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BPatG Beschluss vom 27.03.2006 – 30 W (pat) 245/03

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die angegriffene Marke IR 661 240

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. März 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 27. Mai 2003 aufgehoben, soweit darin der

Schutz versagt wurde.

Der Widerspruch aus der Marke 945 596 wird auch insoweit

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die

unter

IR 661 240

am

29. November 1995

– veröffentlicht

am

19. Dezember 1996 - für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 5, 10, 16,

31, 42 international registrierte Marke

sucht um Schutz nach für die Bundesrepublik Deutschland - nach Beschränkung

im Beschwerdeverfahren - bezüglich der Klasse 5 noch für folgende Waren:

Pharmaceutical and veterinary preparations, excluding medical

herbal

teas and Korean ginseng active

tonic; chemical

preparations for medical purposes; dietetic substances adapted for

medical use, food for babies plasters, materials for dressings,

material for stopping teeth, dental wax, disinfectants, preparations

for destroying vermin, fungicides, herbicides, additives to fodder

for medical purposes.

Widerspruch erhoben hat die unter 945 596 für die Waren

Veterinärmedizinische Präparate

eingetragene Marke

ALMAPHARM

deren Benutzung bereits im Verfahren vor der Markenstelle bestritten worden war.

Die Widersprechende hat Unterlagen vorgelegt über die Benutzung der Widerspruchsmarke für Vitaminkonzentrate und futtermischbare Arzneimittel für den

Zeitraum 1989 bis 1999.

Die Markenstelle für Klasse 5 IR hat der IR Marke wegen des Widerspruchs aus

945 596 teilweise den Schutz versagt für Waren der Klasse 5.

Die Benutzung der Widerspruchsmarke sei glaubhaft nachgewiesen. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe Verwechslungsgefahr, da Lautfolge, Vokalfolge, Wortanfang und -ende identisch seien.

Hiergegen hat die IR-Markeninhaberin Beschwerde eingelegt und im wesentlichen

ausgeführt, der Widerspruchsmarke komme keine durchschnittliche Kennzeichnungskraft mehr zu, „PHARM“ im Sinn von „Heilmittel“ sei beschreibend und

verbraucht, „ALMA“ werde von den betroffenen Fachkreisen im Sinne von „ernährender, aufbauender, unterstützender“ Veterinärmedizin verstanden. Es gebe zudem zahlreiche Drittmarken mit diesem Bestandteil. Es seien vorrangig Fachverkehrskreise betroffen, die besondere Aufmerksamkeit walten ließen. Es bestehe

keine Warenähnlichkeit zu Produkten der Humanmedizin. Sie rügt weiter die Benutzung.

Die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke beantragt,

(auf der Grundlage des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 27. Mai 2003 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Inhaberin der Widerspruchsmarke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie legt neue Benutzungsunterlagen vor und führt aus, angesichts teils identischer

teils ähnlicher Waren sei der Markenabstand nicht eingehalten, der graphische

Bestandteil in der jüngeren Marke trete aufgrund seiner Größe und der einfachen

Ausgestaltung zurück. Da gleiche Buchstaben lediglich leicht unterschiedlich

angeordnet seien, bestehe Verwechslungsgefahr in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe, da die Anmeldemarke in

der Widerspruchsmarke vollständig enthalten sei.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke hat in der

Sache Erfolg.

Die angegriffene Marke ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zu löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass die Gefahr

von Verwechslungen besteht.

1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Einrede mangelnder Benutzung

der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG bereits im Verfahren vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt zulässig erhoben.

Bei der Entscheidung über den Widerspruch können damit nur die Waren berücksichtigt werden, für die von der Widersprechenden eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für beide Benutzungszeiträume des § 43 Abs. 1

MarkenG glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Die

Widersprechende hatte demnach die Benutzung der Marke nach § 43 Abs. 1 S. 1

für den Zeitraum innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, glaubhaft zu machen,

nämlich für die Jahre 1991 bis 1996 sowie nach § 43 Absatz 1 Satz 2 MarkenG für

die Zeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dieser Beschwerdeentscheidung, nämlich von März 2001 bis März 2006 (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 43

Rdn. 6, 32).

Die Widersprechende hat jedenfalls für den zweiten Benutzungszeitraum keine

ausreichenden Unterlagen vorgelegt. Den von der Widersprechenden vorgelegten

Glaubhaftmachungsunterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass veterinärmedizinische Präparate mit der Widerspruchsmarke „ALMAPHARM“ seit vielen Jahren

kennzeichenmäßig versehen sind. Dies ergibt sich aus der in der mündlichen

Verhandlung vorgelegten Kopie eines als eidesstattliche Erklärung der Frau

A… bezeichneten – nicht unterschriebenen – Textes vom

11. November 2005 sowie den beigefügten Produktabbildungen und Preislisten.

Die Erklärung enthält zudem eine Aufstellung von Umsätzen für veterinärmedizinische Präparate für die Zeiträume 2000 bis 2004. Da diese Umsatzzahlen nicht

nach Einzelwaren aufgeschlüsselt sind, können sie nicht belegen, in welchem

Umfang die fraglichen Waren benutzt werden und belegen daher auch nicht die

Ernsthaftigkeit der Benutzung. Zudem ist die vorgelegte Kopie kein geeignetes

Mittel zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke

gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO, da die eidesstattliche

Versicherung die persönliche Unterschrift sowie die Einreichung im Original erfordert (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 88, 90).

Hierauf kam es aber letztlich nicht an, da sich auch bei unterstellter Benutzung

keine Gefahr der Verwechslung besteht.

2. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der

Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie

der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren

Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH

st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 - Mustang; WRP

2004, 1043 – NEUROVIBOLEX-/NEURO-FIBRAFLEX; WRP 2004, 907 - Kleiner

Feigling).

Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem eingeschränkten Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.

Die Widerspruchsmarke „ALMAPHARM“ ist in der zweiten Silbe aus der Abkürzung „PHARM“ gebildet, bei der es sich um einen allgemein verständlichen und

häufig verwendeten, beschreibenden und nur wenig individualisierenden Hinweis

auf Pharmazie, Pharmaunternehmen oder allgemein auf den Pharma-Bereich

handelt. Auch dem zweiten Bestandteil des Markenwortes - „ALMA“ – (vom lateinischen „almus“ für „nährend, fruchtbar“) kann eine sinnvolle Bedeutung in Bezug

auf die von der Widerspruchsmarke beanspruchten veterinärmedizinischen Präparate zugeordnet werden. Die Gesamtbezeichnung „ALMAPHARM“ kann daher

entsprechend der bildungssprachlichen Bezeichnung „Alma mater“ für „Universität,

Hochschule“ (vgl. Duden, Fremdwörterbuch) als Gesamtbegriff und Hinweis auf

die „nährende Pharmazie, das fruchtbare Arzneimittel“ verstanden werden. Die

Widerspruchsmarke hat deshalb in Bezug auf die beanspruchten Waren deutlich

beschreibende Anklänge und damit einen deutlich eingeschränkten Schutzumfang.

3. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese unter

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen

Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als

miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen

oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so

enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der

Meinung sein können, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 57). Dabei reicht der

Umstand, dass sich die Waren in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, zur

Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder

doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahe gelegt wird und damit auch

der Kontrolle und Qualitätsverantwortung desselben Unternehmens

(vgl.

Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 105). Daher liegt eine Warenähnlichkeit dann

vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betroffenen Waren aus demselben Unternehmen oder ggf., aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei ist für die Ähnlichkeit der Waren nicht die Feststellung

gleicher Herkunftsstätten entscheidend, sondern die Erwartung des Verkehrs von

einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (vgl.

BGH, GRUR 1999, 731 Canon II).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die sich gegenüberstehenden Waren teilweise als ähnlich anzusehen. So ist zwischen veterinärmedizinischen Erzeugnissen und Arzneimitteln für Humanmedizin engere Ähnlichkeit anzunehmen

(vgl. 25 W (pat) 150/95 unter PAVIS PROMA).

4. Den bei reduzierter Kennzeichnungskraft und ähnlichen Vergleichswaren zu

fordernden mittleren Markenabstand hält die angegriffene Marke in jeder Hinsicht

ein.

Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen

Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht in aller Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in

einer Hinsicht aus. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich

gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der

Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten

und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden, möglichen Bestandteilen und

deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein

beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer

Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen (vgl. BGH a. a. O. NEUROVIBO-

LEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass sich die gegenüberstehenden

Marken in ihrem Gesamteindruck ausreichend unterscheiden.

So verfügt die angegriffene Marke noch zusätzlich über eine nicht ganz unauffällige graphische Gestaltung.

Eine klangliche Ähnlichkeit ist zu verneinen. Zwar stimmen die beiden Marken in

einem Großteil der Buchstaben überein, die in der Widerspruchsmarke zusätzliche

Silbe „-MA“ nach der identischen ersten Silbe „AL-“ sowie das knappe „-PHARM“

durch Weglassen des letzten Vokals „A“ verleihen der Widerspruchsmarke ein

gegenüber der angegriffenen Marke abweichendes Klangbild.

Dies wird noch verstärkt durch den in der Widerspruchsmarke deutlich erkennbaren Begriffsgehalt. Der in beiden Vergleichsmarken übereinstimmende Wortbestandteil „PHARM“ ist kein kennzeichnungsstarker Bestandteil, sondern hat die

oben erläuterten beschreibenden Anklänge an die Begriffe Pharmazie, Pharma-

Bereich und fällt daher weniger ins Gewicht als dies bei einem reinen Phantasiebestandteil der Fall wäre. Somit wird die Aufmerksamkeit noch stärker als dies

ohnehin der Fall ist auf die Wortanfänge verlagert und Unterschiede noch deutlicher wahrgenommen.

Im Gegensatz zur Widerspruchsmarke, wo die beiden Begriffselemente „ALMA“

und „PHARM“ deutlich erkennbar werden, trifft dies für die angegriffene Marke

„ALPHARMA“ nicht in gleicher Weise zu, da zumindest das erste Einzelelement

nicht als solches deutlich wird und die angegriffene Marke in der Zusammensetzung wie ein neuer eigenständiger Phantasiebegriff wirkt. In der angegriffenen

Marke lässt sich bei der dem gemeinsamen Bestandteil „PHARM“ vorangestellten

Silbe „AL“ ein beschreibender Anklang nämlich nicht ohne weiteres erkennen.

Durch den direkten Anschluss an die nachfolgenden Buchstaben bildet die Anfangssilbe „AL-“ vielmehr mit dem nachfolgenden Bestandteil „PHARM“ eine geschlossene Einheit und einen neuen eigenständigen Phantasiebegriff. Zwar kann

in der Regel bei weitgehenden Übereinstimmungen im übrigen eine alleinige

Abweichung am Wortanfang die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen (vgl.

Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 184). Doch handelt es sich hier bei dem übereinstimmenden Teil „-PHARM“ wie oben erläutert um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil, der zudem von dem die Betonung tragenden Element

„AL-“ überlagert oder zumindest aufgenommen wird, so dass der Gesamteindruck

verändert ist. Zudem kann bei einteiligen Marken allenfalls unter ganz besonderen

Umständen ein Bestandteil zu vernachlässigen sein (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O.

§ 9 Rdn. 339).

Auch die Widerspruchsmarke bildet mit den beiden Bestandteilen „ALMA-“ und

„-PHARM“ einen einheitlichen Begriff, wobei im Gegensatz zur angegriffenen

Marke bei der Widerspruchsmarke der Sinngehalt der Einzelelemente im oben genannten Sinne deutlich erkennbar wird.

5. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Fälle von Verwechslungsgefahr sind

nicht ersichtlich.

So besteht insbesondere auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können. Die Annahme einer mittelbaren

Verwechslungsgefahr setzt nämlich voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise

zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und insoweit

keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden

Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers

der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die

maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen abweichenden

Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9

Rdn. 466). Dabei sprechen die zu vergleichenden (abweichenden) Markenteile

insbesondere dann gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr ebenso wie

gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, wenn sie sich mit dem gemeinsamen Bestandteil zu eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden,

die von der Vorstellung wegführen, es handele sich um Serienmarken eines Unternehmens (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 493). Im vorliegenden Fall

kann schon die gesamtbegriffliche Verbindung - wie oben ausgeführt - zu dem

Phantasiebegriff „ALPHARMA“ von der Vorstellung wegführen, das Markenelement „-PHARM“ stelle den Stammbestandteil von Serienmarken dar. Jedenfalls ist

„pharm“ wegen seiner beschreibenden Bedeutung und seiner häufigen Verwendung in Zeichen verschiedenster Firmen, nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, es sei Stammzeichen der Widersprechenden.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

gez.

Unterschriften