Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.03.2006 – 33 W (pat) 44/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 44/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 32 445.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 28. November 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 303 32 445.7
für
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen
ist mit Beschluss der Markenstelle vom 28. November 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Unter Verweis auf ihren Beanstandungsbescheid vom 16. Oktober 2003 führt die Markenstelle zur Begründung aus, dass der Begriff „Intervall“ einen zwischen zwei Zeitpunkten liegenden
Zeitraum bezeichne. Das ursprünglich aus der englischen Sprache stammende
Adjektiv „classic“ für „klassisch“ werde werbeüblich i. S. v. „Standardprodukt“ gebraucht. Die Marke stelle daher lediglich eine beschreibende Sachaussage dahingehend dar, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen „klassische“ - im
Sinne standardisierter oder allgemein üblicher - Intervalle bei den Finanzleistungen aufwiesen, z. B. bei den Prämien- bzw. Einzahlungen oder den Auszahlungen. Als unmittelbar verständliche beschreibende Angabe unterliege die angemeldete Marke einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und ihr
fehle darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Hieran ändere auch die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten
nichts, da es sich hierbei um eine werbeübliche Gestaltung handele, die zudem
die Erfassung des Sinngehalts der Einzelwörter und des Gesamtbegriffs erleichtere.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass sich die angemeldete Marke aus den Begriffen
„Intervall“ und „classic“ mit unterschiedlichem Schriftschnitt zusammen setze.
Zwar beschreibe der Wortbestandteil „Intervall“ einen zwischen zwei Zeitpunkten
liegenden Zeitraum. Jedoch sei ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang
des Worts zu den angemeldeten Dienstleistungen nicht ersichtlich. Dies zeige bereits die Internetrecherche der Markenstelle, die lediglich Verwendungen des Begriffs für jeweils begrenzte Zeiträume, z. B. der Laufzeit einer Versicherung oder
der Berechnungszeiträume für Gebühren bzw. Prämien ergeben habe. Da ein Intervall demnach für eine Vielzahl von Dienstleistungen von Bedeutung sein könne,
lasse sich der Recherche der Markenstelle kein konkreter Zusammenhang zu den
angemeldeten Dienstleistungen entnehmen. Zumindest die konkrete Wortverbindung diene nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Dienstleistungen. Dies gehe auch aus einer von der Anmelderin durchgeführten Internetrecherche hervor, die zum Begriff „Intervallclassic“ nur Verwendungen durch die Anmelderin ergeben habe. Zudem sei die Marke sprachunüblich gebildet. Sprachüblich
wäre allenfalls die Trennung der beiden Wortbestandteile „Intervall“ und „classic“
gewesen. Auch für eine zukünftige Verwendung der Wortkombination seien keine
Anhaltspunkte ersichtlich.
Der angemeldeten Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Verwendung der Anmeldemarke sei für den inländischen Verkehr unüblich und lasse
keinen unmittelbar beschreibenden Charakter erkennen. Zudem sei ihr Begriffsinhalt nicht eindeutig. So könne etwa „classic“ neben einem Standardprodukt auch
auf ein beliebtes, altbewährtes oder konventionelles Produkt hinweisen. Auch sei
dem Wortbestandteil „Intervall“ kein beschreibender Begriffsinhalt für die betreffenden Dienstleistungen zugeordnet. Zudem werde nur für die konkrete Darstellung der Wort-/Bildmarke Schutz begehrt, bei der der Bestandteil „Intervall“ den
Schriftschnitt „Roman“ aufweise, an den sich - ohne Leerzeichen - der Bestandteil
„classic“ in „kursiv“ anfüge. Damit erhalte das Gesamtzeichen eine individuelle
Gestaltung, die ihm ebenfalls Unterscheidungskraft verleihe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke
für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung
So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können. Die angemeldete Marke setzt sich, wie schon aus den Schrift- und
Sprachabweichungen erkennbar wird, aus den beiden Bestandteilen „Intervall"
und „classic" zusammen. Der Bestandteil „Intervall“ ist als Ausdruck für „zeitlicher
Zwischenraum, Zeitspanne zwischen zwei Zeitpunkten“ ein Begriff der deutschen
Sprache. Bereits das dem Beanstandungsbescheid vom 16. Oktober 2003 beigefügte Rechercheergebnis zeigt, dass dieses Wort vornehmlich im Bereich des Finanz-, aber auch des Versicherungswesens verwendet wird, etwa zur Bezeichnung von Zahlungs- bzw. Auszahlungsintervallen. Dies hat auch die Recherche
des Senats bestätigt (vgl. z. B.
www.concardis.de/_res/downloads/pdf/AGB_INTERNET.pdf: „Die … Datensätze
mit den Kartenumsätzen werden in dem vereinbarten Auszahlungsintervall zur
Überweisung … angewiesen";
www.mk-ag.de/show.cfm?site=fonds/abhebungsplan.html: „Die Höhe der regelmäßigen Auszahlungen … und das Auszahlungsintervall bestimmen Sie dabei
individuell.";
www.smartmedia.de/infos/zinsen: „Bei Zins mit Zinseszins wird der Zins nach
festgelegten Intervallen auf die Schuld aufgeschlagen und …";
www.tk-online.de/…/d01_gesundheitsreport/…
„Im Gesundheitsreport werden
Fehlzeiten bei Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Versicherungszeiten als AU-Tage je
Versicherungsjahr oder als anteilige Fehlzeiten (Krankenstand) angegeben. Dabei
wurden die AU-Zeiten versichertenbezogen tagegenau jeweils den Versicherungsintervallen zugeordnet."
Das nachgestellte Wort „classic“ bezeichnet - auch in nachgestellter Form - eine
herkömmliche bzw. Standardausführung eines bestimmten Produkts und ist in
diesem Sinne häufig in Produkt- bzw. Tarifbezeichnungen des Finanz- und Versicherungswesens anzutreffen (vgl. weitere Anlagen zum Beanstandungsbescheid
der Markenstelle sowie der Anmelderin übersandte Belege im Parallelverfahren
33 W (pat) 43/04 - Lebenclassic).
Damit stellt die angemeldete Marke bei zwanglosem Verständnis eine Bezeichnung dafür dar, dass die beanspruchten Versicherungs- und Finanzdienstleistungen irgendeinen Bezug zu Intervallen haben und dabei eine Art Standardausführung darstellen. Welcher Art dieser Bezug zu Intervallen genau sein soll, wird ohne
ergänzende Erläuterungen jedoch nicht klar, zumal der Begriff „Intervall“ angesichts der Weite des Begriffs und der Vielgestaltigkeit von Versicherungs- und Finanzverträgen zur Bezeichnung gänzlich verschiedener Zeitzwischenräume verwendet werden kann. Dass sich bei praktisch allen länger laufenden Versicherungs- und Finanzverträgen stets irgendetwas in Intervallen vollzieht, ist aus der
Sicht eine durchschnittlich informierten, interessierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers selbstverständlich. Ausnahmen können wohl nur Verträge
bilden, bei denen die beiderseitig vorzunehmenden Leistungen und sonstige wesentliche Tätigkeiten einmalig erfolgen, möglicherweise also bei thesaurierenden
Anlagen, Aufzinsungspapieren oder Versicherungen für einmalige Ereignisse.
Eine gesonderte (beschreibende) Kennzeichnung über den Aspekt des Zusammenhangs mit Intervallen, gerade auch in der angemeldeten Form, erscheint damit selbst im Finanz- oder Versicherungswesen eher überraschend, wenn nicht
gar irritierend.
Zudem lässt die angemeldete Marke offen, welche Art von Intervall bzw. welche
Dauer zwischen zwei Zeitpunkten gemeint ist. So können sowohl Einzahlungsintervalle gemeint sein, die also die Leistung des Kunden betreffen, als auch Auszahlungsintervalle, die wiederum für die Gegenleistung relevant sind. Auch Anpassungsintervalle, etwa für Anpassungen an veränderte Zins-, sonstige Marktsituationen oder veränderte Risiken, können gemeint sein. Theoretisch sind auch
noch weitere Intervallarten denkbar. Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche gibt
es z. B. auch keinen beschreibenden Begriff „Intervallversicherung“, während der
umgekehrte Begriff „Versicherungsintervall“ im Internet nur einmal von der Techniker Krankenkasse verwendet wird, wobei offenbar die Dauer einer Versicherung
im Rahmen versicherungspflichtiger Beschäftigung gemeint ist (s. o.). Auch dies
zeigt wie wenig aussagekräftig das alleinige Wort „Intervall“ ohne erläuternde Zusätze ist.
Das in der angemeldeten Marke nachgestellte Wort „classic“ schafft dabei eher
noch mehr Unsicherheit über die konkrete Bedeutung des Intervalls. Der Verkehr
wird sich hierbei fragen, ob es um „klassische Intervalle“ oder ein Standardprodukt
mit Intervallen geht und was ggf. „unklassische“ Intervall-Finanz- oder Versicherungsverträge sein sollen.
Nach alledem eignet sich die angemeldete Marke für Versicherungswesen, Finanzwesen und Geldgeschäfte nicht zur unmittelbaren, aus sich heraus verständlichen Bezeichnung eines verkehrswesentlichen Merkmals der Dienstleistungen.
Dies gilt erst recht für Immobilienwesen, bei deren Erbringung es nach dem Ergebnis der Senatsrecherche keine verkehrswesentlichen Umstände gibt, die mit
dem Wort „Intervall“ benannt werden. Hier lassen sich gelegentlich nur Nebenaspekte wie Erscheinungsintervalle von Immobilienannoncen, Preissprung-Intervalle bei Immobilien-Angeboten usw. belegen. Umso mehr muss die Kombination
mit dem nachgestellten Wort „classic“ für Unsicherheit über das damit möglicherweise bezeichnete Merkmal sorgen.
Damit kann das Vorliegen eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG nicht festgestellt werden.
Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche
Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie oben ausgeführt,
konnte ihr kein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden. Zumindest in der Kombination mit dem nachgestellten Wort „classic“ lässt sie zwar erkennen, dass es bei der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen irgendwie um ein oder mehrere Intervalle gehen
muss, dieser üblicherweise selbstverständliche und damit eigentlich nicht verkehrswesentliche Aspekt wird in der angemeldeten konkreten Wortkombination mit
dem nachgestellten Wort „classic“ jedoch eher noch weiter in den Bereich eine
vagen und künstlich wirkenden Aussage verschoben, als dass er eine brauchbare
Merkmalsbezeichnung darstellt. Damit sind auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die angemeldete Marke nur als solche und nicht als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Auch ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann somit nicht festgestellt werden, so dass
der Beschwerde stattzugeben war.
gez.
Unterschriften