Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 21.03.2006 – 33 W (pat) 98/05

33. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 98/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 65 420.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 36 vom 22. März 2005 und 6. Juli 2005

aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. November 2004 die Wortmarke

Schutzrechtsbörse

für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zur Eintragung in

das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

22. März 2005 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss

vom 6. Juli 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass es der Marke an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele und ein Freihaltebedürfnis

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Unter der Bezeichnung „Börse“ verstehe

man einen regelmäßig stattfindenden Markt für vertretbare Güter. Wie sich aus

einer Internetrecherche ergebe, werde der Begriff darüber hinaus mittlerweile auch

in einem umfassenden Sinn für jegliche Form der Vermittlung von Waren und

Dienstleistungen verstanden. „Schutzrechtsbörse“ bedeute daher „Handel mit

Schutzrechten, Vermittlung von Schutzrechten“. Sämtliche beanspruchten

Dienstleistungen könnten sich mit dem Sachgegenstand der Schutzrechtsbörse

befassen, so dass insgesamt ein sehr enger sachlicher Bezug zwischen dem Begriff und den Dienstleistungen bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Dieser

beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Er hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht sein Dienstleistungsverzeichnis

durch Rücknahme der Beschwerde hinsichtlich der weiteren beanspruchten

Dienstleistungen beschränkt wie folgt:

Klasse 35: Büroarbeiten;

Klasse 36: Versicherungswesen; Immobilienwesen;

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware.

Er trägt vor, dass die beanspruchte Marke weder in dem Bestandteil „Schutzrechts“ noch in dem Bestandteil „börse“ beschreibende Hinweise auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, 37 und 42 enthalte. Diesbezüglich liege

eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit vor. Das Wort „Schutzrechtsbörse“

verlange insoweit eine gewisse Transferleistung. Allein die Begründung, dass sich

die beanspruchten Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht mit dem Sachgegenstand der Schutzrechtsbörse befassen könnten, führe nicht zu der Annahme, dass

der angesprochene Verkehrskreis in der Marke lediglich einen Sachhinweis auf

die beanspruchten Dienstleistungen sehen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die beanspruchte Marke jedenfalls

nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses für unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung stehen daher keine absoluten

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - Das

Prinzip der Bequemlichkeit). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise

für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden

sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor;

ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Das ist hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen nicht der Fall.

Die hier begehrte Marke setzt sich aus den Begriffen „Schutzrechts“ und „börse“

zusammen. Unter „Börse“ werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils

Fachkreise, teils das allgemeine Publikum ohne weiteres einen Handelsplatz

(nicht notwendigerweise im Sinne eines Raumes oder Gebäudes) verstehen, an

dem Geschäfte getätigt werden. (ähnlich auch BPatG, 33 W (pat) 368/02 Beschluss vom 25. Februar 2003 - DIE PARKETTBÖRSE; BPatG, 12 W (pat) 36/96

Beschluss vom 20. September 1996 - Hallenbörse). Der Begriff „Börse“ hat in den

letzten Jahren allerdings eine Bedeutungserweiterung dahingehend erfahren, dass

er als Hinweis auf einen Markt- und Handelsplatz verwendet wird, der über das

Internet erreichbar ist (vgl. insoweit auch BPatG, 29 W (pat) 261/00 Beschluss

vom 22. November 2000 - onlineDruckBörse).

In diesem Sinne konnte der Senat den Begriff „Börse” auch im Rahmen einer Internetrecherche nachweisen:

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de.dir.jahoo.com: „Bietet Verkaufsplattform für zeitgenössische Kunst …

Gemälde-Börse“

phoenix-design-group.com: „Unsere Handy Börse bietet eine optimale Verkaufsplattform um gebrauchte Handys zu verkaufen …“

www.modell-bauprofi.de: „Modellbau Börse Kostenlose Verkaufsplattform

…“

www.vnr.de: „Geschäftsidee: Online-Börse für Bastler“.

Der vorangestellte Begriff „Schutzrechts“ weist auf die Güter hin, mit denen Handel getrieben werden soll, nämlich entsprechende Rechte.

Die Verkehrskreise werden daher den Gesamtbegriff ohne weiteres verstehen. Es

bedarf allerdings mehrerer Zwischenschritte um einen Zusammenhang zwischen

dem beanspruchten Gesamtzeichen und den nunmehr noch begehrten Dienstleistungen herzustellen. In den Klassen 35, 36 und 42 sind nunmehr nur noch

spezielle Dienstleistungen nämlich „Büroarbeiten; Versicherungswesen; Immobilienwesen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“, enthalten, die keinen Bezug zu einem Handelsplatz für entsprechende Rechte haben. Ein Zusammenhang mit dem Sinngehalt der hier begehrten Marke ist bei diesen Dienstleistungen nicht ersichtlich.

Es fehlt daher insgesamt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über

eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen

werden.

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.

zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl.

BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146

- DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004,

680 - BIOMILD).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke „Schutzrechtsbörse“ nicht

ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als

beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den verbliebenen Dienstleistungen

konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als

Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass

in Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der

angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

gez.

Unterschriften