 30. April 1996 angemeldete und am 20. Februar 2003 veröffentlichte Patent 196 17 408 ist am 19. Mai 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 3. Februar 2006 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1

begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte

dem sinngemäßen Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents

stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am

Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3

Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

gez.

Unterschriften