Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.03.2006 – 28 W (pat) 138/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 138/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 300 25 225
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. März 2006 unter Mitwirkung des …
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 7 -
vom 29. September 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 31. März 2000 wurde die Wortmarke 300 25 225
Promix
beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 28. September 2000
in das Register u. a. für die folgenden Waren der Klasse 7 eingetragen:
„Maschinen und Geräte zum Ansetzen und Mischen von flüssigen
Chemikalien aus Flüssigkonzentraten, insbesondere von Entwickler- und Fixierlösungen zum Entwickeln belichteter Filme aller
Art, einschließlich Röntgenfilmen.“
Gegen die Eintragung wurde - und zwar beschränkt auf die Waren der Klasse 7 -
Widerspruch eingelegt aus der Marke 395 25 666
PROMIX
die am 21. Juni 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und
am 2. September 1996 in das Register eingetragen worden war für die folgenden
Waren der Klasse 7:
„Pumpen, insbesondere Pumpen zum Fördern, Dosieren von
Polymerschmelzen oder Hochviskose-Materialien, Mischer für
Flüssigkeiten, insbesondere hochviskose Flüssigkeiten, insbesondere Polymer-Schmelzen, alle vorgenannten Waren soweit in
Klasse 07 enthalten.“
Zu diesem Widerspruch hat die Markeninhaberin im patentamtlichen Widerspruchsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Auf den Widerspruch hin hat die Markenstelle für Klasse 7, vertreten durch einen
Beamten des höheren Dienstes, mit Beschluss vom 29. September 2003 die Löschung der angegriffenen Marke 300 25 225 für die angegriffenen Waren der
bestehe. Zu den näheren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird Bezug genommen auf die patentamtlichen Akten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und ihre Beschwerde nicht begründet.
Die Widersprechende hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die angegriffene Marke ist
- wie in dem angegriffenen Beschluss zutreffend angeordnet - für die Waren der
Klasse 7 gem. § 43 Abs. 2 i. V. m. § 42 MarkenG Abs. 2 Nr. 1 zu löschen, weil
insoweit zwischen ihr und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr i. S. v.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Als gegenseitige Waren sind hier die „Maschinen und Geräte zum Ansetzen und
Mischen von flüssigen Chemikalien aus Flüssigkonzentraten, insbesondere von
Entwickler- und Fixierlösungen zum Entwickeln belichteter Filme aller Art, einschließlich Röntgenfilmen“ der jüngeren Marke mit den „Mischern für Flüssigkeiten, insbesondere hochviskose Flüssigkeiten, insbesondere Polymer-Schmelzen,
alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten“ der Widerspruchsmarke zu
vergleichen. Beide Warengruppen sind einander ähnlich; denn es handelt sich
ausnahmslos um Maschinen und Geräte zum Mischen von flüssigen Substanzen.
Deswegen können die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass die
Waren beider Marken aus demselben Betrieb stammen.
Bei klarer Ähnlichkeit der Waren sind an den Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont). Diesen Abstand hält die angegriffene Wortmarke nicht ein, weil sie bis auf die unter-schiedliche Groß- und Kleinschreibung mit der Wortmarke identisch ist, aus der der Widerspruch erhoben wurde.
Die Markeninhaberin hat sich weder im patentamtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren mit dem Widerspruch auseinandergesetzt. Sie hat in der Sache nichts vorgetragen, also auch nichts, was die Einschätzungen und Beurteilungen des angegriffenen Beschlusses in Frage stellen könnte. Solche Umstände
sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenauferlegung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 71 MarkenG war
nicht veranlasst.
gez.
Unterschriften