Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.02.2006 – 30 W (pat) 248/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die angegriffene Marke 394 08 810
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 17. August 1995 in das Markenregister eingetragen und am 10. Oktober 1995
unter der Nummer 394 08 810 veröffentlicht worden ist PROMED-OPEN für „Aus
Datenverarbeitungsgeräten bestehende Systeme, auf Datenträger aufgezeichnete
Computerprogramme“.
Widerspruch erhoben hat am 29. Dezember 1995 die
Inhaberin der am
27. November 1991 eingetragenen Marke 1 182 528 PROMED; deren Warenverzeichnis lautet:
„Elektrische Datenverarbeitungsanlagen und deren Teile, Computer, Drucker; elektronische Prüfgeräte und Messgeräte; auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme, Computersoftware in Form von Programmhandbüchern“.
Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist bereits im Patentamtsverfahren mit
Schriftsatz vom 3. Dezember 1996 nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestritten
worden. Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung sind von der Widersprechenden vorgelegt worden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im
Erinnerungsbeschluss die Benutzung für glaubhaft gemacht erachtet und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet; es Verwechslungsgefahr, da es sich
bei „open“ um eine beschreibende Angabe handele.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen schon die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht für hinreichend glaubhaft gemacht und zudem Verwechslungsgefahr nicht für gegeben,
weil die angegriffene Marke nicht allein durch den Bestandteil „PROMED“ geprägt
werde.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juni 2003 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen,
hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält unter Vorlage weiterer Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung
den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat deshalb
zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die hier nur nach § 43 Abs. 1 Satz 2
MarkenG zulässige Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke
bereits im Verfahren vor dem Patentamt erhoben und diese Einrede schriftsätzlich
sowie in der mündlichen Verhandlung ohne Einschränkung aufrechterhalten; die
Widersprechende hat demnach die Benutzung der Marke für die Zeit innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Zugang dieser Entscheidung bei den Verfahrensbeteiligten
(April 2001 bis April 2006) glaubhaft zu machen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker
MarkenG 7. Aufl. § 43 Rdn. 20ff m.w.N.).
Den von der Widersprechenden eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen ist
zu entnehmen, dass im Zeitraum von 1999 bis Oktober 2005 die Widerspruchsmarke kennzeichenmäßig jedenfalls für Drucker, Codierer, Software, elektronische
Prüfgeräte, Ersatzteile für Drucker und Codierer benutzt worden ist. Dies ergibt
sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn A… vom
30. August 2004 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 17. September 2004) und vom
26. November 2005 (Anlage zum Schriftsatz vom 28. November 2005) in Verbindung mit den dazu weiter vorgelegten Anlagen mit den Abbildungen von Waren,
die die Art der Verwendung der Marke belegen. Die von der Widersprechenden in
den eidesstattlichen Versicherungen genannten Umsätze haben auch einen Umfang, der die Ernstlichkeit der Benutzung belegt. Die mit der Marke benutzten Waren Drucker, Codierer, Software, elektronische Prüfgeräte, Ersatzteile für Drucker
und Codierer lassen sich unter die Begriffe „Elektrische Datenverarbeitungsanlagen und deren Teile, Computer, Drucker; elektronische Prüfgeräte und
Messgeräte; auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Computerprogramme…“ des Warenverzeichnisses subsumieren. Bei der Entscheidung sind
diese Waren damit zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).
Soweit den vorgelegten Unterlagen eine von der Eintragung abweichende Markenform zu entnehmen ist, verändert dies den kennzeichnenden Charakter der
Marke nicht (vgl. § 26 Abs. 3 MarkenG). Die Unterstreichung des Buchstaben „O“
ist geringfügig und ohne kennzeichnende Funktion, so dass sie für die Zeichenidentität als unerheblich anzusehen ist (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 26 Rdn. 161
m.w.N.). Elemente, die die Eigenart der eingetragenen Marke prägen, sind nicht
verändert. Entsprechendes gilt, soweit bei einigen Produkten Bezeichnungen wie
„Printer V“ oder „MP II“ hinzugefügt sind: insoweit handelt es sich um beschreibende Angaben bzw. Typenbezeichnungen, die der Verkehr nicht als Teil einer
betrieblichen Herkunftsbezeichnung auffasst (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 26
Rdn. 144 m.w.N.).
Die Inhaberin der angegriffenen Marke kann nicht mit Erfolg einwenden, die Benutzung der Widerspruchsmarke erfolge nur firmenmäßig; zwar ist bei einem
Flachbrettdrucker unterhalb der größenmäßig herausgestellten Marke in wesentlich kleinerer Schrift „COMPUTERTECHNIK GMBH“ hinzugefügt; abgesehen davon, dass es angesichts der oben dargelegten Benutzung für eingetragene Waren
im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum auf dieses konkrete Produkt nicht
entscheidend ankommt, kann eine Verwendung der Marke in herausgestellter
Form im Zusammenhang mit den übrigen Firmenbestandteilen aber auch nicht
mehr als nur firmenmäßige Verwendungsform angesehen werden (vgl. BPatGE
23, 233, 241 - Pro-Pecton). Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke sich zur
Frage der Nichtbenutzung darauf bezieht, dass vor 1999 die Benutzung nur firmenmäßig erfolgt sei, kommt es hierauf für die Beschwerdeentscheidung nicht an:
maßgeblich ist nach der gesetzlichen Regelung von § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG
jetzt allein der Zeitraum von April 2001 bis April 2006.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnunskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. BGH WRP 2004, 1037, 1038
– EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 – URLAUB DIREKT; BGH GRUR
2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling).
In
ihrer Gesamtheit werden die sich gegenüberstehenden Markenwörter
PROMED-OPEN und PROMED wegen der deutlich unterschiedlichen Länge - das
in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltene Wort „OPEN" findet bei der Widerspruchsmarke keine Entsprechung - nicht miteinander verwechselt werden, so
dass die Gefahr von Verwechslungen nur dann in Betracht kommt, wenn allein der
Bestandteil „PROMED" der jüngeren Marke der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen ist.
Selbständig kollisionsbegründend ist einer von mehreren Markenbestandteilen
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt; kennzeichnungsschwachen Elementen
fehlt grundsätzlich die Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen, wie
zum Beispiel beschreibenden Angaben (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rdn. 411
m.w.N.).
Das englische Adjektiv „open“ hat in der Computer- und IT-Fachterminologie die
Bedeutung „offen“, wobei „offen“ je nach Sachzusammenhang vor allem im Sinn
von „jedermann zugänglich“ (z. B. „open shop“ = offener, für jeden zugänglicher
Rechenzentrumsbetrieb; vgl. Schulze, Computer-Englisch, 2002, S. 236; „open
acess“ = system where many workstations are available for anyone to use =
offener Zugang; vgl. PONS, Fachwörterbuch Datenverarbeitung, Engl-Dt, 1997,
S. 262; „Open Source Software“ = eine Software, deren Quellcode frei zugänglich
ist; vgl. Der Brockhaus, a.a.O., S. 657) oder im Sinn von „system-, hersteller- bzw.
plattformunabhängig“ zu verstehen ist (z. B. „open (communcation) system“ =
offenes (nicht herstellergebundenes) (Kommunikations-) System = System von
miteinander verbundenen Datenendsystemen, deren Kommunikation durch Anforderungen festgelegt ist, so dass jedes weitere Endsystem, das diese Anforderungen erfüllt, in das System aufgenommen werden kann; vgl. Duden, Informatik, 3. Aufl., S. 459; „open bus“ = offener Bus (erlaubt den Anschluss
beliebiger Peripherie); „open messaging interface“ = systemfreie Nachrichtenschnittstelle; „open network architecture“ = systemfreie Netzarchitektur; „open
standard“ = systemfreier Standard; vgl. Hans Herbert Schulze, a.a.O., S. 235 f;
„Open ML“ (Abk. für „Open Multimedia Language“, dt „offene Multimediasprache“)
= Kodierungsstandard, der in Anlehnung an OpenGL die plattformübergreifende
Kommunikation von Multimediadaten zulässt; „Open Document Archtecture“ (dt
„offene Architektur für Dokumente“) = eine in der ISO-Norm 8613 definierte
plattformunabhängige Architektur von Programmen („offene Systeme“) ...; vgl. Der
Brockhaus, a.a.O., S. 656 u. 655; vgl. auch BPatG 24 W (pat) 197/03 - b2b-open,
Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Ausgehend von der Bedeutung des Bestandteils „open“ speziell auf dem hier betroffenen Gebiet der aus Datenverarbeitungsgeräten bestehenden Systeme sowie
der Computerprogramme beschreibt das Wort unmittelbar Merkmale der beanspruchten Waren.
Nach den oben genannten Beurteilungsgrundsätzen der Rechtsprechung ist somit
davon auszugehen, dass die angegriffene Marke PROMED-OPEN allein durch
das Wort „PROMED“ geprägt wird und dem weiteren Wortbestandteil „OPEN"
keine den Gesamteindruck mitprägende Funktion zuerkannt werden kann.
Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke meint, die Alleinprägung durch
„PROMED“ scheitere an der Schwäche dieses Wortes als Sachhinweis im Sinn
von „für die Medizin“, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar setzt sich das
Wort aus den Bestandteilen „PRO“ (= „für, vor“, aber auch „Profi“) und „MED“ (=
„medizinisch, Medizin“) zusammen; abgesehen davon, dass dies allein nicht ohne
weiteres für die Annahme fehlender Kennzeichnungskraft spricht (vgl. BGH GRUR
1995, 408, 409 - PROTECH), ist selbst bei der von der Markeninhaberin
angenommenen Kennzeichnungsschwäche noch kein Gleichgewicht mit dem beschreibenden und deshalb schutzunfähigen Bestandteil „OPEN“ gegeben; der
markenmäßige Schwerpunkt liegt auch in diesem Fall in dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil „PROMED“ (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 9 Rdn. 375ff
m.w.N.).
Die sich damit beim Markenvergleich gegenüberstehenden Markenwörter sind
identisch. Unter diesen Umständen bedarf es, selbst wenn zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke von einer verminderten Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke ausgegangen wird, im Bereich der Waren einer gewissen Absetzung, um Verwechslungsgefahr verneinen zu können. Das ist hier nicht der
Fall; die Waren der angegriffenen Marke können mit den zu berücksichtigenden
Waren der Widerspruchsmarke identisch sein.
Der Hinweis der Inhaberin der angegriffenen Marke auf die Entscheidung des
EuGH THOMSON LIFE (vgl. GRUR 2005, 1042ff) führt zu keinem anderen
Ergebnis; dort ist Verwechslungsgefahr für den Fall bejaht worden, dass die ältere,
normal kennzeichnungskräftige Marke (LIFE) von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen neben seiner Unternehmensbezeichnung identisch übernommen wird; daraus folgt indessen nicht, dass im Fall der Übernahme der Unternehmenskennzeichnung der Widerspruchsmarke unter Hinzufügung einer schutzunfähigen Angabe Verwechslungsgefahr ausscheidet; es gelten vielmehr die
Rechtsgrundsätze zur Bedeutung schutzunfähiger Markenbestandteile.
Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen
Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Die Entscheidung des Senats
erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung der maßgeblichen
Vorschriften der Markengesetzes und höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze. Die Frage, ob bei § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG eine Benutzungsform, die
erst nach Erhebung der Einrede aufgenommen wird, unbeachtlich ist, erscheint
angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht klärungsbedürftig und ist hier
zudem nicht (allein) entscheidend.
Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, § 71 MarkenG.
gez.
Unterschriften