Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.03.2006 – 28 W (pat) 138/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 138/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 25 225

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. März 2006 unter Mitwirkung des …

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 7 -

vom 29. September 2003 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 31. März 2000 wurde die Wortmarke 300 25 225

Promix

beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 28. September 2000

in das Register u. a. für die folgenden Waren der Klasse 7 eingetragen:

„Maschinen und Geräte zum Ansetzen und Mischen von flüssigen

Chemikalien aus Flüssigkonzentraten, insbesondere von Entwickler- und Fixierlösungen zum Entwickeln belichteter Filme aller

Art, einschließlich Röntgenfilmen.“

Gegen die Eintragung wurde - und zwar beschränkt auf die Waren der Klasse 7 -

Widerspruch eingelegt aus der Marke 395 25 666

PROMIX

die am 21. Juni 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und

am 2. September 1996 in das Register eingetragen worden war für die folgenden

Waren der Klasse 7:

„Pumpen, insbesondere Pumpen zum Fördern, Dosieren von

Polymerschmelzen oder Hochviskose-Materialien, Mischer für

Flüssigkeiten, insbesondere hochviskose Flüssigkeiten, insbesondere Polymer-Schmelzen, alle vorgenannten Waren soweit in

Klasse 07 enthalten.“

Zu diesem Widerspruch hat die Markeninhaberin im patentamtlichen Widerspruchsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Auf den Widerspruch hin hat die Markenstelle für Klasse 7, vertreten durch einen

Beamten des höheren Dienstes, mit Beschluss vom 29. September 2003 die Löschung der angegriffenen Marke 300 25 225 für die angegriffenen Waren der

Klasse 7 angeordnet mit der Begründung, dass zwischen beiden Marken Verwechslungsgefahr i. S. d. §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bestehe. Zu den näheren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird Bezug genommen auf die patentamtlichen Akten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie

hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und ihre Beschwerde nicht begründet.

Die Widersprechende hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die angegriffene Marke ist

- wie in dem angegriffenen Beschluss zutreffend angeordnet - für die Waren der

Klasse 7 gem. § 43 Abs. 2 i. V. m. § 42 MarkenG Abs. 2 Nr. 1 zu löschen, weil

insoweit zwischen ihr und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr i. S. v.

Als gegenseitige Waren sind hier die „Maschinen und Geräte zum Ansetzen und

Mischen von flüssigen Chemikalien aus Flüssigkonzentraten, insbesondere von

Entwickler- und Fixierlösungen zum Entwickeln belichteter Filme aller Art, einschließlich Röntgenfilmen“ der jüngeren Marke mit den „Mischern für Flüssigkeiten, insbesondere hochviskose Flüssigkeiten, insbesondere Polymer-Schmelzen,

alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten“ der Widerspruchsmarke zu

vergleichen. Beide Warengruppen sind einander ähnlich; denn es handelt sich

ausnahmslos um Maschinen und Geräte zum Mischen von flüssigen Substanzen.

Deswegen können die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass die

Waren beider Marken aus demselben Betrieb stammen.

Bei klarer Ähnlichkeit der Waren sind an den Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont). Diesen Abstand hält die angegriffene Wortmarke nicht ein, weil sie bis auf die unter-schiedliche Groß- und Kleinschreibung mit der Wortmarke identisch ist, aus der der Widerspruch erhoben wurde.

Die Markeninhaberin hat sich weder im patentamtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren mit dem Widerspruch auseinandergesetzt. Sie hat in der Sache nichts vorgetragen, also auch nichts, was die Einschätzungen und Beurteilungen des angegriffenen Beschlusses in Frage stellen könnte. Solche Umstände

sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Kostenauferlegung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 71 MarkenG war

nicht veranlasst.

gez.

Unterschriften