Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 9 W (pat) 416/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 416/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 42 37 971

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 11. November 1992 angemeldete und am 6. Mai 2004 veröffentlichte Patent 42 37 971 ist am 5. August 2004 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 1. November 2004, eingegangen am

3. November 2004, zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der

Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1

begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen Einspruches nur

noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte

dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben

werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am

Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3

Satz 2 PatG und § 59 Abs. 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.

gez.

Unterschriften