Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.02.2003 – 33 W (pat) 368/02
33. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 36 893.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
DIE PARKETTBÖRSE
für die Waren und Dienstleistungen
Isoliermaterial, vorzugsweise zur (Tritt-)Schalldämpfung, zur
Wärmeisolation, als Feuchtigkeitsschutz und/oder als
Dampfsperre; voranstehende Waren in imprägnierter Form
als Schutz gegen den Befall von Microorganismen bzw.
Schimmelpilz, vorzugsweise als Vollpilzschutz; insbesondere
Isolierpappe, vorzugsweise in Form aus Papierfaser gegossener Rippenpappe, Isolierpappe, Isolierfolie, Isolierfilz, Isoliergewebe, Viskosefolie zu Isolierzwecken, mehrlagige Isoliermittel mit Schichten der voranstehend aufgeführten Materialien sowie mit einer vorzugsweise der Unterseite zugeordneten Beschichtung aus Kunststoff, Kunststoffschaum,
Metall, vorzugsweise als Unterlage für Parkett, Fertigparkett,
Plattenwerkstoff und als Auflage für Trockenschüttungen;
abdichtendes Verbindungsmaterial zum flächigen Verbinden
des voranstehend genannten Isoliermaterials, vorzugsweise
aus den gleichen Materialien;
Bodenbeläge soweit
in Klasse 19 enthalten, Parkett,
Fertigparkett, Stabfertigparkett, Schiffsboden-Fertigparkett,
Schiffsböden jedweder Art, Vollholzfußböden, Laminatböden,
Laminatbeläge, Dielen, Spanplatten für Fußböden,
Verlegen und Reparatur von Bodenbelägen jedweder Art,
insbesondere von Parkett
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 vom 6. April 2001, bestätigt durch
Erinnerungsbeschluß vom 19. Juli 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
- so der Erstprüfer - zurückgewiesen. Der Erinnerungsprüfer hat das Bestehen
eines Freihaltungsbedürfnisses dahinstehen lassen.
Die Markenstelle hat ausgeführt, daß sich die als Marke beanspruchte Bezeichnung als beschreibende Sachangabe darstelle, indem zum Ausdruck gebracht
werde, daß die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen in einem Geschäft angeboten oder erbracht würden, dessen Schwerpunkt auf dem Bereich
des Parketts liege. Insbesondere stehe der angemeldeten Bezeichnung das
Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft entgegen, da die angesprochenen Verkehrskreise den Sinngehalt, nämlich Handelsplattform für Parkettfußböden und verwandte Waren, ohne weiteres erkennen würden.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie trägt vor, daß die Anmeldemarke eine ungewöhnliche Kombination zweier
Wörter sei, deren Bedeutungsgehalt über die bloße Zusammenfügung weit hinausgehe. Das Wort „PARKETT“ habe zahlreiche Bedeutungen und bezeichne
neben einer bestimmten Art des Fußbodenbelags einen Raum für Wertpapiermakler, Sitzplätze in Theater und Kino und in Frankreich einen Raum für Richter
und Staatsanwälte. Als „Börse“ werde weiter eine besondere Marktform als Treffpunkt, um bewegliche Objekte oder Güter der Wirtschaft zu handeln, bezeichnet.
Weiter werde der Begriff auch für das Börsengebäude als solches verwendet und
schließlich auch im Sinne einer „Geldbörse“.
Darüber hinaus verweist die Anmelderin auf zahlreiche Voreintragungen mit dem
Bestandteil „BÖRSE“.
Der Senat hat die Anmelderin mit Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen hingewiesen. Die Anmelderin hat ihren Terminsantrag zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle
des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel - verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089
- YES).
Das angemeldete Gesamtzeichen setzt sich aus den Begriffen „PARKETT“ und
„BÖRSE“ zusammen. Der Markenbestandteil „Parkett“ hat dabei, wie die Anmelderin zutreffend ausführt, verschiedene Bedeutungsinhalte. Mit diesem Begriff wird
beispielsweise der vordere Teil eines Zuschauerraums oder auch ein Raum für
Wertpapiermakler bezeichnet (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl,
S 1122). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich mit der Verlegung von Fußböden im Zusammenhang stehen,
werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier auch das allgemeine Publikum,
den Markenbestandteil im Sinne eines Fußbodens aus schmalen kurzen Holzbrettern, die in einem bestimmten Muster zusammengesetzt sind, verstehen. Dieser Bedeutungsinhalt steht dabei derart im Vordergrund, dass andere mögliche
Begriffsinhalte nicht in Betracht kommen.
Der weitere Begriff „BÖRSE“ wird im mehr umgangs- und werbesprachlich geprägten Wortgebrauch des Handels weit über den Bereich mit behördlicher Genehmigung institutionalisierter Börsen hinaus auch allgemein für einen Handels-,
Tausch-, Vermittlungs- oder Umschlagplatz oder auch nur für eine bestimmte Gelegenheit zum Angebot und Austausch von beliebigen Waren oder Dienstleistungen verwendet (vgl auch 33 W (pat) 125/99 - Immo-Börse; 29 W (pat) 261/00
- onlineDruckBörse). So findet sich beispielsweise im Internet unter www.die-holzboerse.de ein Marktplatz für Angebote und Nachfrage der Holz-Branche, eine
„Holz- und Baustoff-Börse (http://www.baustoff.com) bietet Waren und Dienstleistungen aus der Holz- und Baustoffbranche an.
Auch insoweit steht dieser Bedeutungsinhalt des Markenbestandteils im Vordergrund; die angesprochenen Verkehrskreise werden im Zusammenhang mit den
angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen Zusammenhang mit „Börsengebäuden“ oder auch „Geldbörsen“ herstellen.
Insgesamt bringt das Gesamtzeichen bezogen auf die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen zum Ausdruck, daß der Geschäftsbetrieb der Anmelderin eine
Vertriebsstätte für die Verlegung von Holzfußböden ist. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke ohne weiteres in ihrem beschreibenden Gehalt erkennen und nicht als betriebskennzeichnend ansehen.
Die Anmelderin kann zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich auch nicht auf eingetragene Drittzeichen verweisen. Selbst eine Reihe gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt lediglich Marken mit dem Bestandteil „BÖRSE“ - kann
nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und
ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl BGH GRUR 1989,
420 - K-SÜD).
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Cl