Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 30.03.2006 – 11 W (pat) 372/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. März 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 28 064

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent 199 28 064 wird mit den Patentansprüchen 1 bis 10

und der Beschreibung vom 30. März 2006 sowie den Zeichnungen

Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 14. Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent 199 28 064 mit der Bezeichnung „Verfahren und

Vorrichtung zum Eindampfen bzw. Verdampfen von Flüssigkeiten“ erteilt und die

Erteilung am 30. April 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die

A… GmbH Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat ausgeführt, dass alle Merkmale des Gegenstands des

Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents aus dem Stand der Technik bekannt seien. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei im Hinblick auf den ermittelten

Stand der Technik nicht mehr neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:

(1) Kopie eines Prospekts „Eindampftechnik“ der Einsprechenden; zusätzlich eine Kopie der Seite 14, wo in Bild 21 handschriftliche Bezugszeichen nachträglich zu Erläuterungszwecken eingefügt sind;

(2) E. Frank et al: „Die Herstellung von Traubenmostkonzentrat

im Fallstromverdampfer“, aus: AWZ Nr. 48, 3. Dezember 1971

S. 1326 bis 1328;

(3) E. Frank: „Eindampfung, Aromagewinnung und Vakuumkühlung in der Frucht- und Gemüsesaftindustrie“, aus: Die industrielle

Obst- und Gemüseverwertung, 1. Juli 1971, H. 13, Seiten 361 -

364;

(4) WO 95/05226

(5) Auszüge aus einem Prospekt der Einsprechenden:

A…, Verdampfer, Evaporators, Evaporateurs;

(6) DE 38 34 716 A1

(7) Reinhard Billet: Verdampfertechnik, Mannheim 1965, Auszüge, Seiten 86, 87

Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 1. März 2006 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 10 und der Beschreibung vom 30. März 2006 sowie den Zeichnungen Figuren 1 bis 7

gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Verdampfen von Flüssigkeiten mit den folgenden

Schritten: Einleiten einer einzudampfenden Flüssigkeit in den ersten Heizkörper (705) einer mehrstufigen Verdampferanlage;

Erhitzen der in den ersten Heizkörper (705) eingeleiteten Flüssigkeit und dadurch teilweises Verdampfen der Flüssigkeit, um ein

Gemisch aus eingedampfter Flüssigkeit und Brüdendampf zu erzeugen;

Herausleiten dieses Gemisches aus eingedampfter Flüssigkeit

und Brüdendampf aus dem ersten Heizkörper (705) in einen Vorabscheider (713), um dieses Gemisch aus eingedampfter Flüssigkeit und Brüdendampf zu separieren;

Einleiten des vorseparierten Gemisches aus eingedampfter Flüssigkeit und Brüdendampf in einen Nachabscheider (717), um das

vorseparierte Gemisch weiter zu separieren;

Rückführen von einem ersten Teil der separierten, eingedampften

Flüssigkeit in den ersten Heizkörper (705) der Verdampferanlage;

Weiterleiten des restlichen, zweiten Teils der separierten, eingedampften Flüssigkeit zu einem Nachabscheider (718, 719, 720)

einer nachgeschalteten Verdampferstufe der Verdampferanlage.“

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 9 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Verfahrens betreffen.

Der nebengeordnete Anspruch 10 lautet:

„Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 9.“

II.

Der Senat entscheidet im vorliegenden Einspruchsverfahren gem. § 147 Abs. 3

PatG.

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von

Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG

Der Senat hält das Patent antragsgemäß in beschränktem Umfang aufrecht.

Die geltende Fassung der Patentansprüche ist zulässig.

Nach der von der Patentinhaberin vorgenommenen Beschränkung der Patentansprüche sind Widerrufsgründe nicht mehr erkennbar.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 3,

147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung. Denn am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt, und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents wird

stattgegeben (vgl. BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begründungspflicht).

gez.

Unterschriften