Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 14.03.2006 – 24 W (pat) 62/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 62/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 56 719.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2000 und vom 9. Januar 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Primärofen-Kessel
Die Wortmarke
ist zunächst für die Waren
"Heizungsanlagen, Öfen, Dampferzeugungsgeräte, Kochgeräte"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als eine die beanspruchten
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung wird im Wesentlichen damit begründet, "Primärofen-Technik"
sei die Bezeichnung für ein umweltschonendes Heizverfahren mit Holzpellets.
Man unterscheide zwei unterschiedliche Heizverfahren, von denen eines das
"Wasserverfahren mit Kesselgerät" sei, bei dem ein "Primärofen-Kessel" zum Einsatz komme. Bei dem angemeldeten zusammengesetzten Begriff handele es sich
um einen bereits im Internet häufig nachweisbaren Fachbegriff, der von unterschiedlichen Händlern und Herstellern verwendet werde. Er beschreibe daher
ohne weiteres erkennbar die Waren der Anmeldung. Aus diesen Gründen bestehe
ein beachtliches Interesse des Verkehrs, die fragliche Bezeichnung ungehindert
verwenden zu können. Diese werde als leicht verständliche beschreibende Angabe außerdem nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke auf
"Klasse 11: Kochgeräte"
beschränkt hat.
Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Bei der angemeldeten Marke handele es sich auch für die ursprünglich beanspruchten Waren nicht um einen freihaltungsbedürftigen Fachbegriff, da die korrekte Bezeichnung für das entsprechende Heizgerät "Pelletofen" laute. Erst die
Anmelderin habe für solche Pelletöfen die Wortschöpfung "Primärofen-Kessel"
geschaffen und verwende als einzige Firma diesen Begriff. Die von der Markenstelle und vom Senat entgegengehaltenen Verwendungsnachweise seien alle
letztlich auf die Anmelderin zurückzuführen. Jedenfalls aber stelle die angemeldete
Marke für die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses verbliebenen Waren
keine Sachangabe oder Werbeaussage dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Rechercheergebnisse des Senats zum Begriff "Primärofen-Kessel", die der Anmelderin
übersandt worden sind, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Nach Auffassung des
Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl.
BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH
Mitt. 2004, 28, 29 - Nr. 29 ff. - "Doublemint"). Solche Zeichen oder
Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur
freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676
- Nr. 54, 55 -
"Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681
- Nr. 34 ff. -"BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete
Marke gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der
betreffenden Waren darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die
Zukunft zu erwarten ist (EuGH a. a. O. 674, 676 - Nr. 53, 56 -
"Postkantoor").
Auch
Begriffsneubildungen
kann
der
Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und
ihr
beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich
ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen
können. Es kommt nicht darauf an, ob der entsprechende Begriff für
das breite Publikum als Sachangabe verständlich ist, ob er von einer
einer großen oder geringen Anzahl von Unternehmen zur freien
Verwendung benötigt wird und ob die Merkmale der Waren, die
beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl. EuGH a. a. O. 676, 677, 679 - Nr. 77, 58, 102 -
"Postkantoor"). Markenrechtlich unerheblich ist entgegen der Ansicht
der Anmelderin grundsätzlich auch, wer den Begriff entwickelt hat
(vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 "LOKMAUS"; BPatGE 37,44 "VHS";
BPatG 24 W (pat) 64/01
"HIPPOGENES TRAINING"; BPatG
30 W (pat) 207/97 "EAD"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht
auf PROMA PAVIS-CD-ROM).
Das angemeldete zusammengesetzte Substantiv ist aus den Wortteilen "Primärofen" und "Kessel" gebildet. Wie bereits die Markenstelle
ermittelt und auch eine ergänzende Recherche des Senats ergeben
hat, wird der als Sachangabe verständliche Begriff "Primärofen" auf
vielen Internetseiten rein sachbezogen in Verbindung mit einer bestimmten Art von Öfen verwendet. Aus den der Anmelderin übersandten Ergebnissen der Internet-Recherche des Senats geht hervor, dass es neben der Anmelderin mehrere Anbieter derartiger Geräte gibt. Der Begriff "Primärofen-Kessel" wird auf den betreffenden
Webseiten stets als Sachangabe verwendet, insbesondere auf der
Seite der Firma Schulz, wo der Querschnitt eines Primärofen-Kessels aufgezeichnet ist, sowie auf der Seite "Bauratgeber" und auf der
Homepage der Firma "Ofen-Weis".
Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren "Kochgeräte" ist jedoch eine beschreibende Bedeutung nicht erkennbar. Wie aus den
o. g. Fundstellen hervorgeht, wird mit "Primärofen-Kessel" ein Teil einer Heizungsanlage bezeichnet, der als Wärmeaustauscher dient
und Heißwasser für die Heizung und die Warmwasserversorgung eines Hauses liefert, nicht aber ein Kochgerät. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Primäröfen zum Kochen verwendet werden können
und/oder dass es spezielle Kochgeräte gibt, die zur Verwendung mit
Primäröfen bzw. Primärofenkesseln geeignet und bestimmt sind. Insoweit kann die angemeldete Wortzusammensetzung nicht zur Beschreibung dienen und fällt nicht unter den Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
2. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt nicht
vor.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder
Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von
einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806
- Nr. 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a.“;
GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029
- Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund
stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH a. a. O.
674, 678 - Nr. 86 - "Postkantoor“).
Weil der Senat aber - wie oben näher begründet - nicht feststellen
konnte, dass der zusammengesetzte Begriff "Primärofen-Kessel" für
die Waren, die noch Gegenstand der Entscheidung sind, als Sachangabe oder Werbeaussage in Betracht kommt, liegen diese Voraussetzungen insoweit nicht vor.
gez.
Unterschriften